{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-28_4_StR_108_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-28","aktenzeichen":"4 StR 108/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 037\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Rainer 8 EEEEEEREEED aus Sg»\n\nEEE: zevoren an ME 1944 in W) Tnüringen.,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. El vi der Verkündung\n\nJustizangestellter >\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) zu einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung besteht im\nErgebnis zu Recht. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts mit seinem Karmann-Ghia-Wagen zur Nachtzeit bei dichtem Nebel mit der in Anbetracht der Sichtverhältnisse (30 bis 40 m) unverantwortlich hohen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/std\nauf der Autobahn gefahren. Infolgedessen sah er ein nit\neiner Geschwindigkeit von etwa 50 km/std vor ihm fahrendes, mit zwei Personen besetztes Leichtmotorrad zu\nspät und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit mit\nder vorderen rechten Seite seines Wagens auf das Motorrad auf. Der Führer des Kraftrades wurde zur Seite geschleudert und schwer verletzt, der Beifahrer fiel auf\ndie Fahrbahn, wurde dort von mehreren nachfolgenden,\nebenfalls mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftwagen überfahren und getötet. Der Begleiter des Angeklagten wurde ebenfalls verletzt. Dieser Sachverhalt\nrechtfertigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.\nInsoweit greift auch der Angeklagte das Urteil nicht\n\nan.\n\nDagegen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger\n\nStraßenverkehrsgefährdung bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet. Der Angeklagte hatte vor Antritt\n‘der Fahrt allerdings alkoholische Getränke zu sich genommen. Zur Zeit des Unfalls betrug sein Blutalkoholgehalt 1,03 %. Bei diesem Grad der Alkoholbeeinflussung\nwar er jedoch noch nicht unbedingt fahruntüchtig (BGHSt\n21, 157). Die untere Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,3 % gilt für alle Verhältnisse. Auch\nbei ungünstigen äußeren Umständen, wie sie hier vorlagen (Dunkelheit, Nebel) müssen bei einem geringeren\nBlutalkoholspiegel Tatsachen nachgewiesen sein, die dem\nRichter die Überzeugung verschaffen, daß der Kraftfahrzeugführer fahruntüchtig war.\n\nHier hat die Strafkammer ersichtlich auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch daraus\ngeschlossen, daß er — wie er selbst erklärt hat —- das\nKleinkraftrad erst im letzten Augenblick vor dem Aufprall als plötzlich auftauchenden Schatten gesehen habe.\nSie führt dies auf eine alkoholbedingte Verminderung\nder Sehkraft, Aufmerksamkeit und Konzentration des Angeklagten zurück.\n\nHiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Dem Schluß\ndes Landgerichts liegen Tatsachen zugrunde, die nicht\nzweifelsfrei feststehen. Gegen ihn wäre nichts einzuwenden, wenn feststünde, daß der Angeklagte nicht\nschneller als 90 km/städ und das Kraftrad nicht langsamer als 50 km/std gefahren sind. Bei einem Geschwindigkeitsunterschied von 40 km/std (= ungefähr 11 m/sec)\nund einer Sichtweite von 30 bis 40 m hätte der Angeklagte das Schlußlicht des Kraftrades spätestens 2 1/2\nSekunden vor dem Aufprall sehen können und müssen. Unter\n\nBerücksichtigung der Reaktionszeit hätte diese Zeitspanne auch ausgereicht, um dem Motorrad auszuweichen.\n\nIndessen steht bisher nicht fest, daß der Angeklagte nicht schneller als 90 km/std und das Kraftrad\nnicht langsamer als 50 km/stä gefahren ist. Beides hat\ndas Landgericht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen,\nnur zugunsten des Angeklagten angenommen. Diese Annahmen können sich aber hier für die Frage, ob der Angeklagte infolge Alkoholbeeinflussung in seiner Sehkraft,\nAufmerksamkeit und Konzentration geschwächt war, zu\nseinem Nachteil ausgewirkt haben. War der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen erheblich größer als 40 km/std, so war wegen der festgestellten geringen Sichtweite die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte das Rücklicht des Motorrades\nauch bei angespannter Aufmerksamkeit frühestens erkennen\nkonnte und dem Zusammenstoß wesentlich geringer als\n2 1/2 Sekunden. Es ist dann fraglich, ob sie für eine\nAusweichbewegung noch ausgereicht haben würde. Die Einlassung des Angeklagten, daß er das Kraftrad erst unmittelbar vor dem Aufprall als plötzlich auftauchenden\nSchatten gesehen habe, könnte alsdann ihre natürliche\nErklärung auch in der für die schlechten Sichtverhältnisse viel zu hohen Geschwindigkeit des Angeklagten finden und brauchte nicht unbedingt als Anzeichen einer alkoholbedingten Verminderung der Sehkraft und der Konzentration gedeutet zu werden.\n\nDa das Landgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, kann die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht aufrecht erhalten werden. Demzufolge muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, der an sich\nnaheliegenden Frage nachzugehen, ob nicht schon die\nsorglose und leichtsinnige Fahrweise des Angeklagten -\nhohe Geschwindigkeit bei besonders schlechter Sicht -\neine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennen 1äßt.\nDies wird nachzuholen sein. Da es sich um eine tatsächliche Frage handelt, ist der Senat nicht in der\nLage sic abschließend zu entscheiden.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr\nist in den Ruhestand getreten und kann deshalb\nnicht mehr unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-28/4-str-108-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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