{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-03-03_4_StR_266_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-03-03","aktenzeichen":"4 StR 266/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2121 091\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 266/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr, Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GUEEED. EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 5.;,\n\nJustizangestellter >\n\n“für Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten BP und\nKg irä das Urteil des Landgerichts\n\nDortmund vom 25. Oktober 1965 mit den Feststellungen\naufgchoben, soweit sie verurteilt worden sind.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das\n\nUrteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen\nUntreue in zwei Fällen verurteilt ist,\n\nbh) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten Be und\nHÜfB werden auf inre Kosten verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ‚zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ H\n\nTe\n\nDie Strafkamner hat unter- teilweiser Einstellung der\n\"Verfahren und Freisprechung im übrigen die Angeklagten\nDEE uns HERE vegen Untreue in drei Fällen, dabei\nden Angeklagten HE in einem Falle in Tateinheit mit\nBetrug, zu Gefängnis- und Geldstrafen, sowie die Angeklagter\nDER, Hi una KB wegen Beihilfe zur Untreue\nzu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren\n\"Revisionen die Verletzung föürmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel dor Angeklagten Ip: “ı EEE und\nHE sina - letzteres nur zum Teil - begründet; die\nübrigen haben keinen Erfolg.\n\nA. Strafverfolgungsverjährung\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zur Verjährung der\nStrafverfolgung (UA 82 - 84, 28) geben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen\nAnlaß. Die Verjährung beginnt erst, wenn sämtliche Yatbestandsmerknmale cinschließlich des zum Jatbestand &chörigen Erfolges verwirklicht sind (vgl. BGHSt 11, 119, 121)\n\nalso erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens und,\nfalls dieser in Teilakten eintreten sollte, mit dem Eintritt des letzten Teilerfolges (RGSt 42, 171, 173; 62,\n418, 419}. Das trifft auch für den Gehilfen zu, für den\ndie Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Haupttat zu laufen beginnt (RGSt 65, 361, 362). Da mindestens\nein Teil der Untrceue- und Beihilfehandlungen, die in die\nVerurteilung einbezogen worden sind, sowie der Schadenseintritt in allen Fällen, die den Angeklagten zur Last\ngelegt wurden, nach den richterlichen Unterbrachungshendlungen (§ 68 StGB) liegen, gehen die Einwendurigen der\nAngeklagten an der Sache vorbei.. In keinem der Einzelfälle steht der Durchführung des Strafverfahrens gegen\ndic Angeklagten das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen.\n\nB. I. Die Revision des Angeklagten Beginn\n\n1. Yerfahrensbeschwerde\n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers hat die zu\nNr. I seiner Revisionsbegründungsschrift vom 4. April 1966\nerhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 261 und\n243 Abs. 3 StPO mit Schriftsatz vom 18. Mai 1966 zurückgenommen, diese Rücknahmeerklärung jedoch später nit\nSchriftsatz vom 12. Juli 1966 dahin berichtigt, daß er\ndic Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht habe fallen\nlassen wollen, Ob eine solche \"Berichtigung\" oder Auslcgung der Rücknahmerklärung unter den hier vorlicgendon\ntesonderen Umständen (Anlehnung an die für den Hitangeklagten Ki ztsegebenen Erklärungen) statthaft\n\nist, bedarf keiner Entscheidung. Die Rüge der Verletzung\ndes § 261 StPO ist nämlich nicht in der nach § 344 Ats. 2\nSatz 2 StPO gebotenen Form erhoben und schon deshalb\nunzulässig. j\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht auszuschließen, daß die Laienrichter