{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-17_4_StR_26_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-17","aktenzeichen":"4 StR 26/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 02\n\n(N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn ur am ame un sn mn dumm\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Hans H HH zus DEE\n , geboren ar GE 1935 in cB-\n\nEB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Transportunternehnmer Egon TB zus\n\nCE, sort gevoren an GB 1940,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TEE und rag\na gegen das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 5. Mai 1%66 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nDem Angeklagten Hm wird dic Untersuchungs-\n\nhaft seit dem 6. Mai 1966, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nm m mn mu nn mn den ie mern mr an ya\n\nDer Angeklagte Hi ist vegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis, der Angeklagte TgW vegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung sowic\nwegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten HB rügt Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts, die des Angeklagten TB erncht\nnur die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nm arm gu nun rue yon Base Gunnar ann. Dar Mies Amir Dane Gates an Darm autmn Bit Annan A Gina Bien Due Anal in a Dann\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Auch er selbst vermag im einzelnen kcinen aufzuzcigen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hn-\n\n1. Fall 4_ a unä_b:\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Unterschlagung\ndes Mitangeklagten NM ] war in keinem der beiden Fällc\nabgeschlossen, als der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag leistete. Die Auffassung der Revision, es liege\n\n- 4 -\n\n\"höchstens!\" eine Hehlerei i. S. des § 259 StGB vor,\nfindet in den tatsächlichen Feststellungen Keine genügende Stütze.\n\na) Im Fall 4 a hat NlWnehrfach fernmündlich\num Verlängerung der Mietdauer nachgesucht; cs ist auch\nnicht ersichtlich, daß er von sich aus dem Angeklagten\ngegenüber eine Zueignungsabsicht äußerte, ehe dieser\nin seiner Wohnung von dem Vorhandensein fälschbarer\nBlanko-Fahrzeugpapiere erzählte. Erst als der Angeklagte ihm damit die Möglichkeit eines Verkaufs des\nWagens eröffnet hatte, \"entschloß er sich nunnchr\",\nihn unter Mithilfe des Angeklagten und der anderen in\nHolland zu veräußeren.\n\nb) Im Fall 4 b hat wohl die Äußerung des Angeklegten, er werde beim Absatz des Wagens im Ausland behilTllich sein, und zwar - wie im Fall 4 a - unter Betcili-\n\n\" gung am Erlös, NW in seinem Entschluß, den Wagen zu\n\nverkaufen, \"bestärkt\". Die Kammer ist dabei aber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Beihilfe so\nlange möglich bleibt, bis die Haupttat tatsächlich beendet ist, unter Umständen also auch über die tatbestandliche Vollendung hinaus. Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl Schönke/Schröder 13. Aufl., § 49\nRn. 8 mit Hinw. auf Rechtspr.). Soweit die Revision\neine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist\ndie Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt die\nAngabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht\nnach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nObwohl die Feststellungen in beiden Fällen Anlaß\n\ngegeben hätten, den Angeklagten noch zusätzlich wegen\nHehlerei zu bestrafen (BGHSt 7, 134), ist er durch\ndie Verurteilung nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht beschwert.\n\nc) Frei von Rechtsfehlern ist auch die tateinheitliche Verurtcilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung. Täterschaft und Teilnahme bestimmen sich\nbei der Urkundenfälschung nach den allgemeinen Regeln.\nNicht jeder Mittäter muß daher tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen begangen haben. Was die Revision\nsonst gegen die Mittäterschaft vorträgt, stellt nur\neine unzulässige eigene Beweiswürdigung dar. Die des\nLandgerichts enthält insoweit keine Verstöße gegen\nDenkfehler oder Erfahrungssätze. Die Auffassung der\nRevision, im Falle 4 b sei es fehlerhaft, gegenüber\nder Fallgruppe 6 eine selbständige Urkundenfälschung\nanzunehmen, der dort festgestellte Fortsetzungszusammenhang erfasse nämlich auch die Urkundenfälschung im\nFalle 4 bp, findet in den Urteilsgründen keine genügende Stütze. Der in Bielefeld gefaßte Entschluß ging\ndahin, \"in der nächsten Zeit\" unter Verwendung gefälschter Papiere eine Reihe von Fahrzeugen anzumieten und\nsie im Ausland zu verkaufen. Die \"ersten\" Fahrzeuge\nsollten \"in Südwestdeutschland\" gemietet werden (UA\nS. 19). Wenn das Landgericht ersichtlich auf Grund\ndieser Feststellungen folgert, der zwar ebenfalls durch\nVerwendung gefälschter Papiere erfolgte Verkauf des in\nHannover gemieteten Fahrzeugs sei von diesem Gesanmtvorsatz noch nicht erfaßt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Daß die Täter, als sie den erwähnten Entschluß faßten, das in Hannover gemictcte\nFahrzeug nicht in ihren die Zukunft betreffenden Pian\n\neingeschlossen hatten, ergibt sich nicht nur aus den\nFeststellungen auf UA S. 19, sondern auch aus UA S. 20,\nwonach die Überlegung, \"nunmehr\" auch das aus Hannover\nstammende Fahrzeug im Ausland zu verkaufen, einen\n\nplötzlichen Einfall N@Bs entsprang, von dem die anderen überrascht wurden. Die Strafkammer hat daher zu\n\nRecht die im Fall 4 b begangene Urkundenfälschung in\nden Fortsetzungszusammenhang der Fallgruppe 6 nicht mit\neinbezogen.\n\n2. Fall 5:\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Rückfälligkeit ein straferhöhender Umstand i. S. des § 59 StGB ist,\nsetzt eine Verurteilung nach § 244 StGB zwar voraus, daß\nder Täter das Vorhandensein der den Rückfall begründenden Umstände gekannt hat. Die Ausführungen der Revision,\ndie. ein solches Wissen des Angeklagten bestreiten wollen, sind jedoch abwegig. Da der von der Revision erwähnte Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Restjugenästrafe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StGB) nur durch einen begründeten und zugestellten richterlichen Beschluß gemäß\n§ 453 StPO erfolgen konnte, hat der Angeklagte bei Begehung der neuen Tat auch gewußt, daß er beide Vorstrafen zumindest teilweise verbüßt hatte.\n\nen\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen. die insoweit fehlerfreic\ntatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n- 17 -\n\n4. Auch die Strafzumessung ist nicht zu bcanstanden. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habc\nes unterlassen zu prüfen, \"ob und gegebenenfalls welche\nstrafmildernden Umstände vorliegen\", ist unvereinbar\nmit den Urteilsausführungen auf UA S, 48. Im übrigen\nübersieht die Revision, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht erschöpfende\nDarstellung der Strafzumessungstatsachen in den Urteilsgründen keinen Revisionsgrund darstellt. Das Gesetz verlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Tatunstände,\ndenen er bestimmende Bedeutung für die Höhe und gegebenenfalls die Art der Strafe beigemessen hat (§ 267\nAbs. 3 StPO). Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß\ndie mit der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte von\nLandgericht gleichwohl berücksichtigt worden sind.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter\nDr. Sanders ist\n: beurlaubt und kann\nSpiegel deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-26-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-17/4-str-26-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.202306+00:00"}}