{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-28_4_StR_116_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-28","aktenzeichen":"4 StR 116/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 03€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 116/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsmechaniker Ulrich B\n\nWohnsitz, geboren an im\n\ngr ohne festen\n1957 in zur Zeit\nin Unters‘'hungshaft,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Heinrich J .\naus Hg, geboren am ip 1945 in u zur FE\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Flitner\nMayr\n\n:Dr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MEEW ei äer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1966 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten Bey viräd die seit dem 9. Dezember 1966\nerlittene Untersuchungshaft, soweit nie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Din ist wegen schweren Diebstahls im\nRückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder\nHehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\n\n- 3-\n\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden, der Angeklagte un\nwegen schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls oder\nHehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis.\n\nDie Revision des Angeklagten DD —) beanstandet das\nVerfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts,\nDie in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall oder Hehlerei und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten KB endet\nsich nur gegen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. .\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ww ist in\neinzelnen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrügen beider Angeklagten sind unbegründet.\n\nDie Angriffe der Revision des Angeklagten Bw gegen die\nBeweiswürdigung im Falle HP sinä unzulässig. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei von Verstößen\ngegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungsregeln. Sie ist\nmöglich und das genügt.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch\nund zum Strafausspruch lassen in beiden Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision\ndes Angeklagten Hg bemerkt zum Falle HWw zutreffend,\ndie Einlassungen beider Angeklagten, die bei ihnen vorgefundenen Feuerzeuge nicht gestohlen, sondern voneinander erworben zu haben, seien im angefochtenen Urteil als \"völlig\nunglaubwürdig\" bezeichnet worden. Dennoch ist es entgegen der\nAnsicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, daß die Straf-\n\n-4-\n\nkammer beide Angeklagte wegen schweren Diebstahls oder\nHehlerei verurteilt hat. Denn sie sieht die Einlassungen\nbeider Angeklagter zwar als unwahrscheinlich, nicht aber\nals widerlegt an und ist \"zu der sicheren Überzeugung\" gelangt, daß die Angeklagten im Falle Hacifa gestohlen oder\ngehehlt haben. Damit rechtfertigt sich die wahldeutige\nVerurteilung. Daß auch der innere Tatbestand des § 259\nAbs. 1 StGB möglicherweise verwirklicht worden ist, lassen\ndie Urteilsfeststellungen hinreichend deutlich erkennen.\n\nRotberg Flitner Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-28/4-str-116-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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