und der \"stille\" Beisitzer\nZeitungsberichte über eine vom Leiter der Justizpressestelle bei der Staatsanwaltschaft Dortmund abgehaltene\n Pressokonferenz, die das staatsanwaltschaftliche Ernittlungsergebnis im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand\nhatte, gelesen hätten und deshalb bei ihrer Urteilsfindung\nbeeinflußt gewesen seien. Ein solcher Hinweis auf eine\n\"bloße Möglichkeit, die ohnehin nur die Daienrichter,nickt\nauch den richterlichen Beisitzer, dem stets die Einsicht\nin dic Akten zusteht, betreffen könnte, genügt nicht zur\nBegründung einer Verfuhrensrüge. Dazu gehört vicluehr die\nbestimmte Behauptung, daß der geltendgemachto Verfahrensverstoß geschehen sei (BGHSt 7, 162, 163}. Es hätte also\nzumindest behauptet werden müssen, daß die am Verfahren\nbeteiligton Laienrichter Kenntnis von den Veröffentlichungen auf Grund der beanstandeten Pressekonferenz\nhatten (vgl. BGH Urt. v. 11. Mai 1965 - 5 StR 163/65 -).\nDas ist nicht geschehen. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen darüber, ob der Vorwurf einer Verletzung des\n§ 261 StPO sich bei dem großen Zeitabstand zwischen dem\nErscheinen der Zeitungsberichte und der Hauptverhandlung\n‚sachlich überhaupt begründen läßt.\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue in den Fällen 7 (Heizungsunstellung S-\n\nWEB): :2 (Kloster CE) und 14 (Drahtlieferung für\nGrundstück Sc) läßt keinc Rechtsfehler zu seinen\nNachteil erkennen.\n\nDer Angeklagte war verantwortlicher Magazinverwalter\nder Gewerkschaft VW; besaß Handlungsvollmacht für\nVerpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen nit .einem Prokuristen oder Direktor, so auch mit dem Mitangeklagten Sc, zeichnungsterechtigt (UA A}. Nach den\nFeststellungen hat er seinen eigenen Hausbau in den Jahren\n1952/53 teilweise zu Lasten der Gewerkschaft VE vestritten (UA 35). Er hat im Einverständnis mit seinen\nVorgesetzten Sc den für ihn tätig gewordenen Unternehmern Tarnaufträge der Gewerkschaft VB erteilt\nund auf diese strafbare, allerdings verjährte Weise deren\nForderungen für seinen eigenen Hausbau beglichen.\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß\ndic Strafkammer für ihre Annahme, der Angeklagte sei in\nden zeitiich später liegenden Fällen, in denen er verurteilt worden ist, Mittäter und nicht Gehilfe gewesen, den\nUmstand untorgeordnete Bedeutung beigemessen hat, daß er\nhier jeweils zugunsten von Vorgesetzten gehandelt hat. Der\nAngeklagte hat, wie die Finanzierung seines eigenen Mausbaus zeigt, persönliche Interessen verfolgt. Er hat «it\nseinen Vorgesetzten Hand in Hand gearbeitet; man half\nsich gegenseitig; jeder wollte die Tat zugunsten dcs\nanderen auch als eigene. Dabei besaB der Angeklagte als .\nMagazinverwalter, der die Aufträge für Anforderungen von\n\nMaterialion zu erteilen hatte (UA 10/11}, eine Schlüssclstellung. Er beherrschte in ellen Fällen das Tatgeschcehen\nund war sich dessen auch bewußt (UA 13/14).\n\nIn Fall 7 erblickt die Strafkammer die Untreue\ndarin, daß der Angeklagte bei der Abwicklung des an den\nKitangeklagten KıEEEED vergevenen Auftrages auf Unstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung im Hause\nSCHE in Wollmatingen bei Konstanz durch Ausstellung\nunrichtiger Materialan- und abforderungsscheine mitwirkte.