{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-04-14_4_StR_20_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"4 StR 20/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 027\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_20/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Mohamed-Reza A u - : EHE\naus KGB. zeboren an EEE 1935 in Te, va.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Andreas Ef\naus IE ira das Urteil des Schwurgerichts\nPaderborn vom 8. Novenber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\nN\nl\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, ein persischer Gastarbeiter, und die\n21 Jahre alte ledige Musikstudentin Ursula Egg unterhielten\nscit Oktober 1964 ein Liebesverhältnis und wollten heiraten.\nDamit waren die Eltern Ursulas nicht einverstanden. Sie\nversuchten, den Angeklagten hinzuhalten. Als er sie en\n9. Juli 1965 in eu fsuchte, erklärte der Vater\nUrsulas, um ihn loszuwerden, seine Tochter sei verreist.\nDa der Angeklagte Selbstmordabsichten äußerte, versprach\nder Vater jedoch unter gewissen Bedingungen die Heirat.\nDer Angeklagte gab sich zufrieden. Weil er Ursula in den\nfolgenden Tagen fernmündlich nicht erreichte, fuhr er an\n15. Juli 1965 erneut nach TEE, um dic Angelcgenheit\nendgültig zu klären. Er traf Ursula allein an und erfuhr,\ndaß sie nicht verreist gewösen war. Er tauschte Zärtlichkeiten mit ihr aus. Während sie nebeneinander auf einem\nSofa saßen, fragte er, ob sie ihn nun heiraten werde oder\nnicht. Ursula antwortete, sie dürfe nicht, ihr Vater\nhabe \"nein\" gesagt. Als er daraufhin äußerte, daß er sich\naufhängen wolle, unarmte sie ihn und sagte, daß er das\nnicht dürfe, Nunnehr erklärte der Angeklagte: \"Ich darf\nnicht tot sein. Aber Du mußt jetzt tot sein\". Bevor Ursula\nantworten konnte, legte er in Tötungsabsicht beide Hände\nun ihren Hals und drüskie zu. Er ließ seinen Würgegriff\nnoch einmal locker und fragte, ob sie ihn noch lichbhabe.\nUrsula bejahte das, fügte aber hinzu, ihr Vater habe \"nein\"\ngesagt. Daraufhin griff der Angeklagte wieder fest zu\nund würgte sie solange, bis sie tot war.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tlotschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner\nRevision beanstandet der Vater der Getötceten ais Nchenkläger, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurtcilt\nworden ist. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie im Urteil nicht näher begründete Auffassung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe Ursula nicht heinmtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken. Heimtück:\ntötet, wer die Arglosigkeit und die Wehrlosigkeit seines\n‚Opfers bewußt ausnutzt, um es zu töten (BGHSt 2, 60, 61;\n6, 120, 121; 19, 321, 322). Das \"Tückische\" eines solchen\nVerhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in eine:\nhilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert,\ndem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder dessen Durch\nführung wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 20,\n301, 302}. Daß er List, Falschheit oder Berechnung aufwendet, um an sein Opfer heranzukommen, also dessen Argund Wehrlosigkeit selbst herbeiführt, ist nicht notwendig\n(vgl. BGH Urt. v. 22, Mai 1951 - 1 StR 191/51 - in IM\nNr. 5 zu § 211 StGB; BGH Urt. v. 4. Dezember 1962 - 2 StR\n506/62 -).