{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-21_4_StR_92_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-21","aktenzeichen":"4 StR 92/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 92/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Reinhold H EEE zu: sw.\ndort geboren am ED 193:\n\nwegen Betruges u.2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt w in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: >\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 4. November 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFalle III 1 (Stadtsparkasse DW una im Falle\nIII 9 (Betrug zum Nachteil von LiW) verurteilt\nworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ns m Hr a nn mn m mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nIl. Verfahrensbeschwerde\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Hauptakten Bd. VS. 44, 47) vor\nSchluß der Hauptverhandlung den Beweisamtrag gestellt, \"die\nbeiden Angestellten der Deutschen Bank - Zweigstelle\nDEE - als Zeugen zu vernehmen, die im April 1964 mit\ndem Angeklagten und dem Zeugen Wi über Kreditgewährung verhandelt haben. Beide Zeugen würden bestätigen,\ndaß der Angeklagte bei den Verhandlungen die Situation\nseiner Firma offenbart hat und daß er auch die Vorabtretung\nder gegen die Firma MED gerichteten Forderungen erwähnt\nhat.\" Ohne hierüber eine Entscheidung zu treffen, wurde\nsodann die Hauptverhandlung im Einverständnis mit den\nProzeßbeteiligten geschlossen, \"da zur Beweisaufnahme Anträge nicht mehr gestellt und Erklärungen nicht abgegeben\nwurden\" (Sitzungsniederschrift HA V S. 45). Ein Beschluß\nüber den Beweisamtrag wurde auch später nicht mehr gefaßt.\n\nIn zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) rügt die\nRevision die Verletzung der §§ 244 Abs. 3 und 6 StPO und\nder Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rügen\nkönnen jedoch keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat zwar\nüber den Beweisamtrag keinen Beschluß gefaßt. Auch läßt\n\n-A-\n\nsich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, daß der Verteidi.-\nger auf die Vernehmung der Zeugen erkennbar verzichtet hätte,\nJedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Verstoß oder einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht. Die Strafkammer hat nänlich, wie sich aus den Urteilsgründen zum Falle 4 c - Betrug\nzum Nachteil Wi durch Abschluß des Bürgschaftsvertrages mit der Deutschen Bank - ergibt, es als nicht widerlegbar angesehen, daß die Lage der Firma How den\nKaufmann Wi ebenso bekannt gewesen ist wie die\nVorabtretung der Forderung Milan die Spar- und Darlehenskasse. Deshalb ist der Angeklagte im Fall 4 c von der Anklage wegen Betruges freigesprochen worden.\n\nFür seine Verurteilung in dem zeitlich später liegenden!\nFall 4 d — wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Wie\nGEB surcn Eriangung eines Schecks über 11 820 DM - war\naber nicht die Kenntnis oder Unkenntnico WiB: über\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma I] bestimmend, sondern allein dic Tatsache, daß der Angeklagte die\nfür die Vermögensverfügung des Zeugen entscheidende Frage\n\"ob mit der Firma KW alles in Ordnung sei\" bewußt wahrheitswidrig beantwortet hat. Damit ist auszuschließen, daß\ndas Urteil auf den gerügten Verfahrensverstößen beruht.\n\n1. Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse Tun\n\nDie Feststellungen ergeben nicht zuverlässig, daß der\nAngeklagte die Stadtsparkasse vorsätzlich geschädigt hat-Ihnen ist zwar zu entnehmen, daß sie über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Jo ze täuscht worden\nist, der, um dem Angeklagten gefällig zu sein, den Wechsel\nangenommen hatte, Durch den Ankauf des minderwertigen Gefälligkeitswechsels hat die Sparkasse einen Vermögensschaden\nerlitten. Zweifelhaft ist es indessen, ob der Angeklagte dies\n\n-5 -\n\nerkannt oder aber geglaubt hat, der Wechsel sei vollwertig,\nweil er selbst ihn jedenfalls werde einlösen können. Dazu\nenthält das Urteil keine ausreichenden Ausführungen. Der\nSchädigungsvorsatz versteht sich bei der gegebenen Sachlage\nnicht von selbst. Denn der Unternehmer VE hatte\nbereits früher wiederholt vom Angeklagten ausgestellte\nWechsel gefälligkeitshalber angenommen, die dann in Umlauf\ngesetzt und bei Fälligkeit vom Angeklagten stets eingelöst\nwurden. Im Zeitpunkt der Ausstellung und des Verkaufs des\nhier vorliegenden Wechsels an die Stadtsparkasse Ti»\n- Ende Dezember 1963 - war die Geschäftslage der Firma Heii>-\nI] noch nicht so hoffnungslos, daß der Angeklagte nicht\nmehr damit hätte rechnen können, zur Einlösung des Wechsels\nam Fälligkeitstage, dem 27. März 1964 in der Lage zu sein.