{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-17_4_StR_9_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-17","aktenzeichen":"4 StR 9/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21\n\n(N\n>\noO\nNND\nN)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 9/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Organisator Horot SEEMMEEED zu: Summe\ndort geboren an EEE 935,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bbundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt dB in ier Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nauswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 20. September 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n:Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkamnmer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung\nausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, die nur das\nVerfahren beanstandet, hat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision war das Filztagebuch des Angeklagten kein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme nach § 245 StPO\nzu erstrecken hatte. Das Filmtagebuch war zwar ein \"anderes\nals Beweismittel dienendes Schriftstück\" im Sinne des\n§ 249 StPO, das vorgelegt werden konnte, damit das Gericht\nin der Sitzung von ihm als Beweismittel Gebrauch mache\n(vgl. RGSt 65, 294). Es war aber nicht schon dadurch\n. \"herbeigeschafft\", daß es während der Verhandlung sofort\ngreifbar war. Die Pflicht des Gerichts zur Erstreckung\nder Beweisaufnahme auf das Filmtagebuch hing davon ab,\ndaß ein Prozeßbeteiligter seinen Gebrauch, also dic Verlesung zum Zwecke der Feststellung seines Inhalts, in der\nVerhandlung anregte, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger es alsdann vorlegte und daß seine Gebrauchsfähigkeit festgestellt wurde (vel. BGHSt 18, 347; BUH MDR 1953,\n723, Urteil des Senats 4 StR 866/53 vom ßB. April 1954).\nDas ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht gceschehen. Auch die Revisionsbegründungsschrift enthält\nnicht die Behauptung, daß das Tagebuch vorgelegt worden\nsei. § 245 StPO ist darum nicht verletzt.\n\nDasselbe gilt für den Film, den der Angeklagte em\n25. September 1965 aufgenommen haben will und der Gegenstand des richterlichen Augenscheins sein konnte.\n\n2. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt\nnicht vor.\n\nIn Ermittlungsverfahren hatte die Mutter der Heike\nCE. Frau Inge CD, vekundet, daß ihre Tochter\nihr am 28. Januar 1966 erzählt habe, der Angeklagte habe\nsich \"vor etwa einem halben Jahr\" an ihr vergangen\n(Bl. 2 v.d.A.). Heike selbst hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 3 v. d.A.) ausgesagt, der Vorfall\nhabe sich \"im Sommer\" .1965 ereignet.\n\n\"Der Angeklagte hatte (81. 26 v. d.A.), hierin unter-\n' atützt durch die Aussagen seiner Ehefrau (Bl. 35 ff d.A.)\nund besonders durch eine von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Mai 1965 (Bl. 41 d.A.) eingereichte offensichtlich im Bürd des Verteidigers aufgenommene (vgl.\n\nBl. 42 v. d.A.) Erklärung seiner Großmutter, der Frau\nSB (Pi: 42 d.A.), folgendes vorgetragen: Die beiden\nMädchen hätten erzählt, er habe die Tat an einem Samstagvormittag begangen, an dem seine Großmutter für die\nevangelische Frauenhilfe gesammelt und er sie, die Kinder,\ngefilmt habe. Gefilmt habe er die Kinder, wie -sein Filmtagebuch ergebe, jedoch nur am 25. September 1965 nachmittags. Zu diesem Zeitpunkt sei er nie allein-mit den\nbeiden Mädchen gewesen. Am Vormittag des Tages habe er\nsich auch zu Hause aufgehalten und nicht bei seiner Großmutter, während die Kinder in der Schule gewesen seien.\nSeine Großmutter habe auch weder an einen Samstagvornittag\nfür die evangelische Frauenhilfe gesammelt noch sei sie\nvor dem 2. November 1965, dem Tage, an dem ihre Tochter\nAdele Di ins Krankenhaus gekommen sei, einkaufen\ngegangen. Sie sei also damals an den Samstagvornittagen\nstets zu Hause. gewesen.