{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-14_4_StR_84_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-21","aktenzeichen":"4 StR 84/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 031\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Waldemar T ED ::: :ewwaD: zevoren an ED 1923 in ze, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 14. April 1967 in\nder Sitzung vom 21. April 1967, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt gg =: ED\n\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung am 14. April 1967,\nJustizangesteliter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 28. Oktober 1966 mit\n\nden Feststellungen im Schuläspruch:dm: Falle I a\nund im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeltlagte ist wegen Betruges im Rückfall\nin drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und vier Honaten Gefängnis verurteilt\nworden. Seine Revision beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nzum Teil Erfolg:\n\nDie Verfahrensrüge {Aufklärungsrüge' ist nicht\nfristgemäß erhoben und daher unzulässig ;,§ 345\nAbsatz 1 Satz 1 StPO}.\n\nSachlichrechtliche durchgreifende Bedenken zum\nSchuldspruch ergeben sich nur. im Falie I a}, in dem\nder Angeklagte des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig befunden ist.\n\nNach den Urteilsleststellungen füllten der Angeklagte und der Bergmann Dieter HB onne wissen\nder Frau von BB einen Bestellschein aus, Dieser\nhatte die LieTerung einer Waschmaschine durch die\nFirma UGB-Elcktra än Frau ven BEP zum Gegenstand.\nDer Angeklagte trug sich selbstals Bestelier in den\nSchein ein, weil die Lieferfirma den Abschluß eines\nKauflvertrages mit Frau van Beek wegen deren mangelnder kreditwürdigkeit zuvor abgelehnt hatte. Frau van\nBED soli.te deshalb jetzt nur \"Zweitbesteller\" sein.\nFür sie unterzeichnete Hgg sen Schein in Kenntnis des Angeklagten mit \"i.A. Paula van BB. Außerdem unterschrieb Hgg® sen Schein als Vertreter der\nLieferfirma. Nachdem er und der Angeklagte den Schein\n\n[2\n\n- A»\n\nbei ihr eingereicht hatten, zahlte die Firma, wie\nder Angeklagte und Hartjes beabsichtigt hatten, Prcvision an sie aus. Die versehentlich beim Angeklagten angelieferte Maschine wurde nicht abgenommen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall zum Nachteil der Firma UgwWB::)cektra\nhält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Denn\naus den Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, und\nder Firma gBIcktra seine Zahlungswiliigkeit vorgespiegelt hatte. Die rechtsirrige Annahme des Landgerichts, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande\ngekommen, weil der Angeklagte sich insgeheim vorbehalten habe, einen Kaufvertrag für sich nicht abzuschließen \\§ 116 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist ohne Belang.\n\nNicht bestehen bleiben kann diese Verurteilung\naber, vweil der Angeklagte in Tateinheit wit dem Betrug auch der Urkundenfülschung schuldig befunden ist\nund diese Verurteilung durch die Feststoliungen nicht\ngetragen wird. Die rechtliche Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe von einer unechten Urkunde Gebrauch\ngemacht, trifft nicht zu. Nur der stelit eine unechte\nUrkunde her, der über die Person des Ausstellers\ntäuscht. Dafür, daß HB das getan hätte, gibt der\nSachverhalt nichts her. Aus ihn ist nur zu entnehmen,\ndad HD zei Mal unterschrieben hat, einmal mit\nseinem Namen und einmal \"i.A. Paula van BB\" Bei der\nrechtlichen Würdigung heißt es zwar, Hi nave die\nUnterschrift der Frau var Beek \"gefälscht\". Aber Frau\nvan EB Hatte nach der Schilderung des Tathergangs\nnicht unterzcichnet. Mithin wird nicht deutlich, in-\n\nwiefern H@Wb ihre Unterschrift \"gefälscht\" haben\nkönnte.\n\nHätte Hl die Unterschrift \"i.A. Paula van\nBB nit nichtversteliter Schrift geleistet, also\nkeinen Irrtum darüber erregen wollen, daß eine dritte\nPerson im Auftrage der Frau ven BBunterschrieben\nhätte, so würde er nicht über die Person des Unterschriftleistenden getäuscht, sondern nur ein - tatsüächlich nicht bestoiendes Vertretungsverhältnis vorgespiegelt, also nicht \"gefälscht\", sondern gelogen\nhaben. Der Fall würde rechtlich dann nicht anders\nliegen, als wenn er unter Hinzufügung seines Namens\n\"ji.A. Paula ven BD - See\" oder \"für Paula van\n\nBED - TW unterzeichnet hätte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinhcii mit Urkundenfälschung im Falle I a ist\nmithin aufzuheben.\n\nDaraus folgt notwendigerweise die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe. Ob die #öhe der in\nFalle I b unä I e verhängten Strafen durch die Verurteilung im Falie I a beeinflußt worden ist, kann\nunerörtert bleiben.\n\nDenn der gesamte Strafausspruch begeghet insoweit rechtlich durchgreifenden Bedenken, als im angefochtenen Urteil nur behandelt worden ist, ob die Fähigkcit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten\nzur Zeit ihrer Begehung einzusehen, erheblich vermindert war. Ungeprüft ist dagegen geblieben, wie es um\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit seiner\nTaten stand. Anlaß zur Prüfung, ob die Voraussetzungen\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB zur Zeit der Taten vorlagen,\ngab der Umstand ab, daß der Angeklagte auf Grunä\nBeschlusses des Erbgesundheitsgerichts vom 20. Dezember 1339 wegen angeborenen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Bei geistig Zurückgebliebenen sind nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll\nentwickelt, möglicherweise ist es auch ihr \\Wilie.\nDer Tatrichter muß daher noch prüfen, ob sich ausschließen läßt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den Tatzeiten erheblich vermindert war.\n\nSenatspräsident\n\nDr. Rotberg ist\nbeurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu\n\nan 7 = un\nuntsrschrejitsn.\n\nSanders Flitner . Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-21/4-str-84-67","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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