\nDie Strafkammer hat angenommen, daß die Firma Hoi\nerst ab Anfang März 1964 zahlungsunfähig gewesen ist, Möglicherweise hoffte der Angeklagte au, daß sein Hauptschuldner,\ndie Firma DEE, die als Ausstellerin den Wechsel im\nEinvernehmen mit ihm an die Stadtsparkasse weitergegeben\nhatte, diesen zum Fälligkeitszeitpunkt einlösen werde. Denn\nunwiderlegt glaubte er noch bis zum Jamuar 1964, daß \"die\nFirma TED Hinsichtlich ihrer Bonität unbedenklich\nsei\" (VA 14, 20), wenn er auch wußte, daß sie damals zu Barzahlungen nicht imstande war. War dies so, dann hatte der\nAngeklagte nicht das Bewußtsein, das Vermögen der Sparkasse\nin einer Weise zu gefährden, die einer Vermögensschädigung\ngleichkan. |\n\nDie Feststellungen reichen auch nicht aus, um den Angeklagten allein deshalb wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse zu verurteilen, weil er den Wechsel wahrheitswidrig als Kundenwechsel verkaufen ließ. Banken kaufen in\nder Regel nur Warenwechsel, nicht aber Finanzierungswechsel,\nan (BGH Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 -).\nLetzteren wird regelmäßig ein geringerer Wert beigemessen\n(Schönke/Schröder 13. Aufl. Rdn. 113 zu § 263 StGB); für\n\n-6-\n\nihren Ankauf wird ein höherer Zinssatz berechnet (vgl. BGH\nUrteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 -). Ob dem Angeklagten bewußt war, daß er die Sparkasse um diese bei\nFinanzierungswechseln regelmäßig höheren Zinsen schädigte,\nist aus dem Urteil nicht ersichtlich.\n\n.2. Betrug zum Nachteil vi\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Falle 4 d hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit er die Auslegung der Strafkammer angreift, die diese der Frage des Zeugen Wie»\n\"ob mit der Firma Kg alles in Ordnung sei\" und der be-Jjahenden Antwort des Angeklagten hierauf gegeben hat, versucht er in unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die\nStrafkammer stellt ausdrücklich fest, daß. der Angeklagte die\n‚Frage auch in dem vun ihr angenommenen Sinne verstanden hat.\n\"Wenn er dem Zeugen Wi versicherte, mit Ka\nsei alles in Ordnung, so bedeutet das nicht, daß keine Schulden bestanden, wohl aber, daß fällige Verpflichtungen laufend\nerfüllt wurden oder daß über ihre Erfüllung bzw. Stundung\nEinigkeit erzielt war. Dadurch daß er Wistinghausen versicherte, es sei alles in Ordnung, täuschte er ihn wissentlich und vorsätzlich, um ihn zur Hergabe des dringend benötigten Schecks zu veranlassen. Der Angeklagte wußte, daß\nseitens der Firma Ks Zwangsmaßnahmen zu erwarten waren,\nnachdem der Wechsel und der Scheck zu Protest gegangen\nwaren und dafür weder andere Papiere gegeben noch sonstige\nStillhaltevereinbarungen getroffen worden waren. Gleichwohl\nerklärte er, mit KB sei alles in Oränung.\" Diese Feststellungen und Folgerungen halten sich frei von Widersprüchen\noder Verstößen gegen die Denkgesetzce und Erfahrungssätze.\n\n53. Fortgesetzter Kreditbetrug zum Nachteil. von Liu\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nKreditbetruges im Fall 9 zum Nachteil der vom We s-Konto!\n\n- 7 -\n\nbetreuten 20 Kiesgruben, der Firma EB: der Zeugen 1\n\nund Sc sowie der Firma FEB & Co. ist in den\nEinzelfällen c (N), id (SB una © (Ta :& Co)\nrechtlich bedenklich. In diesen Fällen läßt das Urteil nicht\nmit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, worin die\nTäuschungshandlungen des Angeklagten liegen. Nitz \"glaubte\",\ndic Firma Hop sei noch zahlungsfähig. Daß der Angeklagte diesen Irrtum hervorgerufen oder bestärkt hätte, ergeben\ndie Feststellungen nicht deutlich genug. Auch im Fall Sc\nA sa5t das Landgericht nur, der Angeklagte habe \"die Unkenntnis dieses Lieferanten ausgewertet, um Kreditlieferungen\nzu erhalten\". Ob zwischen dem Angeklagten und diesen beiden\nFirmen ein auf langdauernder Geschäftsverbindung beruhendes\nbesonderes Vertrauensverhältnis bestand, auf Grund dessen er\nverpflichtet gewesen wäre, sie