\nDabci hat er - entgegen der Auffassung der Revision - nach\nden getroffenen Feststellungen die Pflichtwidrigkeit sciner\nHandlungsweise erkannt und war sich bewußt, dadurch Veraügensinteressen der Gewerkschaft VW zu schädigen\n(UA 43, 44). Daß er nicht - wie in den Fällen 12 und 14 -\nausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, welchen\nZwecken die Lieferung der für das Magazin angeforderten\nMaterialien an den Unternehmer diente (UA 79), ist nicht\nentscheidend. Schon aus seiner unehrlichen Handlungswceisc\nkonnte die Strafkammer onne Verstoß gegen Denkgesctze und\nErfahrungssätze auf seine Kenntnis von den wahren Zusa.nenhängen schließen (UA 88}; denn dieser Fall war, wie scin\nVerhalten bei seinem eigenen Hausbau zeigt, nicht der erste,\nin dem er pflichtwidrig zum Schaden der Gewerkschaft Tarnaufträge erteilt und falsche Belege erstellt hat. Nach\nder Urteilsbegründung (UA 79, 88), 'hat der Angeklagte\nauch im Fall 7 zumindest damit gerechnet und es billigend\nin Kauf genommen, daß die von ihm verlangte Art und Veisc\nder Tilgung der Forderung des Nitangeklagten X EEEEEEED\npflichtwidrig war und sich zum Nachteil der Gewerkschaft\nVERED zusvirkte. Deren Schaden liegt darin, daß sie nit\nden Kosten für die Heizungsunstellung belastet worden ist,\nobwohl Diplowingenicur SED ar seinem neuerbauten\nRuhesitz in Wollmatingen mindestens für die Zeit nach\nseiner nahe bevorstchenden Zurruhesetzung keinen Anspruch\nauf kostenlose Belieferung mit Brennstoff und damit auf\n\nUnstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung hatte.\nAuch das hat der Angeklagte \"erkannt\" (UA 43, 88).\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen. Jeder Vergleich der verhängten\nStrafen mit den gegen Mitangeklagte ausgeworfenen Einzelund Gesamtstrafen, auch soweit sie gleiche Fälle betrelfen, geht fehl. Das Revisionsgericht kann und darf insoweit\nnicht die dem Tatrichter allein obliegende Strafzumessung\nnachvollziehen (EGH NJW 1951, 532). Der Angeklagte hat\nauch nicht uneigennützig gehandelt, wenn er zugunsten der\nVorgesetzten Untreue beging, dic es ihm erlaubt hatten,\nbei seinem eigenen Bauvorhaben durch Erteilung von Tarnaufträgen finanzielle Vorteile zu erzielen. Die Strafkeı-\nmer war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehalten, zugunsten\ndes Angeklagten bei der Strafzumessung besonders ins\nGewicht fallen zu lassen, daß er in allen Fällen, in denen\ner verurteilt worden ist, auf Weisung und zum Vorteil\nseiner Vorgesetzten gehandelt hat. Ebensowenig ist cs zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, das Verhalten der Angeklagten insgesamt wirke\nsich auf die Verständnisbereitschaft unter den Sozialpartnern innerhalb der Gewerkschaft ViiBungüinstig aus. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist berücksichtigt worden, dad die mitschuldigen Vorstandsmitglicder\nDr. Ka una Sc richt ebvenfails zur Verantwortung\ngezogen worden sind (UA 93).\n\nII. Die Revision des Angeklagten H>\n\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nDie Rüge der \"Verletzung formellen Rechts\" ist nicht\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO:.\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die nicht näher begründete Sachbeschwerde hin 1äßt keinen Rechtsfchler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Untreue in don Fällen 1\n(Hausbau HM) una 10 (Bauten Dr. KW verurteilt vorden ist. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen seine\nVerurteilung wegen Untreue im Falle c (erdichtete Abrechnungen über LKW-Fahrten) und soweit er in Falle 1 auch\n\"tateinheitlich des Betruges schuldig gesprochen worden ist.\n\na) Zum Fall 1: Der Angeklagte war Leiter der Einkaufsabteilung der Gewerkschaft VW, bosaß Handlungsvollmacht\nfür Verpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen mit\neinem Prokuristen oder Direktor zeichnungsberechtigt (VA 5)\nAnfeng dos Jahres 1960 hatte er für dic Gewerkschaft Ve\nArbeiten zu vergeben, die die Herstellung eines Rohrgrabens\nbetrafen und öffentlich ausgeschrieben worden waren. Wach\nEingang verschiedener Angebote erklärte er fernmündlich\n\ndem Angeklagten Higp; der auch ein Angebot abgegeben hatto, daß günstigere Angebote von Konkurrenzfirmen vorlägen. Dabei nannte er wahrheitswidrig statt 2,000 Dit\n\neinen Betrag von rd. 3.000 DM, um den das günstigsto\nAngebot billiger sei als das der Firma HR Hr schlug\ndem Nitangeklagten HU vor, sein Angebot um 3.000 Ei\n\nzu ermäßigen, damit er ihm den Auftrag erteilen könne.