{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-21_4_StR_95_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-21","aktenzeichen":"4 StR 95/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 028\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 SER 22/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stationshilfe Waltraud :s EEE\ndort geboren am ES .0::.\n\nwegen Kindestötung.\n\neus NW:\n\nDer 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg\nvom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bielefeld vom 21. November 1966\nnit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nmen an mn mu dm uns dba ae ar mpeg am rn am\n\nDie Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu\neiner Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\nIhre dic Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\n15T zum Strafausspruch begründet.\n\nRechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen nur die\nTarlegungen des Schwurgerichts, mit denen es dic Yoraussetzurgen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausschileit,\nDazu heißt es nach dem Hinweis, daß beim Intelligenztest\n\"bei der Angeklagten ein klarer Schwachsinn offenbar scworden\" sei und sich \"sehr langsam gedankliche Reaktioren\"\n\ngezeigt hätten:\n\n\"Mpotz ihres. Schwachsinns und ihrer Primitivität koennto\ndie Angeklagte nach den Darlegungen des Sachverständigen und der Überzeugung des Schwurgerichts bei der\nTat Gut und Böse unterscheiden und wußte,daß sie ihr\nKind nicht in dem Eimer lassen und ertrinken lassen\ndurfte. Sie war auch verstardesmäßig in der Lage, die\nzur Rettung des Kindes erforderlichen einfachen Eandsriffe zu überlegen und auszuführen und ihren Willen\nihrer Einsicht entsprechend zu lIcnken. Wegen der\n\n. vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfüähigkeit entfällt auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB.\"\n\nDiesc Ausführungen sind insoweit angreifbar, als das\nSchwurgericht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB allein\nmit dem Hinweis auf die Verstandestätigkeit ablehnt. Bei\nder Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger\ndarf. Verstandesschwäche nicht allein in Betracht gezogen\nwerden, Schwachsinnigen ist es nicht nur wegen ihrer Verstandesschwäche erschwert, den Anforderungen des Lebens wic\nVollsinnige zu entsprechen, sondern auch deswegen, weil\nandere seelische Fähigkeiten, insbesondere der Willc, bei\nihnen öfter nicht voll entwickelt sind, Taher bestehen bei\nSchwachsinnigen Hemmungen gegenüber inneren Regungen und\näußeren Verlockungen möglicherweise in geringeren Grace als\n\n- A -\n\nbei anderen. Nicht nur die Fähigkeit, das Unerlaubte eirer\nTat einzusehen, sondern auch das Vermögen, dieser Einsicht\ngemäß zu handeln, sind infolgedessen bei Schwachsinnigen\nnicht selten erheblich vermindert (Rauch, Gerichtliche\nPsychiatrie, in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin,\n2. Auflage, Seite 124). Dice aus den Urteil wiedergegebenen\nDarlegungen deuten darauf hin, daß das Schwurgericht das\nüberschen haben kann. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nRotborg Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-95-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-95-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.364432+00:00"}}