{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-17_4_StR_464_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-17","aktenzeichen":"4 StR 464/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 BER A64L URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister i.R. Franz 5 aus Mm\ngeboren arı mn 1895 in VO / Thüringen, |\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 4. Str: \\foonat des Bundesgericht shofs hat in der Sitzurg\n\nvom 17. März 1967, an ‚der teilgenommen haben:\n\nSenatspräs sident Dr. Rotberg\nals Vors sitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBündesrichter ‚Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal |\nals beisitzende Richter,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsenwalt Dr. IRRE Res: |\nals Verteidiger, |\nals Urkundsbeamter der Ges chäftsstelle,\n\nu\n\nu\n@\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der & Staatsahweltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts Hagen vom 30. Juni 1966\nmit den Feststellungen im Falle B insoweit aufgehoben, als der Angekla agte auch wegen has BikohieBung\nvon Kindern von der Anklage der Beihilfe zum Mord\n\nfreige sprochen worden | is t.\n\nIl. Der An we gte wird der Beihilfe zum Mord von\nstey\n\nmindestens sieben Kindern ‚schuldig ges ;prochen.\n\nIII. Im Umfang dies es Schuldspr ruchs wird die Sache zur\nFestsetzung der Strafe “und zur Entscheidung über die\nKosten des ver Fahrens an das ‚Schwuirgericht zurück-\n\nverwi esen on.\n\nYu\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der Beihilfe zum\nMord freigesprochen worden. Die zulässig beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird, ist begründet. .:\n\nDie Nichtanwendung der 88 211, 49 StGB im Falle II B\n(Teilnahme an der Erschießung von mindestens 35 polnischen\nMännern, Frauen und Kindern im Juli 1943 in Bielsk) begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines niedrigen\n‚Beweggrundes im Sinne des § 211 StGB zu Unrecht verneint.\n\nDer Ansicht der Revision, dies ergebe sich schon daraus,\n‚daß es sich bei den Erschießungen um eine Maßnahme der von\n‚Hitler an\n\n\"handle, kann zwar nicht zugestimmt werden. Den Urteilsausführungen zufolge (VA 8. 11, 19) ist das nicht feststellbar,\nvor allem wußte der Angeklagte von einer solchen Vernichtungsaktion \"unwiderlegt\" nichts (UA 8. 14). Diese Feststellungen\nsind erkennbar frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder\n\ngeordneten Vernichtung der polnischen Intelligenz\n\ngegen Erfahrungssätze. Sie enthalten auch keine Widersprüche.\nDaran ändert es nichts, daß, wie der Revision zuzugeben ist,\ndie Erschießungen vom Schwurgericht teils als Repressalie.\nund teils als Vergeltung eingeordnet werden. Das Urteil 1äßt\nnümlich eindeutig und unmißverständlich erkennen, daß das\nSchwurgericht auf Grund der mehrtägigen Beweisaufnahme jedenfalls die sichere Überzeugung gewonnen hatte, daß Anlaß der\nErschießungsaktion die Tötung von Deutschen durch polnische\nPartisanen war (VA 8. 11). Deren Bekämpfung war Zweck und\nziel der Maßnahme, zu der der Angeklagte Beihilfe leistete.\n\nPa\n\nDas Schwurgericht hat sich jedoch bei seiner Prüfung, ob\n\ndie hierbei erfolgte Tötung ganzer Familien einschließlich\n\nder Kinder nicht gleichwohl das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt, auf die Feststellung beschränkt, der Beweggrund, von künftiger Partisanentätigkeit abzuschrecken, sei\nnicht.an sich schon besonders verwerflich. In Anlehnung an\näle Entscheidung des Bundesgerichtshofs NW 54, 565 folgert es\ndaraus, daß dann auch selbst die Erschießung von Kleinkindern\nden \"nicht besonders verwerflichen\" Beweggrund nicht zu einen\nniedrigen ausweiten könne (VA 20). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob diese rechtliche Folgerung nicht daran scheitert,\ndaß das Urteil keine genügenden Ausführungen darüber enthält,\nob “. rschossenen Männer und Frauen überhaupt zum Kreis\nder Pa sanen gehörten. Jedenfalls aber mußten die Kleinkinder. wie auch der Angeklagte wußte, von vornherein als\n\" Partisane n oder deren Helfer ausscheiden. Auch ihm, der die\nEinbez ‚lehung dieser Kinder \"schon damals als Unrecht empfurden\nhat\", war klar, daß deren Erschießung nicht mehr vom Beregsrund der Partisanenbekämpfung getragen wurde. Selbst wenn\n\nZU seinen Gunsten davon ausgegangen wird, daß es sich un\nohig® - zwar rechtswidrige, aber nicht schlechthin verwerflicke -\nKriegsre epressalie gehandelt hat, die der Abschreckung künftiger\nPartisanen ntätigkeit dienen sollte, so ergibt sich aus den\n\nUrte il jedoch kein Grund, warum sich diese Abschreckungsnafßrrahme auch auf \"schuldlose und nicht einmal schuläfähige'!