{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-28_4_StR_340_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-28","aktenzeichen":"4 StR 340/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"un m tu iur Deu um ame Bu nn a Am Din [an Gun (en Inlp Geripp BR Bee Du Dein Über Am. GR Dune dm Die nen Gu> Bmden Datum ap Tme ine Damen Ans TS.\n\nStGB § 3°5 p Abs. ? Nr, 2\n\nWer im fließenden Verkehr mit seinen Kraftfahrzeug einen\nanderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschncidet,\num ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, berceitct auch\nnach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs cin Hindernis\n(Anschluß an BGHSt 7, 379)»","text_plain":"2124 091\n\nNachschlagewerk; ja nur zu Ziffer 5\nBGHSt: ja der Urteilsgründe\n\nun m tu iur Deu um ame Bu nn a Am Din [an Gun (en Inlp Geripp BR Bee Du Dein Über Am. GR Dune dm Die nen Gu> Bmden Datum ap Tme ine Damen Ans TS.\n\nStGB § 3°5 p Abs. ? Nr, 2\n\nWer im fließenden Verkehr mit seinen Kraftfahrzeug einen\nanderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschncidet,\num ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, berceitct auch\nnach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs cin Hindernis\n(Anschluß an BGHSt 7, 379)»\n\nBGH, Urt. v. 1. September ‘967 - 4 StR 340/67 - SchwG Bochun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_340/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den Hilfsarbeiter Peter ZU zu: C GE,\ngeboren arı EEE 944 in si: zur 2cit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes uU. &>»\n\nDer A, Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung von i. Scptember ?967,\nan der tcilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvolt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteilc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndcs Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom\n28. März 1967 wird verworfen; jedoch entfällt\nder Ausspruch über die Anrechnung der bisher\nverbüßten Strafzeit. j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBTL TE Tre Lu\n\nGründe?\n\nae Ins- mmeGRm jpprunnen mas Ans Knie Ama met\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten folgendermaßen\nschuldig befunden:\n\ndes gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatcinhcit mit\nfahrlüssiger Tötung und mit Fahren ohne Führerschein,\n\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand\ngegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein,\n\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkchr durch\nHindernisbereitung (§ 335 b Abs, 1 Nr, 2, Abs. 3 i. V. m\n§§ 3:35 Abs. 53 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen\ndie Staatsgevalt und mit Fahren ohne Führerschein.\n\nWegen dieser Taten hat es den Angeklagten unter Einlcziehung der durch Urteil dcs Schöffengcerichts Gelserkirchen\nvom 78, Oktober 1966 (6 Ms 19/66) verhängten Strafe von\nsechs Monaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt. Hierauf hat es die Untersuchungskaft\nund die auf Grund der einbezogenen Strafe bisher verLüßtce\nStrafzeit angerechnet, Außerdem hat es dem Angceklägten dic\nbürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und angcordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis crtcilt\nwerden darf,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt gegen dieses Urteil\ndie Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n3. Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten des\n\ngemeinschaftlich mit Schulte verübten Diebstahls schuldig\nbefunden, Auch gegen die Auffassung, daß der Diebstall in\n\nTateinheit mit dem Vergehen gemäß § 24 Abs, * Mir. ° StVG\n(Fahren ohne Fahrerlaubnis) steht, bestehen keine rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDen Feststellungen zufolge ist auch nicht zu bezweifeln,\ndaß der Angeklagte den Unfall, der den Tod des Se :..:\nFolge hattc, durch Fahrlässigkeit verursacht und sich also\nacer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit dem Vergehen rach\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat»\n\nEs braucht nicht erörtert zu werden, ob - wie das\nSchwurgericht meint - dic Daucerstraftat des § 24 Abs. * r, 1\nStVG den Dicbotahl und die fahrlässige Tötung zur Tateinheit\nverbinden konntc. Durch die Annahme von Tateinheit ist der\n\nAngcklagte nicht beschwert.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Als dor Angeklagte unter dem bewußt hervorgeruflenen\nAnschein, cr wollc anhalten, den Wagen im zweiten Gang mit\netwa 30 bis 25 km/st scharf an den rechten Fahrbahnrand\nheranlenkte (UA S. 9), dachte der Polizeibeante Hi»\n\"nicht im entforntesten\" an cinc böse Absicht des Angeklasten und war völlig arglos (UA S, 30). Nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts ist diese Arglosiekeit HE: den Anzeklagten, der sic durch veinc vorgetäuschte Anhaltehereitschaft\nbewußt crwcckt hatte, nicht entgangen (UA S. 6). Erst als\nHE von dcm dicht am rechten Fahrbahnrand scheinbar\nausrollenden Kraftwagen nur noch 12 bis ?3 m entfernt war,\ngab der Anscklagte plötzlich Gas und fuhr \"unter größtmöglicher Beschleunigung ... direkt auf ..