\n\nAls sich dieser einverstanden erklärte, sagte ihm der\nAngeklagte, \"daß er den Preisnachlaß nicht vorzunchnen\nbrauche, daß dieser Nachlaß aber mit den bis dahin aufgclaufenen Kosten für\" die von der Firma HügB in seinen\neigenen Haus privat ausgeführten \"Schreinorarbeiten verrechnet werden solle\", Auch darauf ging der Mitangeklegtc\n\n- 10 -\n\nHiggB ein. Er erhielt den Zuschlag und buchte später\n3.257,74 DM seiner unbeglichenen Forderungen aus Schreinerarbeiten gegen den Angeklagten als erledigt ab (UA 2%,;.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in Vernerken festgelegt, daß nur die Firma HUB vereit und\nin der lage gewesen sei, mit den Arbeiten, die keinen\nAufschut duldeten, sofort zu beginnen. Die sachliche Unrichtigkeit dieses Vermerks ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber aus dessen Zusammenhang. Im übrigen hätte der Angeklagte selbst dann,\nwenn die Vergabe der Arbeiten tatsächlich nur an die\nFirma Aug Hätto erfolgen können, pflichtwidrig gehandelt. Seine Pflichtwidrigkeit liegt allerdings nicht\ndarin, daß er, wie die Strafkammer meint, den Mitangeklagton HUB veranlaßte, eine überhöhte Rechnung auszustellen (VA 85). Er hatte jedoch für die Gewerkschuft Vo»\ndic günstigsten Preise auszuhandeln, die unter den gegebenon Umständen - allerdings: ohne Täuschungshandlungen -\nzu erzielen waren. Nachden sich der Mitengeklagte Hig>\nnoch während des fernmündlichen Gesprächs bereit erklärt\nhatte, sein Angebot den niedrigsten Preisen der üitbewerber anzupassen, durfte der Angeklagte ihrı ohne sachlich\ngerechtfertigten Grund nicht mehr den Zuschlag zu den\nursprünglichen Angebotspreisen erteilen. Indem er dies\naus eigensüchtigen Beweggründen gleichwohl tat, fügte er\nunter Mißbrauch der ihm erteilten Handlungsvollnacht der\nGewerkschaft VW einen Nachteil zu. Er belastete sic\nmit Verbindlichkeiten, die in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen wären, um dio verlangten Leistungen zu erhalten. Dabei war er sich nach den Ausführungen der Strafkanmer der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise und\naller weiteren Umstände bewußt, dic hier den Tatbestand\nder Untreue erfüllen (UA 85).\n\n- 11 -\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch\nnichts durch die spätere Neufestscetzung des Gesamtpreises\nfür die von der Firma HiW erbrachten Leistungen. Wie\ndie Urteilsgründe, recht verstanden, ergeben, ist der\nGesamtpreis nur deshalb neu festgelegt worden, weil bei\neinzelnen Positiönen Unterschiede in den veranschlagten\nMassen aufgetreten und zusätzliche Arbeiten seitens der\nFirma Hüg> erbracht worden sind. Die von vornherein\nfür die einzelnen Leistungen festgelegten Preise als\nsolche sind gleich geblieben. Damit hat das Verhalten des\n\"Angeklagten, der Hiese Preise durch den Zuschlag an den\nMitengeklagten HUB gebilligt hatte, ohne auf ihrer nöglichen und bereits zugesagten Ermäßigung zu bestehen, zun\n\nNachteil der Gewerkschaft VW fortgewirkt. Insoweit\n' besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nalso zu Recht. j\n\nDagegen 1äßt sich die Auffassung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe sich zugleich auch des Betruges gegenüter\nHg schuldig gemacht, nicht aufrecht erhalten. Ihre\nAnnahne, der mit der Täuschung erstrebte Vermögensvorteil\nsei rechtswidrig und der Mitangcklagte Hi habe äurch\ndic Abbuchung der privaten Schulden des Angeklagten in\nHöhe von 3.257,74 IM einen Schaden erlitten, begegnet\nBedenken. Wenn überhaupt, könnte Hüggp durch die Täuschung\ndes Angeklagten nur cin Schaden von rd. 1.000 Di zugefügt\nworden sein; denn zu einem Nachlaß his zu dem wirklichen\nPreis des günstigsten Konkurrenzangebots, das 2.000 Tü\nstatt der vorgetäuschten 3.000 D4 niedriger lag, hatte\ner sich bereit erklärt. Davon abgesehen ist ungeklärt,\nob die Firma HUB nicht gleichwohl eine angemessene\nEntlohnung ihrer Arbeiten von der Gewerkschaft VB\n\n- 12 -\n\nerhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie sich \"an\n\nder Gewerkschaft VB schadlos gehalten\", also möglicherweise ein angemessenes, der üblichen Gewinnspanne entsprechendes Entgelt selbst unter Berücksichtigung der zusätzlich mit dem Angeklagten HB getroffenen Vereir.