\n\nAls der Angeklagte seinen Würgegriff mit Tötungsvorsatz ansctzte, war Ursula nach den Feststellungen arg- un\nwehrlos. In diesem Zeitpunkt versah sie sich keines Angriffs; im Gegenteil, sie liebte und vertraute dem Angeklagten, während sie ihn davon abzubringen versuchte,\nseinen Selbstmordgedanken weiter nachzugehen (vgl. BGHSt\n60, 61). Daß sie der Meinung war, er habe sie früher\n\neinmal mit Erschießen bedroht (UA 6, 12,, falls sie ihn\nnicht heirate, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 7, 218, 221).\nGegenüber dem überraschenden Angriff gab es für sie auch\nkeine wirksame Gegenwehr. Mit der heimtückischen Tötung\nist danach mindestens begonnen worden.\n\nSpäter hat der Angeklagte allerdings seinen Würgegriff\nnoch einmal gelockert, Ursula etwas gefragt, ihre Antwort\nabgewartet und dann erst wieder fest zugegriffen und sie\ngewürgt, bis. sie tot war. Daß Ursula weiter wehrlos blieb,\nliegt zwar auf der Hand. Daß sie aber trotz des vorangegangenen ersten Angriffs auch bei diesem zweiten Zugriff\nnoch arglos war, ist dem Urteil nicht mit hinreichender\nSicherheit zu entnehnmen,. mag auch vicles dafür sprechen,\ndaß die Unterbrechung nur ganz kurze Zeit gedauert hat\nund die Arglosigkeit schon aus diesem Grunde fortbestand.\nDas ist indessen für die rechtliche Beurteilung nur dann\nvon Bedeutung, wenn der Angeklagte den Würgegriff deshalt\ngelockert hätte, weil er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben\nhatte und sich nach der Antwort Ursulas erst wieder von\nncuem zur Tötung entschlossen hätte; dann würde diesc\nTötung möglicherweise nicht heimtückisch, d.h. unter\nAusnutzung der \\ehr- und Arglosigkeit des Opfers begangen\nworden sein. Das liegt nach den hisherigen Feststellungen\nallerdings ferner. Hat der Angeklagte dagegen den Würgegriff aus anderen Gründen vorübergehend gelockert, ohne\nseinen Tötungsvorsatz aufzugeben, sei es, wofür seine\nFrage sprechen könnte, um noch einnal von Ursula die Bcstätigung ihrer Liebe zu hören, sei es auch, daß er erwogen hatte, im Falle einer befriedigenden Antwort dic\nweitere Verfolgung seines Tötungsplans aufzugeben, ist\n\nes ohne Belang, ob Ursula weiterhin arglos war oder nit\ndenn in einem solchen Fall ist nur die Lage bei Beginn\ndes - ersten - Angriffs maßgebend (vgl. BGHSt 19, 321,\nEGH Urt. v. 21. Dezember 1966 - 4 StR 396/66 -).\n\nBei dieser Unklarheit der Sachlage kann die Verurteilung des Angeklagten nur wegen Totschlags nicht tes’\nbleiben.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch folgendes bemer]\n\n1. Dice Bestrafung wegen Mordes setzt zur inneren\nseite voraus, daß der Täter die Umstände, die die Arg-Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachen, erkannt und in ı\nVorstellung aufgenommen hat, er nütze sie aus (BGHSt 1\n139, 144). Es genügt, wenn er dieses Bewußtsein bei Be;\ndes auf Tötung gerichteten Angriffs gehabt hat (BGH Ur\nv. 13. Oktober 1959 - 1 StR 405/59 -). Das ist Tatfrag:\n(vgl. BGHSt 6, 120, 121).\n\n2. Die in der Gegenerklärung vom Verteidiger gehu\nBedenken gegen die Erwägungen, aus denen das Schwurger\n- für den Fall des Totschlags - die Anwendung des §§ 21\nabgelehnt hat, sind unbegründet. Der Verteidiger übers\nschon, daß nicht Ursula den Angeklagten beleidigt hat,\nsondern, wenn überhaupt, allenfalls ihre Eltern, daß a\nvon einer \"Provokation\" durch die Getötete keine Rede\nkann. Darüber, ob \"andere mildernde Umstände\" vorlicege\n\n5 entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen\n(BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).\n\nRotberg Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\nten\n\n1d\n‚ne\n\nın\n\nrten\n\n3tGB\n\nPier\n\nin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/4-str-20-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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