- HE zu\", onwohl\ndieser gar nicht in der rechten Normalspur, sondern etwa ! a\nweit davon entfernt in der Überholopur stand und der Ange-\n\nB\\\n\n-5-\n\nklagte lcicht hätte davonfahren können, ohne Hilscher zu\ngefährden (UA S. 10). Der Angeklagte fuhr \"gezielt\", also\n\nmit voller Absicht, auf HÜMEEB zu (va S. 15). Er var sich\nnach der Überzeugung des Schiiurgerichts der \"hohen Cefaetr\n\nfür Leib und Leben\" (VA S. 37), der \"erheblichen Lebersgefahr\" (UA S. 16), der \"unmittelbaren, höchsten Leites- urd\nLebensgefahr\" (UA S. 19), bewußt, in dic cr Hl :racıte.\nur der \"sehr schnellen Reaktionsfähigkceit und äußersten\nGeschicklichkeit des durch den Angriff zunächst völlig üterraschten\" Polizcibeanten war es zu verdanken, und für den\nAngeklagten stellte es cinen \"reinen Zufall\" dar, daß\nHE sich \"in letzter Sekunde\" durch einen Sprung zur\nSeite vor dem Überfahrenwerden retten konnte (UA S., 19/20).\nDabei spielt co keine Rolle, daß die Auffassung des Schwurgerichts kaum zutreffen kann, IB habc noch so lange\nvor dem heranfahrenden Wagen gestanden, bis dieser auf Arrlänge an ihn herangekommen war und habe erst dann zum Sprung\nangesetzt (UA S, 10). Denn jedenfalls kann der zunächst ungefährdete und völlig arglose Beante den Sprung erst ausgcführt haben, nachdem er bemerkt hatte, daß der in einer Fnt-Ternung von höchstens 13 m mit mindestens 25 kn/st fahrende\nWagen jetzt \"unter größtmöglicher Beschleunigung\" auf ihn\nzukam, und nachdem daraufhin cinc, wenn auch schr kurz bemessene, Reaktionszeit verstrichen war. In der Tat ist cs\nunter diesen Umständen .gar nicht anders möglich, als daß das\nBeiscitespringen HB: , wie er. und scin Kollese I -\n\nfür das Schwurgericht glaubhaft - bekundet haben (UA S.15/16),\n\"im letzten Augenblick\" geschah und das Gelingen. des Sprurges\nfür den Angeklagten einen \"reinen Zufall\" darstelltc. Yach\nall diesen Feststellungen ist die Überzeugung des Schvwurgerichts geradezu zwingend, der Angeklagte - ein nahczu ütcerdurchschnittlich intolligenter Mensch (UA S. 25), der durch\ndas Auftauchen des Polizciposteno nicht überrascht wurde,\nsondern sich Schon aus einer Entfernung von 200. m darauf\neinstellen konnte und sich sogleich zum \"Durchbrechen der\nKontrollstelle\" entschloß (UA S. 9) - habe mit den Überfakren\n\ndes Beamten und mit dessen Tod nicht nur rechnen müssen,\nsondern auch tatsächlich damit gercchnet und disse etvaige\nFolge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen, veil es\nihn auf seine \"unbedingt gewollte Flucht\" ankam (UA S. 2?).\n\nDer Zusammenhang der nirgends zueinander in Widerspruch\nstehenden Urteilssteilen 1äßt daher klar erkennen, daß das\nSchwurgericht die Frage ernsthaft gcprüft hat, ob der Angeklagte nicht etwa nur mit bewußter Faehrlässigkeit gehandelt\nhat. Die Feststcellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist\nweder bloß formclhaft noch sonst fehlerhaft getroffen.\n\nAuch die Auffassung, daß der Angeklagte den Tötungsversuch mit bedingten Vorsatz deswegen begangen hat, um andere\nStraftaten (dcn Diebstahl des Kraftwagens und das Fahren\nohne Fahrerlaubnis) zu verdecken, hält der rechtlichen !achprüfung stand. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist\naaher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das\nSchwurgericht den Angeklagten in Tateinheit mit dem versuchten Mord auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.\n\n3. Auch soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nden ihn auf dem Kraftrad verfolgenden Polizeibeamten I@ in\nFrage stcht, kann das Urteil des Schwurgerichts rechtlich\nnicht mißbilligt werden.\n\nDas Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nEingriffe, die von einem Kraiitfahrzeugführer im fließenden\nVerkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 3:5 b,\nsondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Wer mit scinen in\nflicßenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wern\nauch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist\nnach der Neufassung verschiedener Vorschriften des Strafge-\n\nsetzbuches durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkchrs von 26, November ?964 (BGBl I 92%) grundsätzlich\nnicht gemäß § 315 b, sondern gemäß § 3°5 ce StGB zu bestrafen.\nDurch diese gesetzliche Neuregelung ist die zu § 315 a af\nStGB ergangene Entscheidung BGHSt 15, 28 überholt; das Wenden\nauf der Autobahn ist jetzt nach § 3:5 c Abs. ?! Nr, 2 { strafbar, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift\nerfüllt sind. |\n\nFür das .absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt\njedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahnoe.\nZur alten Genetzesfassung hatte der Bundesgerichtshof zunächst ausgesprochen, daß nicht nach § 5':5 a Abs. ? Nr. 1,\nsondern nach § 53°?5 a Abs. ?' Nr. 4 StGB strafbar sei, wer\ndurch seine Fährweise - falsches Überholen, Verletzung der\nVorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen\n\nvellen - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige\nund dadurch eine Gemeingefahr herbeiführe, daß also durch\n\ndie in Nr. 4 aufgeführten Fahrverstöße kein Hindernis im\nSinnc der Nr, ? bereitet werde (BGHS+ 5, 393). In EGESt 7,\n379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Ir. 4\ngekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung,\nbeispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der lini:en\nFahrbahnseitce (§ 8 Abs, 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch in\nflicßenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn\nder Täter vom Verhalten eines normalen Verkehr steilnehners\ndadurch abwciche, daß er durch die Zuwiderhandlung die\nSchaffung dcs Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung\nalso nicht dic bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen\nFahrweisc sci., Diese seitdem ständig vertretene Rechtsauffassung iot durch die Neuregelung der §§ 375 ff StGB nicht\nüberholt. Sic findet vielmehr ihre Bestätigung in der Antlichen Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des\nStraßenverkchrs (wiedergegeben bei Floegel-Hartung 16. Auflage\n§ 315 b StGB Rn 7). Danach sind \"dem § 3?5 c alle Handlungen\nzugcoränct, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr\n\ngeltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der § 3°5 b\nvornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen\nabwehren und_ir £ließenrder_ Verkehr, beganzene_nur_ insoveit\ngeriesser. soll,_als_sile_richt_nur_ fehlerhafte, Verkehrsteilrorns_sird\". Danach ist nach § 375 p Abs, ? Nr. 2 StGB auch\nder Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Faehrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzcug, ohne durch\ndic Verkchrslage irgendvie veranlaßt zu sein, einen anderen\nabsichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte\nWeiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere auch, wenn er\neinen Polizeibeanten, der ihn wegen eines vorausgegangenen\nVerkehrsverstoßes stellen will, um dies zu vereiteln, am\nÜberholen hindert, Diese Auffassung vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (VRS 30, 356) und Oldenburg (VRS 32,274),\nsowie Flocgel/Hartung (aa0), Schwarz/Dreher (29. Auflage\n\n§ 325 b Anm. 4 B), Krumme (Straßenverkehrsgefährdung durch\nHindernisbereiten, KVR-Sonderdruck BL 3) und wohl auch\nSchönkeo/Schröder (13, Auflage § 315 b Rn 11 aE). Die gegenteilige Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt (DAR “967,\n223) wird nicht geteilt,\n\nMit Recht hat das Schwurgericht danach den Angeklagten\ndcs vorsätzlichen fortgesctzten Bereitens von Hindernissen\nschuldig befunden und ihn gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3\ni. V. m. § 315 Abs. 3 Nr, 2 StGB, deren übrige Voraussetzungen es ebenfalls zutreffend dargetan hat, verurteilt.\n\nDagegen, daß der Angeklagte in Tateinheit mit dies\nStraftat auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dcs\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist,\nkann aus Rechtsgründen ebenfalls nichts eingewendet werden.\n\n4. Zutreffend ist ferner die Auffassung dos Schwurgerichts, daß dic Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nals minderschwere Straftat den Diebstahl und die fahrlässigc\n\nTötung einerseits, den Mordversuch und den Widerstand andererseits und das Verbrechen gemäß § 5:5 b Abs. \" und 3 St\nund den Widerstand nicht zur Tateinheit verbinden kann\n(BGHSt ?, 67; 2, 246; ?8, 66, 69).\n\n5. Gegen die Bemessung der drei Einzelstrafen für die\ndrei Tatbereiche bestehen Senfalls keine rechtlichen\nBedenken:\n\nAuch die Gesamtstrafe ist unter Einbeziehung der in\nden rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom °8, Oktober ?966 verhängten Gefängnisstrafe\nrechtlich einwandfrei gebildet worden. Nur der Ausspruch\ndarüber, daß die Strafzeit, die der Angeklagte auf Grund\nder einbezogenen Gefängnisstrafe bisher verbüßt hat, auf\ndic Gesamtstrafe anzurechnen sei, muß entfallen; diese\nAnrechnung gehört zur Strafzeitberechnung, für die allein\ndie Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 2°, ”86),\n\n6. Schließlich kann aus Rechtsgründen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren ebensowenig beanstandet werden wie der Ausspruch, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keinc Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nRotberg Dic Bundesrichter Mayr und Mai\nDr. Dr. Spiegel sind beurlaubt\nund können deshalb nicht\nunterschreiben,\n\nRotberg Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-28/4-str-340-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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