\"\n\n(UN 20) Kleinkinder erstrecken mußte. Weder die Haupttäter\nnoch der Angeklagte haben geltend gemacht, daß der künftige\n‚Schutz der Deutschen nur durch eine solche zutiefst unsittliche Ausdehnung der Repressalie gewährleistet werden konnte.\nAuch eine Vergeltungshandlung durfte Kleinkinder nicht erfassen. Das Gericht konnte nicht feststellen, ob es sich bei\nden von Partisanen getöteten Deutschen nur um Männer oder auch\num Frauen oder > Kleinkinder gehandelt hat; aber selbst wenn\n\nin diesem Kricgsgekiet Kinder von deutschen Staatsangehtrigen\nüberhaupt das Opfer feindlicher Angriffe sein konnten, co rüre\n\n5.\n\ndie Tat auch nicht aus dem Gesichtspunkt der en itigkeit\n(Grundsatz des. \"tu quoque\") gerechtf ’ertigt. Daß dieser\nGrundsatz keineswegs rechtlich anerkannt ist, hat der Senat\nwiederholt dargelegt (BGHSt 15, 214; 4 StR 417/61 vom\n\n8. Dezenber 1961):\n\nDie auch nach Ansicht des Schwurgerichts \"besonders verachtungswürdiä® Nötung\" von Kindern (UA 5% 20) macht den\nBeweggrund daher verwerflich. Das jedenfalls hinsichtlich\nles er - Kinder außerordentliche Mißverhältnis\" (aa0) zwischen\ndem Anlaß zur Tat und den gewollten. Erfolg stuft den EBeweggrund nach allgemeiner sittlicher Wertung auf einen niedrigen\nherab (BGHst 3, 132; BCH NIW 1954, 565; 2 StR 243/64 von\n15. Juli 19645 1 StR 477/66 vom 20. Dezember 1966, 5» 11):\nDie Ere schießung der Kleinkinder st teht nach allgemeiner Anschauung auf der tiefsten Stufe einer Tötungshandlung, die\nfür die Kennzeichnu ng der Mat als Mord ents scheidend ist. Der\nAngeklagte \"dachte\" (UA 18) bei Leistung seines Patbeitrege\ndaß die Familien, die er an Hand der Einwohnerkartei mit\naussuchte, erschossen werden sollten. Auf der von ihn mit\nausgewählten Liste waren auch die Kinder dieser Familien\nmit aufgeführt. Die liste wiederum war Grundlage der Verhaftungen, die er den ihm unterstellten Polizeibeemien befahl.\nAls er seinen Tatbeitrng als Gehilfe leistete, kannte er die\nBeweggründe der Haupttäter. Daß etwa die letzteren ihre Bevegsründe zur Tat selbst als niedrig im Rechtssinne bewertet\nhaben, ist nicht erforderlich. Es kommt vielmehr nur darauf\nan, daß sie diejenigen Unstände gekannt und gebilligt haben,\näie diese Bewertung zur Folge haben. Daß ihnen das krasse\nMißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem verbrecherischen\nErfolg in ausreichendem Maße zum Bewußtsein gelangt ist,\nsteht indes außer Frage. Der Angeklagte hat sich daher einer\nBeihilfe zum Mord schuldig gemacht (B6HSt 1, 368; 17, 215):\nJaran ändert es nichts, daß er selbst die Erschießungen,\nwie er unwiderlegt angibt, nicht gebilligt hat (nos t 56,\n168, 170):\n\nBER 6-\n\n2. Das Urteil war daher im Fall B insoweit aufzuheben,\nals der Angeklagte auch wegen der Erschießung von Kindern\nvon der Anklage der Beihilfe zum Mord freigesprochen worden\nist. Da die Anklage bereits auf Beihilfe zum Mord Lautete,\nder Angeklagte seine gesamte Verteidigung auf diesen Vorwurf\neingerichtet hatte und das Schwurgericht seine Tat nur rechtlich falsch einordnete, konnte der Senat ihn von sich aus\nder Beihilfe zum Mord schuldig sprechen. Nach den Feststellungen sind \"ungefähr acht Kinder\" und danach noch ein\nweiteres erschossen worden. Daher beschwert der Schluß, de3\ndie Beihilfe zum Mord an mindestens sieben Kindern begargen\nworden ist, den Angeklagten nicht.\n\n3, Bei der Strafzumessung wird zu beachten sein, daß\nder ech Bo nicht aus blindem Gehorsam gehandelt hat.\nNach den Feststellungen auf UA 5. 18, 19 hat er sich |\n\"dienstbefli issen, eifrig und ungerührt\" verhalten. Das\n\nSchwurgericht hat zwar eine Beihilfe zur grausamen Tötung\n\nwogen Pehlens. der inneren Tatseite - unangreifbar - ausge-\n\nschlossen. Die Tat sach 18; daß der Angeklagte gleichwo ohl\naus senen Antrieb der Erschießung beiwohnte, von der\n\na8 ne il sagt, sie sei \"in dieser oder Ahnlich grausanen\nForm\" Dr AS. 15) ausgeführt worden, wird jedoch nicht unbe\n\nricksichtigt bleiben dürfen.\n\nRotberg ‚Mayr i Bundesrichter\n\n: 0.2. Dr.,Sanders ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\na Be ERBERES, Rotberg\nSpiegel wg ' Hürxthal\n\naz:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-464-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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