{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-21_4_StR_49_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-26","aktenzeichen":"4 StR 49/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 032\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_49/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Lothar HB zus E@W, geboren am\nWE 1942 in CE, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 21. April 1967 in der Sitzung\nvom 26. April 1967, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung vom\n21. April 1967;\nStaatsanwalt Dr. WW vei den Verkündungen am\n21. und 26. April 1967\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter g>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. November 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist, ferner\nim gesamten Strafausspruch.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes und\nwegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision hat zum\nTeil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Raubes hat die Strafkammer\nunter anderem auf die Aussage des Tankwarts Gerstenhauer\ngestützt. Das ist nicht zu beanstanden, soweit dieser\nZeuge Angaben über das Erscheinungsbild des Täters gemacht hat. Insoweit ergibt sich aus seiner Aussage nur,\ndaß der Angeklagte nach der von Gerstenhauer gegebenen\nPersonenbeschreibung der Täter sein kann. Weitergehende\nFolgerungen hat die Strafkammer aus diesem Punkt der Aussage ersichtlich nicht gezogen.\n\nEntscheidend für die Verurteilung des Angeklagten\nwaren die Aussagen des wegen seiner Beteiligung an der\nTat rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten\nSalonidis bei seinen Vernehmungen durch die als Zeugen\nvernommenen Kriminalbeamten Kae, SCENES und De\nEB na äurch den ebenfalls als Zeugen gehörten Haftrichter beim Amtsgericht Essen, Amtsgerichtsrat >\nDie Strafikammer sagt in Bezug auf diese Aussagen, es sci\n\"nicht denkbar\", daß Se sic sich ausgedacht habe.\nMit dieser Wendung will sie jedoch nicht eine - immer\nbestehende - allgemeine Möglichkeit ausschließen, Salonidis könne sich das ausgedacht haben, was er über die\nBeteiligung des Angeklagten ausgesagt habe. Sie will\nvielmehr ihrer vollen Überzeugung von der Richtigkeit\nder Angaben des Sc Ausädruck geben. Zur Begrün-\n\ndung der Überzeugung, Sol nabe sich seine Aussagen\nnicht ausgedacht, erwägt die Kammer: \"Wäre das der Fall\" _\nd.h., hätte er sich seine Aussage ausgedacht -, \"dann\nmüßte er sich nur allein belasten oder einen unbekannten\nDritten decken.\" Diesen sprachlich nicht recht geglückten\nSatz versteht der Senat dahin, daß die Kammer sagen will:\nWenn die Aussage des SciiW unvanr sein sollte, dann\nwürde er, wenn er die Wahrheit sagen wollte, entweder zugeben müssen, die Tat allein begangen zu haben - eine Möglichkeit, die nach den Feststellungen ausscheidet, weil\ndie Tat von zwei Personen begangen worden ist - oder er\nwürde einen anderen decken wollen. Die Strafkammer sicht\nauch das schon deswegen als ausgeschlossen an, weil Salonidis und der Angeklagte in der Nacht zum 31. Januar 1966\nin der Trocadero-Bar zusammen waren. Dabei hat sie jedoch\nkeine Stellung dazu genommen, ob Sci die Tat nach\ndem Zusammensein mit Hggp mit einem anderen Mittäter begangen und den Hg aus irgendwelchen Gründen zu Unrecht\nbelastet haben könnte, um diesen anderen zu decken. Hier\n‚uären nähere Erürterungen über die Bezichungen zwischen\nHB una Sc notwendig gewesen, um cine solche -\nzunächst nicht fernliegende - Möglichkeit auszuschließen.\nDieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt worden ist.\n\nDie Strafkammer sagt in diesem Zusammenhang noch\nkurz, daß der von ihr auf Grund der früheren Aussagen des\nSalonidis festgestellte Sachverhalt sich auch mit der Tatschilderung decke, die die Kriminalpolizei von einem Vertrauensmann erhalten habe. Es ist zweifelhaft, ob es sich\nhier um eine nur zusätzliche — überflüssige - Bemerkung\noder um cine die Verurteilung zusätzlich tragende Erwägung handelt. Sollte die Strafkammer diesen Gesichtspunkt\n\nin der neuen Hauptverhandlung als Anzeichen für die Schuld\ndes Angeklagten verwerten wollen, so werden nähere Darlegungen über die Zuverlässigkeit des Vertrauensmannes und\ndie Umstände zweckmäßig sein, unter denen die vertrauliche\nMitteilung gemacht worden ist.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten in Tateinheit mit\nRaub nicht auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls läßt\nim Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Physikingenieur EB nat sich, als er mit seinem Kraftfahrzeug vor der Ampelanlage an der Norbertstraße\nhielt, ein Bild von dem ihm verdächtig vorkommenden Angeklagten und dessen Begleiter gemacht. Als er dann gleich\ndarauf in Begleitung des Polizeibeamten FB wieder an\nden vorher von ihm beobachteten beiden Männern vorbeifuhr,\nhat er sie zwar nicht mit Sicherheit als die wiedererkannt,\ndic er vorher beobachtet hatte. Er hat den Angeklagten\naber unmittelbar nach seiner Festnahme \"klar und einwandfrei\" als einen von den beiden Männern wiedererkannt, die\ner vorher beobachtet hatte, als sie sich an einem Personenkraftwagen zu schaffen machten.\n\nDazu kommt, daß der Polizeimeister Hu; der sich\nzu Fuß mit einem Polizeihund an den Tatort begeben hatte,\ngesehen hat, wie zwei Männer an einem Personenkraftwagen\nherumhantierten. Einen von diesen, den Angeklagten, haben\ner und der inzwischen aus dem Wagen des EB ausgesticgene Polizeihauptwachtmeister Pi verfolgt, bis er\nvon PÜEEEED festgenommen wurde.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nund sein unbekannt gebliebener Mittäter das Ausstellfenster des Personenkraftwagens erbrochen haben, beruht\ndamit auf Erwägungen, die keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungssätze enthalten.\n\n‘Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nHöhe der Strafe in diesem Fall durch die Verurteilung\ndes Angeklagten auch wegen Raubes becinflußt worden ist,\nDas führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner . Mayr\nist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\nSanders\n\nSanders. Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-26/4-str-49-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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