{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-28_4_StR_101_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-28","aktenzeichen":"4 StR 101/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 034\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 101/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred C EB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 936 in rw Oster. , zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.8,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter, u\nStaatsanwalt Dr. > =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\nRechtsanvolt gen :.: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 10. November 1966 wird\nvervorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. November 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nvon Rechts .wegen\n\nGrün de 5;\nDas Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb\nwegen eines schweren und eines versuchten einfachen Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\n- 3-\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Errolg.\n\n1. Zur Verfahrensrüge\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angekla;\nin den frühen Morgenstunden des 14. März 1966 in die Büroräume der Firma Hi irn IE einzebrochen und hat\ndort größerc Geldbeträge gestohlen. Vorher hatte er in der\nGaststätte Wienerwald getrunken. Seine Einlassung, er habe\nsehr stark dem Alkohol zugesprochen und könne sich infolgedessen an das in jener Nacht Vorgefallene nicht erinnern, hi\ndic Strafkammer für eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. De\ngegen spreche unter anderem sein systematisches und planmäßi\nVorgehen bei der Tat (UA S. 10). Da er noch voll orientiert\ngewesen sei, sei ein Vollrausch auszuschließen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das Landgericht außerd\nüberzeugt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch\nnicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein könne. Höchsten\neine leichte Enthemmung sei vorhanden gewesen.\n\nDer Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer nicht dur\nVernehmung der Kellnerin der Gaststätte \"Wienerwald\" die\ngenaue Menge des von ihm genossenen Alkohols festgestellt ha\nDic Kellnerin habe ihm wegen seiner Trunkenheit keine weiter\nGetränke verabreicht.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Vernehmung der Kellnerin\nbrauchte sich dem Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag nicht aufzudrängen,. Wie der Angeklagte selbst vorträgt,\nhat er die Gaststätte \"Wienerwald\" oft besucht. Es war daher\nnicht zu erwarten, daß sich die Kellnerin nach so langer\nZcit noch erinnern würde, ob der Angeklagte gerade am Abend\ndes 13. März 1966 in dem Lokal war und wieviel er an diesem\nAbend getrunken hat.\n\n2. Zur Sachrüge\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nbei dem Einbruch in der Nacht zum 14. März 1966 voll zurechnungsfähig gewesen, beruht auch nicht auf sachlichrechtlich fehlerhaften Erwägungen. Zwar beweist planmäßiges\nund systematisches Vorgehen eines unter Alkoholeinfluß\nstehenden Täters nicht ohnc weiteres, daß insbesondere sein\nHemmungsvermögen nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt\nver. Hier hat jedoch das Landgericht aus der Art der Tatausführung, die ein gewisses Maß an körperlicher Geschicklichkeit verlangte, sowie aus der Persönlichkeit des Angcklagten und seinem sonstigen Verteidigungsverhalten geschlossen, daß seine Einlassung, er habe bei der Tat unter\nstarker Alkoholeinwirkung gestanden, unwahr ist. Dieser\nSchluß liegt auf tatsächlichem Gebiet. Er verstößt weder\n\n-5-\n\ngegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Aus Rechtsgründen ist er daher nicht zu beanstanden,\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr\nist in den Ruhestand getreten und kann deshalb\nnicht mehr unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-28/4-str-101-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-28/4-str-101-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.517516+00:00"}}