\n\nBei ihrer Vernehmung durch die weibliche Kriminalpolizei am 8. Juni 1966 hat die Großmutter Se\ndes Angeklagten, eine Frau von damals 76 Jahren, die\nAussage verweigert (Bl. 34 d.A.). Die Mutter der zehnjährigen Carmen Ag Frau Elisabetn AED,\n.eine Tante des Angeklagten, hat schon bei ihrer Vernehmung\n. im Ermittlungsverfahren am 8. Juni 1966 die Angaben ihrer\nMutter richtiggestellt und gesagt, es sei oft vorgekommen,\ndaß ihre Mutter eingekauft habe; es sei möglich, daß die\nTat an einem Samstagvormittag geschehen und ihre Mutter\nda nicht zu Hause gewesen sei. Wahrscheinlich sei die\nTat während der großen Ferien (August und Anfang Septenter)\n1965 begangen worden (Bl. 39 d.A.).\n\nIn der Hauptverhandlung haben beide Kinder übereinstimmend bekundet, die Tat falle in die Zeit der Schulferien im August 1965 (Bl. 78 v. und 79 v. d.A.). Heike\nGEB nat weiter gesagt, der Angeklagte habe sie und\nCarmen Ag en Tage der Tat gefilmt (Bl. 78 v. d.A.).\n. Der Angeklagte will sich in der Hauptverhandlung dahin\neingelassen haben, daß er nur ein einziges Mal in Anwesenhcit der beiden Mädchen auf dem Grundstück von der Großmutter gefilmt habe, und zwar am Nachmittag des 25, Sceptenber 1965, wie sein Filmtagebuch und der von ihm aufgenommene Film ergäben, dabei sei er mit den Kindern nie\nallein gewesen. Er könne darum die von den Kindern behauptete Tat nicht begangen haben.\n\nDie Revision ist zu Unrecht der Ansicht, die Jugendkammer sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen diese Behauptung des Angeklagten durch Heranziehung des Filmtagebuchs und des Films nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn\n\ndie Einlassung des Angeklagten dahin verstanden wird, er\nhabe sein Filmtagebuch schon zu Beginn der Schulferien 1965\nsowie fortlaufend und lückenlos geführt.\n\nDie jugendlichen Zeugen hatten den Angeklagten sowohl\nim Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung\nauf das schwerste belastet, Der Sachverständige hatte in\nseinem Gutachten, das er im Ermittlungsverfahren schriftlich und in der Hauptverhandlung mündlich erstattete, die\nGlaubwürdigkeit der Heike CB unvedingt und der Carner\n| insoweit bejaht, als es sich um den auch von\nHeike CE vekundeten Vorgang handelte. Die Angaben\nder Tatzeugen würden durch eine Reihe belastender Unstäinde\ngestützt, die gegen die Beweiskraft eines Filmtagebuchs\nund: eines angeblich am 25.. September 1965 aufgenommenen\nFilms sprachen: Die Aussage der Großmutter war schon im\nErmittlungsverfahren durch die Bekundung ihrer Tochter,\nder Freu AU; in einem wichtigen Punkt widerlegt\nworden; Frau ACH hatte es nämlich als sehr wohl\nmöglich bezeichnet, daß Frau SB während der Schulferien im Sommer 1965 an einem Samstag vormittag nicht\nzu Hause gewesen sei (Bl. 39 d.A.). Auch das Verhalten\ndes Angeklagten und seiner Ehefrau während des Ermittlungs\nverfahrens sprach gegen ihn. Beide haben das Mädchen\nCarmen A wochenlang \"pearkeitet\" (polizeiliche\nVernehmung der Frau A; ?1. 38, 39 @.A.) und\n\"auf die Kinder einzureden begonnen\" (Aussage der Frau\nAD in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d.A.). Eigene\nÄußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Frau\nCE una Frau A una Erkiärungen seiner Ehefrau\n\ngegenüber Frau CP nach iem Bekanntwerden der Tat\n\nac\n\nsprachen für eine eingestandene Schuld des Angeklagten\n(dazu die Aussagen der Frau AD vei ihren polizeilichen Vernehmungen, Bl. 5 und 38 d.A., und in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d.A., und der Frau EEE in der\nHauptverhandlung, Bl. 78 d.A.).\n\nDa der Angeklagte und gein Verteidiger es bei dicser\nBeweislage nicht für nötig hielten, schon in Ermittlungsverfahren das Filmtagebuch und den Film einzureichen oder\neinen förmlichen Antrag auf Beiziehung dieser Beweisstücke\nzu stellen, und das auch in der Hauptverhandlung nicht\ntaten, brauchte sich - ganz abgesehen von dem begrenzten\nBeweiswert eines von dem Angeklagten selbst geführten\nFilmtagebuchs und damit auch des Films - auch dem Gericht\nunter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und des\nErgebnisses der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen, sich\ndas Filmtagebuch und den Film vorlegen zu lassen (vgl.\ndazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962,\n\nS. 169). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\nmithin nicht vor.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nist beurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-9-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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