{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-07_4_StR_254_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-07","aktenzeichen":"4 StR 254/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 254/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2124 07€\n\nden Rentner Bruno GE cu: Pu:\ngeboren am EEE 9: in SW (Westpreußen) ,\n\nvregen Meineides.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBSundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nsustizhauptsekre tär MED\n\nals” Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 7. März 1967 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch üver die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu mn Dun un mn mus u br m a m A mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in\nzwei Fällen unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Ge-\n\nfa)\nr7\n\nföngnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrschte auf die\nDauer vun zwei Jehren aberkannt und den dauernden Verlust der\n\nEidesfähiskcit ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, 30-\nweit sic sich gegen den Schüldspruch richtet, hat aber zum\nStraofausspruch Erfolg.\n\nIm Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen des an\n24. November 1965 gelcisteten Meineides hat die Strafkamner\nsich nicht mit der durch § 157 StGB gegebenen Möglichkeit\nauseinandergesetzt, die Strafe zu mildern. Hätte der Angeklagte bei dem Offenbarungseid am 24. November 1965 die\nWahrheit gesagt, so würde er Gefahr gelaufen sein, daß die\nUnrichtigkeit des ersten am 30. Januar 1965 geleisteten _\nOffenbarungseides zu Tage trat. Die Strafkammer hätte darum\ncrwägen müssen, ob der Angeklagte am 24. November 1965 etva\ndic Unwahrhceit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten falschen\nOffenbarungsceides von sich abzuwenden.\n\n- A -\n\n»\n-\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß sich dieser Fehle\nauf die Höhe der wegen des am 30. Januar 1963 geleisteten\nMeincides erkannten Strafe ausgewirkt hat, war der gesamtce\n\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-07/4-str-254-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-07/4-str-254-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.901187+00:00"}}