{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-30_4_StR_351_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-30","aktenzeichen":"4 StR 351/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na_siR_221[81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hammerführer Gerhard Me zus HWw üort\ngeboren am innen 90,\n\n2. den Metallarbeiter Bernd Paul Otto Erich _M\naus Hg; geboren ar TB 944 in\n\nwegen Straßenraubes.\n\nDer &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 1. September 1967, an der teilgenommen hate:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nMai\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte rin\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 1967\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nTie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPi\n\nnn nn m ar a\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Straßenraubes zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen\nRechts rügen, sind begründet. Die Verfahrensrüge des\nAngeklagten Meyer ist nicht näher ausgeführt, daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDas Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, die\nAngeklagten hätten dem I] in der Absicht mit Gewalt\nGeld abgenommen, sich dieses rechtswidrig zuzuceignen.\nUnter den festgestellten Umständen versteht es sich jedoch nicht von selbst, daß sie mit dieser Absicht Gewalt\nangewendet haben. Verbotene Eigenmacht und Gewaltsankeit\nmachen zwar die Wegnahme einer Sache als solche rechtswidrig, nicht aber ohne weiteres auch ihre Zueignung. Dies\nhat das Landgericht möglicherweise verkannt. Die Zueignung einer Sache kann trotz der Widerrechtlichkeit der\neigenmächtigen und gewaltsamen Wegnahme rechtmäßig sein,\nwenn der Täter einen Rechtsanspruch auf Übereignung der\nSache hat. An der Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt\nes ihm daher schon dann, wenn er einen solchen Anspruch\nzu haben glaubt. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nist anzunehmen, daß der Angeklagte WW zesen Zw einen\nschuldrechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm für\nBB: allerdings gegen dessen Widerspruch, ausgelegten\nZeche von 16,20 DM hatte ($. 684 Satz 1 BGB). Nun verschafft allerdings ein schuldrechtlicher Anspruch auf\nZahlung einer Geldsumme dem Gläubiger nicht das Recht,\nvom Schuldner die Übereignung der Geldscheine oder Münzen\nzu verlangen, die dieser gerade bei sich trägt. Auch unter\n\näen Voraussetzungen der erlaubten Selbsthillie (3 223 EGE)\nist er äszu nicht berechtigt. Weil es sich aber hier um\ncine Geldforderung handelte und wegen der besonderen Unstände des Falles, lag für die Angeklagten die irrige\nAnnahme nahe, MB habe gegen Bw einen fälligen Anspruch auf Übereignung von 16,20 IM aus dem Geld, das\ndieser in seiner Tasche hatte. Wer sich in dieser Meinung\ndurch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners\nfür eine Geldforderung bezahlt macht, erstrebt nur die\nHerstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes, handelt also nicht in der zum Tatbestand des Raubss\ngehörenden Absicht rechtswidriger Zucignung (BGH, GA 1962,\n1445 BGHSt 17, 87, 90). Mit der naheliegenden Möglichkeit,\ndaß sich die Angeklagten in dieser Weise über die kechtslage geirrt haben, hat sich das Landgericht nicht ausceinandergesetzt.\n\nDer festgestellte Sachverhalt verlangt allerdings\neine unterschiedliche rechtliche Würdigung des Verhaltens\nder Angeklagten. MB wollte nur das Geld wieder haben,\ndas er für EB ausgelegt hatte. Dafür, daß er diesen\nmehr abnehmen wollte, als ihm nach seiner Ansicht zustand,\nfehlt bisher jeder Anhalt. Glaubte er, einen Anspruch auf\nHerausgabe eines seiner Forderung entsprechenden Geldbetrages zu haben, so hat er sich nicht des Raubes, sondern\nder Nötigung, möglicherweise in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht.\n\nAnders liegt der Sachverhalt bei Me. Bei ihn\nkommt es darauf an, ob er den Entschluß, Bm mehr vwegzunehmen, als „ zustand, und das Mehr für sich zu behalten, schon gefaßt hat, als er gegen BB Gewalt an-\n\nwendete. In diesem Falle hat er ihn beraubt. Hat er ihn\naber erst gefaßt, nachdem er BB die Brisftasche veggenommen hatte, dann hängt seine Verurteilung wegen\nRaubes, wie bei vg: davon ab, ob er gewußt hat, daß\nMB kein Recht hatte, sich das Geld zuzueignen. Hat\n\ner dies nicht erkannt, so liegt in der Wegnahme eine\nNötigung, in der nachfolgenden Zueignung des Geldes eine\nUnterschlagung. Hat BB allerdings die Wegnahme des\nGeldes aus seiner Brieftasche aus Furcht vor weiteren\nGewalttätigkeiten geduldet und hat der Angeklagte Men\ndiese Nachwirkung der vorangegangenen Gewaltanwendung\nbewußt ausgenutzt, so hat er sich jedenfalls insoweit des\nRaubes schuldig gemacht, als er dem Dip nehr wegnahn,\n\nals DB zustand.\n\nFehl geht der Einwand der Revision des Angeklagten\nMo. die Tat sei nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Zwar ist ein Weg nicht schon dann ein öffentlicher,\nwenn er tatsächlich von einem unbestimmten Personenkrcis\nbenutzt wird. Vielmehr ist die Freigabe des Weges für den\nöffentlichen Verkehr durch den Berechtigten erforderlich\n(BGHSt 13, 12; 14, 383). Diese kann auch stillschweigend\ndurch Duldung der allgemeinen Benutzurgüber eine längere\nZeit hinweg geschehen (BGHSt 17, 159). Den Feststellungen\nist zu entnehmen, daß der Feldweg, auf dem die Angeklagten\na] sein Geld weggenommen haben, zulässigerweise, d. h.\nmit Duldung des Berechtigten, von jedermann und zu jeder\nZeit ohne besondere Erlaubnis zum Gehen und Fahren benutzt werden darf. Er ist daher ein öffentlicher Weg im\nSinne des § 250 Nr. 3 StGB. Die Behauptung des Beschwerde-\n\nrührers, der Weg sei ein Privatweg, der nur von bestimnten Personen, die ihn kennen, benutzt werde, widerspricht\nden Feststellungen der Strafkammer.\n\nRotberg Mayr Mai\n\nBundesgerichter Dr.Dr. Spiegel\nist beurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-30/4-str-351-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-30/4-str-351-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.586141+00:00"}}