{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-03_4_StR_497_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-03","aktenzeichen":"4 StR 497/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nee URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert E ED zus VCH,\ngchoren arı EEE 1905 in LE zur Zcit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. U.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nbundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in. ücr Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 30. September 1966 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 19C6,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen,\nin einem Fallc in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie\nwegen Unterschlagung in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus\nund Geldstrafen verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung\nwurde angeordnet. Seine Revision, mit der er ohne nähere\nBegründung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nNur die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges im Falle d)} bedarf einer näheren Erörterung. In\nübrigen ist das Rechtsuittel offensichtlich unbegründet.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte von November 1964 an bei der Firma Ti, cinen\nHaldenverwertungsbetrieb in Hg, angestellt und mit\nBuchführungsarbeiten betraut worden. Obwohl er über keine\nausreichenden Geldnittel verfügte, erbot er sich zu Bceginn des Jahres 1965 gegenüber den Gesellschaftern der\nFirma für den zum 30. März 1965 ausscheidenden Gescllschafter DE in dic Firma cinzutreten. Spätostens\nan diesem Tage wußte er, daß er die von ihm als Einlage\nzugesagten 40.000.-- bis 50.000.-- DM nicht aufbringen\nkonnte, Gleichwohl ließ er die Gesellschafter, die Eheleute Schwieren, in dem Glauben, daß er alsbald zur Zehlung dieses Betrages in der Lage sein werde. Der Angeklagte hatte bereits im Dezember 1964 den Entschluß gefaßt,\n\"sich Geldbeträge von dem Konto der Firma zu veruchaffen,\nwann immer sich eine Gelegenheit bot\". So führte er einen\n\nihm am 19. April 1965 erteilten Auftrag nicht aus, für\ndie Firma eo 5] ein neues Geschäftskonto bei der Counerztank in Herne zu eröffnen. Er verwendete vielmehr zwci\nScheckhefte seines eigenen bei der Commerzbank errichtceten Kontos Nr. Win Geschäftsbetrieb der Firma. \"Ob\ner dieses Konto für das neu eröffnete Firmenkonto ausgab\noder den beiden Zeugen SEE vorschiug, sein Privatkonto in das Firmenkonto umzuwandeln, konnte nicht achr\ngeklärt werden.\" Jedenfalls wurde dieses Konto vom\n\n23. April 1965 an auf den Rechnungen der Firma Fi»\nals Geschäftskonto geführt und Kunden zahlten ständig\nGeldbeträge darauf ein.\n\nUm seine alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto\nNr. 3482 aufrechtzuerhalten, zeigte der Angeklagte den\nGesellschafter SEP Bricfe und Telegramme, die er scellst\nverfertigt hatte und aus denen sich ergab, daß er nit den\nEingang von Geldern aus einem Grundstücksverkauf zu rcechnen hatte. Wie erhofft, unterließ es daraufhin der Gescllschafter SB in Hinvlick auf die angeblich bevorstehende hohe finanzielle Beteiligung des Angeklagten en\nder Firma BB, dicsen zur Übertragung des Kontos auf\ndie Firma aufzufordern und ihm die allcinige Zeichnungsbefugnis zu entziehen, obwohl er inzwischen wußte, daß\nes das Privatkonto des Angeklagten war, das als Geschäüftskonto verwendet wurde.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat.