{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-21_4_StR_137_67_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-21","aktenzeichen":"4 StR 137/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 037\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 137/67 BESCHLUSS:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandwirker Friedricn SU zu: uEEEEEEEEE-GEB, <evoren zrı ED 192: :r Wu\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde,\n\ni\n2\nl\n\nDer 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. April 1967\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom\n23. Januar 1967, durch den die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Oktober 1966 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil vom 20. Oktober 1966\nrechtzeitig Revision eingelegt. Es ist dem Verteidiger des\nAngeklagten am 14. Dezember 1966 zugestellt worden. Durch\nBeschluß vom 23, Januar 1967 hat das Landgericht die Revision\nals unzulässig verworfen, da innerhalb der am Montag, dem\n16. Januar 1967, abgelaufenen gesetzlichen Frist keine\nRevisionsbegründung eingegangen sei. Dieser Beschluß ist\ndem Verteidiger am 5. Februar 1967 zugestellt worden. Der\nVerteidiger hat durch einen am 7. Februar 1967 eingegangenen\nSchriftsatz in erster Linie um Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, hilfsweise um Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gebeten und gleichzeitig glaubhaft gemacht, daß seine Kanzlei die am 10. Januar 1967 gefertigte,\nan das Landgericht gerichtete Revisionsbegründung noch am\nselben Tage zur Post gegeben hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zu Unrecht verworfen\nworden. Die Urschrift der Revisionsbegründung von 10. Januar\n\n- 3 _\n\n1967 trägt einen Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft\nbeim Landgericht Essen vom 11. Januar 1967 sowie einen\nEingangsstempel des Landgerichts Essen, Geschäftsstelle der\nStrafkammern, vom selben Tage. Hiernach ist die Revisionsbegründung rechtzeitig beim Landgericht Essen eingegangen.\nDafür, daß der Eingangsstempel des Landgerichts nicht von\neiner zur Annahme von Schriftstücken für das Landgericht\nEssen berechtigten Person angebracht worden wäre, liegen\nkeine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache allein, daß er nicht\nmit dem Handzeichen des annehmenden Beamten oder Angestellten\nverschen ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig\nbeim Landgericht eingegangen. Er ist mit einem Eingangsstempel der Geschäftsstelle der Strafkammern vom 7. Februar\n1967 versehen.\n\nDie dienstliche Äußerung des Urkundsbeamten der 5. Strafkammer des Landgerichts Essen ergibt nichts Gegenteiliges.\nIhr ist nur zu entnehmen, daß die Revisionsbegründung und\nder Antrag vom 3. Februar 1967 erst am 14. Februar 1967\n\nzur Geschäftsstelle der 5. Strafkammer gelangt sind. Das\nbesagt jedoch nicht, daß sie :nicht schon zu einem früheren\n\nZeitpunkt beim Landgericht eingegangen waren. Sie können\nin der Zwischenzeit fehlgeleitet oder verlegt gewesen sein.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 23. Januar 1967 ist\nsomit aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch des Angeklagten ist gegenstandslos.\n\nRotberg Flitner Mayr\n\nSanders | Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-137-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-137-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.288862+00:00"}}