ungefragt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, ist dem Urteil nicht\n\nzu entnehmen. Der Firma FB & Co waren die \"erheblichen\nSchwierigkeiten\" des Angeklagten bekannt; daher erscheint es\nzweifelhaft, ob sie in dieser Beziehung überhaupt noch getäuscht werden konnte. Jedenfalls bedurfte dies näherer Erörterung. Ob in dem an sich wahrheitsgemäßen Hinweis des\nAngeklagten auf den Großauftrag Mb eine Täuschung liest,\netwa weil der Angeklagte verschwieg, daß er über die Forderungen\naus diesem Auftrag bereits im voraus verfügt hatte, kann auf\nGrund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sie ergeben auch nicht zweifelsfrei, daß der\nAngeklagte gegenüber allen Lieferern auf diesen Auftrag hingewiesen hat, um Kredit zu erhalten.\n\nAnders liegt es in den Fällen Veip-Kontor und Tg\nDer Prokuristin des Ve -Kontors hat der Angeklagte vorgespiegelt, er werde einen Kredit erhalten. Dem Buchhalter\nder Firma ED ] hat er auf dessen ausdrückliche Frage nach\nseiner Lage unwahre beruhigende Erklärungen gegeben. Daß der\nKaufmann Wi dem Angeklagten seine Unterstützung\nzugesagt hatte, kann diesen nicht entschuldigen. Hierbei\n\n-B-\n\nhandelte es sich nach den Darlegungen der Strafkammer um ganz\nallgemein gehaltene unbestimmte Versprechen, keinesfalls\naber um feste Vereinbarungen, auf die der Angeklagte hätte\nfest vertrauen können. Wenn er es trotzdem tat, \"ohne die\nFortführung des Unternehmens von konkreten Zusagen abhängig\nzu machen, die ausreichend zur Sanierung des Unternehmens\nwaren, so verschloß er wider besseres Wissen seine Augen vor\n. den Tatsachen'\". Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung\nder Revision mit der Annahme vereinbar, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz handelte, als er seine Lieferer durch\nfalsche Versprechungen zu weiterer Kreditgewährung veranlaßte,\n\nDurch die Aufhebung des Urteils in diesem Fall erhält die\nStrafkammer auch Gelegenheit, im Einzelfall der Firma Te»\nden durch den Angeklagten verursachten Schaden näher zu ermitteln. Dem Urteil 1äßt sich nicht entnehmen, welcher Schaden\ndurch die unrichtige Auskunftserteilung des Angeklagten an den\nBuchhalter dieser .Firma Anfang April 1964 verursacht worden\nist (UA 37).\n\n4. Betrug zum Nachteil Sch\n\nHier ergeben die Urteilsgründe im Zusammenhang gelesen\nzweifelsfrei, daß die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen\ndie Hergabe des Bargeldes durch den Tankstellenbesitzer\nSchi für dessen Schädigung ursächlich und dies dem\nAngeklagten auch bewußt war. Schi sat keine Darlehen, sondern finanzierte aus Gefälligkeit nur einen Scheck\nvor, wenn Kunden - so auch die Firma Hei» - an Wochenenden oder nach Kassenschluß Bargeld benötigten. Auf diese\nWeise hatte sich auch die Firma Hei wiederholt Bargeld von Schiiim seven lassen. Deshalb 1äßt sich\ngegen die Annahme der Strafkammer rechtlich nichts einwenden,\ndaß die Täuschungshandlung des Angeklagten in der Ausstellung\nund Übergabe eines ungedeckten Schecks an Sch >\n\n- 9.\n\nsehen ist, auch wenn der dafür erhaltene Geldbetrag von\n1 000 DM für seinen Vater bestimmt und diesem vorher be-\n\nreits von Schü zugesagt worden war. Der Angeklagte\nhat dabei, wie das Urteil hervorhebt, mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt. Die Begründung läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n5. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen\n\nDie hinsichtlich dieser Verurteilung des Angeklagten\nnicht näher ausgeführte Revision ist offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nDa mit dem Fall 1 die höchste verhängte Einzelstrafe\nund ferner die für den Fall III 9 zugemessene Einzelstrafe\nwegfallen, läßt sich nicht ausschließen, daß dies’von Einfluß auf die für die anderen Fälle ausgeworfenen Einzel-\n\n- 10 -\n\nstrafen ist. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit,\ndie Strafzumessung auch unter dem Gesichtspunkt des\n§ 27 b StGB in den in Betracht kommenden Einzelfällen zu\n\nerörtern.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr\nist in den Ruhestand getreten und kann deshalb\nnicht mehr unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-92-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-92-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.342615+00:00"}}