{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-21_4_StR_64_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-21","aktenzeichen":"4 StR 64/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 02C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Norbert DB ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEEEEED 1925 ir vuuimp-\n\nWEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u, a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nR schtsanvalt GEM =: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Tandgerichts Bielefeld vom\n29. September 1966 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht\nund mit vorsätzlicher Körperverletzung\nverurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Revision ist zwar offensichtlich unbegründet,\nsoweit der Angeklagte im Fall Kb vegen Notzucht\nverurteilt ist. Die Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nJedoch hätte der von der Jugendkammer festgestellte\nSachverhalt im Fall Ro ) Anlaß geben müssen zu unter-\n\nsuchen, ob der Angeklagte freiwillig von der beabsichtigten Notzucht zurückgetreten ist. Aus dem Urteil ergibt sich nichts darüber, ob er den Versuch, Gisela\nWB mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs\n\nzu bringen, aufgegeben hat, weil er angesichts ihres\nenergischen Widerstandes die Aussichtslosigkeit seines\nTuns erkannte oder weil er sein Vorhaben etwa infolge\n\n- vorzeitigen Samenergusses nicht mehr durchführen konnte -\ndann läge kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor -\noder ob er unter dem Einfluß der Gegenwehr des Määchens\nseinen Entschluß änderte, obwohl er seiner Meinung nach\nbei Fortsetzung seiner Gewalttätigkeit doch noch hätte\nzum Ziel kommen können. Deshalb muß das Urteil im Fall\nWEB aufgehoben werden, und zwar, da der Angeklagte\n\nin Tateinheit mit versuchter Notzucht wegen Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,\nauch insoweit, obwohl hier gegen die Verurteilung keine\nBedenken bestehen. Dies gilt insbesondere von der Verurteilung wegen Gewaltunzucht. Den Feststellungen der\nJugendkammer ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die\nHandlungen des Angeklagten nicht nur den Vollzug des\nBeischlafs vorbereiten und verwirklichen, sondern teilweise, schon für sich genommen, der Sinnenlust des Angeklagten dienen und sein Opfer geschlechtlich erregen\nsollten (BGHSt 17, 2 mit weiteren Hinweisen).\n\nEs 1ä8t sich nicht ausschließen, daß die Höhe der\nStrafe im Fall WB sich auf die im Fall Krogull verhängte Strafe ausgewirkt hat. Darum war neben der Gesamtstrafe auch die im Fall Kg ausgesprochene\nEinzelstrafe, mithin der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDer Fortfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nhat den Fortfall der Entscheidung über den Ehrverlust\nund die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 76\nStGB).\n\nRotberg Bundesriohter Dr. Flitner Mayr\nist in den Ruhestand getreten und kann deshalb\nnicht mehr unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-64-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-64-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.322500+00:00"}}