{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-14_4_StR_51_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"4 StR 51/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2135 008\n\nden Walzwerker Fritz vn ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE '959 ir MB, Kreis\n\nDONE,\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. Novenber 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten bei teilwciser Freisprechung wegen versuchten Diebstahls und wegen\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung\neiner früheren Strafe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts\nrügt, hat nur teilweise Erfolg. | \\\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt; sic\nist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erwecken zwar an sich rechtliche Bedenken. Die von ihm\nangeführten Umstände, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nfähig war, sinnliche Wahrnehmungen zu machen, daß er\nauf Zeugen keinen betrunkenen Eindruck machte, sowie\ndaß er einem Polizeibeamten gezielte Schläge versctz»te,\nsind im allgemeinen keine zuverlässigen Anzeichen für\ndie Zurechnungsfähigkeit des Täters. Die Feststellung,\nder Angeklagte sei zur Tatzeit nicht zurechnungsunfühig\ngewesen, ist trotzdem im Ergebnis rechtlich zu billigen.\nBei einem Blutalkoholgehalt von 2,1 %, wie er beim Angeklagten für die Tatzeit festgestellt ist, ist die Verantwortlichkeit des Täters für Straftaten der hier in\nRede stehenden Art erfahrungsgemäß nur selten und nur\nunter besonderen Umständen völlig ausgeschlossen. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob\n\n-4-\n\ndas Landgericht auch die Frage einer etwa infolge der\nAlkoholwirkung erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens gcprüft hat. Hierzu bestand bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt Anlaß. Die Nichterörterung ist cin sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Das Landgericht ist allerdings nicht\ngezwungen, bei Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern. Es steht in seinen Ermessen, ob es von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch\nmachen will. E u\n\nRotberg . Flitner . Mayr\n\nSanders . Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/4-str-51-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/4-str-51-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.891278+00:00"}}