{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-17_4_StR_33_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-17","aktenzeichen":"4 StR 33/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHS': nein\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\nZur Frage der Öffentlichkeit eines Hofes.","text_plain":"2134 024\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHS': nein\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\nZur Frage der Öffentlichkeit eines Hofes.\n\nBGH, Urt. v. 17. März 1967 - 4 StR 33/67 - 1G Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 33/67\n| URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Johern VE zus zu\ngeboren am Es 941 in mE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 4. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter. Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (MW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n.als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n'Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes nach § 250 Abs, 1 Nr. 1 und § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nzu vier Jahren Gefängnis verurteilt, Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nim Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den\nFeststellungen führte der Angeklagte bei Begehung des\nRaubes eine schwere Pistole bei sich, die er notfalls\nals gefährliches Werkzeug zum Schlagen, also als Waffe\nbenutzen wollte (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 4, 125, 127;\n13, 259, 260). Insoweit erhebt die Revision auch keine\nEinwendungen.\n\nDagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurteilung auch wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\nDie Tat ist nicht, wie das Landgericht meint, auf einem\nöffentlichen Platz im Sinne dieser Bestimmung begangen\nworden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die.\nFilialleiterin der Firnae TEE una inre Begleiter\nauf. dem hinter der Filiale liegenden etwa 15 mal 10 m\ngroßen Hof überfallen, zu dem von der Straße durch das\nHaus hindurch eine Toreinfahrt führt, die auch er zuvor\nbenutzt hatte. Der Hof ist tagsüber sehr belebt, weil\nsich um ihn etwa 30 bis 40 Wohnungen gruppieren und die\nAnwohner von hier aus zu ihren Wohnungen gelangen können.\nEr wird außerdem von den Zulieferern der Firma Ts»\nund den Kunden einer dort befindlichen Kohlenhandlung\n\nbenutzt. Ferner liegen dort acht Garagen, Das Landgericht\nhat angenommen, der Hof sei ein öffentlicher Platz, weil\ner \"tatsächlich für den Verkehr freigegeben ist, wie den\nEinzelheiten in der Sachverhaltsschilderung entnommen\nwerden kann\" (UA 7).\n\nDiese Annahme beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung des Begriffs der Öffentlichkeit in\n§ 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB. Die Vorschrift will den Verkehr\nschützen, der sich unter den Blicken der Allgemeinheit\nabspielt (BGHSt 13, 287, 288). Ihre Anwendung setzt deshalb voraus, daß der Weg, die Straße oder der Platz dem\nöffentlichen Verkehr dient. Das ist nicht schon dann der\nFall, wie das Landgericht möglicherweise meint, wenn eine\nsolche Örtlichkeit von verhältnismäßig vielen Menschen\nund aus verschiedenen Gründen bemutzt wird, wie hier von\nden Anwohnern und Garagenmietern einerseits und den Zulieferern der Firma TB sowio den Kunden der Kohlenhandlung andererseits‘ Es genügt auch nicht, daß Person\nund Zahl der Benutzer ungewiß bleiben, weil sie sich, wie\nhier die Lieferer und Kunden, von vornherein nicht bestimmen lassen. Das hat der Senat in Bezug auf einen nur den\nBesuchern freigegebenen Vorhof einer Landeszentralbank\nbereits ausgesprochen (Urt. v. 22. September 1955 - 4 StR .\n320/55 -): Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift\nist vielmehr, daß die Örtlichkeit nach dem Willen des\nGrundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten nicht\nnur bestimmten Kreisen der Bevölkerung zur Benutzung offen\nstehen soll, sondern jedermann, jedem beliebigen Straßengänger freigegeben ist, gleichgültig, ob er dort etwas zu\nsuchen hat oder nicht {vgl. RGSt 33, 371, 373, 374 zu\n§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB; BGHSt 15, 125 14, 383, 385).\n\nDer Verkehr auf dem Hof ist vorliegend auf bestimmte\nBevölkerungskreise beschränkt, nämlich auf die Personen,\ndie dort wohnen oder arbeiten, ihre Garage, Anwohner oder\neinen der beiden Geschäftsbetriebe aufsuchen wollen. Daß\nnicht jedem Bellebigen, also auch einem Straßenbenutzcr,\nder sich dort einfach nur umsehen will, der Aufenthalt\ngestattet sein soll, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich\nfestgestellt, ergibt sich jedoch aus seinem Zusammenhang.\nDer Hof hat nur den einen, aus einer unter einem Haus\nhindurchführenden Toreinfahrt bestehenden allgemeinen\nZugang. Diese Bauweise bringt eindeutig zum Ausdruck,\ndaß seine Benutzung durch \"Unbefugte\" ausgeschlossen\nwerden sollte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob außer-\n‘dem, wie die Revision in Abweichung von den Urteilsgründen\nbehauptet, auf der Straßenseite ein entsprechendes Verbotsschild angebracht ist. Anders wäre der Sachverhalt\nmöglicherweise zu beurteilen, wenn der Grundstückseigentümer die Benutzung des Hofes durch jedermann, etwa das\nallgemeine Aufstellen von Kraftfahrzeugen, längere Zeit\ngeduldet hätte (vgl. BGHSt 17, 159; BGH Urt. v. 15. März\n1960 - 5 StR 648/59 - bei Fränkel Anm. zu IM Nr. 21 zu\n§ 250 StGB) oder wenn sich im Hof Schaufensterauslagen\nvon .allgemeinem Interesse odersein Kino, für dessen Reklame sich jedermann interessiert, befänden (vgl. EGH\nUrt. v. 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 -). Für das Vorliegen\nsolcher oder ähnlicher besonderer Umstände ist den Urteilsfeststellungen indessen nichts zu entnehmen. Auch\nvon einer neuen Verhandlung sind nach Lage der Sache\ninsoweit keine anderen Erkenntnisse zu erwarten.\n\nDie Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB ist also rechtsfehlerhaft. Der Mangel führt\n\n!\n\nzu einer entsprechenden Einschränkung des Schuldspruchs,\nberührt aber dessen Bestand nicht, weil der Angeklagte\naus dem Erschwerungsgrund des § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB\n\nzu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden ist.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß der Fehler sich auf\ndie Höhe der Strafe ausgewirkt hat, war der Strafausspruch jedoch aufzuheben. Einer Erörterung der - im\nübrigen sämtlich unbegründeten - Angriffe der Revision\ngegen die Strafzumessungserwägungen des Urteils bedarf\n\nes nicht.\n\nRotberg : Mayr\n\nDie Bundesrichter Dr. Sanders und\nDr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und\nkönnen deshalb nicht unterschreiben. -\n\nRotberg -. Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-33-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-33-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.222936+00:00"}}