\nEr habe dem Gesellschafter SB iurch Vorlage sachlich unrichtiger Telegramme und Briefe laufend vorgospiegelt;\n\ner werde in der Lage sein, sich mit ungefähr 40,000.,-- DM\nan der Firma EB zu beteiligen. Infolge dieses Irrtuns\nhabe ces Schwieren unterlassen, dem Angeklagten dic alleinige\nZeichnungsbefugnis für das Konto Nr. @W8 zu entzichen,\n\nauf dem sich erhebliche Firmengelder befanden. \"Damit hat\nder Zeuge einc Vermögensverfügung getroffen, die zu einer\nkonkreten Vermögensgefährdung geführt hat, weil der Anseklagte allein und ungehindert über das Konto Nr. aD\n\nbei der Commerzbank verfügen konnte und dort etwa\n\nD4 2.500.-- für sich schließlich abgehoben hat.\"\n\nDieser Beurteilung ist beizutreten. Mit Recht sicht\ndie Strafkammer hier in einer Unterlassung die schädigende\nVermögensverfügung (RGSt 63, 186, 191 f; 65, 99, 100; 70,\n225, 227j. Als eine solche wird jede wirtschaftlich schädigende Einwirkung verstanden. Dadurch, daß der getäuschte\nGesellschafter Sl es auf Grund seines Irrtums unterließ, von dem Angeklagten die Einrichtung des Kontos\nNr. BD für die Gesellschaft und die Aushändigung der\ntisher auf das Konto eingezahlten Kundengelder zu verlangen, nahm er berechtigte Ansprüche der Firma Bes»\nnicht wahr. Damit wurde ein Zustand aufrechterhalten, der\neine unmittelbare Gefährdung des Firmenvermögens bedeutete\n(vgl. BGHSt 6, 115, 117). Diese Gefährdung kam hier einer\nVermögensschädigung gleich. Denn der getäuschte Gesellschafter hat durch sein Unterlassen eine Rechtslage nicht\ngeändert, in der der endgültige Verlust von Vermögenswerten - Einzahlungen von Kunden auf das als Firmenkonto\nausgewiesene Privatkonto des Beklagten - nicht mehr\nwesentlich von seinem Tun oder Unterlassen abhing (vgl.\nSchönke/Schröder 13. Aufl. Ran. 100 zu § 263 StGh). Diesen\n\nVermögensnachteil der Gesellschaft entsprach der Verzxögensvorteil des Angeklagten. Ihm verblieb die alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto, die ihm weiterhin den unmittelbaren Zugriff auf das fremde Vermögen ermöglichte.\nDas Nichtverfügenkönnen auf der einen und das Verfügenkönnen auf der anderen Seite standen in unmittelbaren\nursächlichem Zusammenhang.\n\nDanach ist durch die Vermögensverfügung des Zeugen\nSchwieren, der infolge der Täuschung des Angeklagten berechtigte Ansprüche der Firma Bi zesen diesen nicht\ngeltend machte, eine einem Vermögensschaden gleichstehende\nVermögensgefährdung herbeigeführt worden, dic dem Vermögensvorteil auf Seiten des Angeklagten entsprach und\nsomit den Betrugstatbestand vollendetc. Der Angeklagte ist\ndemnach zu Recht auch in diesem Falle des fortgesetzten\nRückfallbetruges schuldig gesprochen worden.\n\nOb der Auffassung der Strafkammer zuzustimmen ist,\ndaß der Angeklagte keine Vertrauensstellung inne hatte,\nkraft deren er über fremdes Vermögen verfügen konntc,\nkann unerörtert bleiben. Der Angeklagte ist dadurch, daß\ner nicht auch wegen Untreue verurteilt worden ist, nicht\nbeschwert. Dice Untreue, die in der späteren Abhebung der\nGelder von dem Konto Nr. WW :o2schen werden könnte, wärc\nhier nicht straflose Nachtat gewesen, weil der Angeklagte\ndurch die Abhebung der Gelder den durch den Betrug entstandenen Schaden (Vermögensgefährdung) \"erweitert oder\nvertieft\" hat (BGHSt 6, 67, 68; RGSt 67, 273, 275).\n\nAuch der Strafausspruch'. läßt in dem erörtcrten Fall\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nBundesrichter Mayr\nist beurlaubt und kann\n\nRotberg deshalb nicht unter- Sanders\nschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-03/4-str-497-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-03/4-str-497-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.853343+00:00"}}