-\nbarung über die Gutschrift von 3.237,74 DM erhalten.\n\nWeiter ist zu beachten, daß entgegen der Auffassung\nder Strafkanmmer (UA 86), die fernmündlich zwischen den\nbeiden Angeklagten getroffene Vereinbarung über die Gutschrift dieses Betrages noch keine wirksane Vermögensverfügung des Mitangeklagten zum Inhalt hatte, wie sie der\nvon der Strafkammer bei ihrer rechtlichen Beurteilung\nzu Grunde 'gelogte Tatbestand des Eingehungsbetrugos erfordert. Die Vereinbarung verstieß nach § 138 BGB gegen\ndie guten Sitten und war deshalt nichtig. Sie diente ausschließlich dem Zweck, dem Angeklagten die Vorteile zu\nsichern, die er für sich aus seiner Untreuehandlung gegenüber der Gewerkschaft VW erlangen wollte. Erst durch\ndie später vorgenommene Abbuchung der Schulden des Angeklagten seitens des über die Höhe des niedrigsten Konkurrenzangebotes getäuschten Mitangeklagten ist die Vermögensverfügung getroffen worden, die den Schaden von\n1.000 DM verursacht haben kann. Ob hierfür aber noch dic\nvorangegangene Irrtumserregung ursächlich war, ist wegen\ndon Zeitablaufs und wegen der zwischenzeitlich erfoigten\nErhöhung des Gesamtauftrages gemäß dem Angebot der Firma\nHigD von 9. Hai 1960 fraglich und hätte deshalb besonderer Feststellungen bedurft.\n\nEs liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand, de\nder Angeklagte es gevwmßt oder für möglich gehalten und\n\n- 13 -\n\ngebilligt hat, die erstrebte Erwäßigung des Angebotspreises um rd. 3.000 DM sei unangemessen und deshalb hab\n‚seine Auftraggeberin keinen Anspruch auf Ausführung der\nArbeiten zu dem so ermäßigten Preis. Besaß er den Willen\nder Firme Hi das für derartige Leistungen zu jener\nZeit im Baugeverbe angemessene Entgelt zukommen zu lasse\nund hiolt er den von ihnm,wenn auch durch Täuschung erlangten Preis irrtünlich für den angemessenen, so kann\ner über das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des\nerstrebten Vermögensvorteils geirrt haben. Das aber wärc\nkein Verbotsirrtun, sondern ein die Schuld ausschließen\nTatbestandsirrtum i1.S. des § 59 StGB (vgl. BGHSt 4, 105,\n106}. Möglich ist auch, daß der Angeklagte zwar die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vemnögensvorteil\nzu verschaffen, daß er diese Absicht jedoch nicht zu\nLasten der Firma Hi, mit der er selbst in Geschäftsverbindung stond, sondern auf Kosten der Gewerkschaft\nVERED vervirklichen wollte. Deshalb kann er einen reich\nlich hoch bemessenen Angebotspreis der Firma Higwi.s.\neiner \"überhöhten Rechnung\", von der die Strafkenmer\nspricht, gebilligt haben, in der Absicht, daraus für si:\neinen Vorteil zu ziehen, ohne zugleich die Firma Hügp\ndurch dic Verweisung auf einen unangemessen niedrigen\nPreis schädigen zu wollen. Für eine solche Willensrichtung könnten die Darlegungen der Strafkamner sprcech:\nwonach der NMitangeklagte HiWsich \"im Einvernehmen\nnit dem Angeklagten an der Gewerkschaft VW schadlos\ngehalten\" habe (UA 86).\n\nAus allen diesen Gründen kann in diesem Fall die\ntateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betr\n\nh\n\n1\n\ngeH\n\n- 14 -\n\nnicht aufrecht erhalten werden. Da nach der Sachlage ater\nauszuschließen ist, daß sich die entscheidenden Fragen\nheute noch klären lassen, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und den Schuldspruch von sich aus\ngeändert. Damit entfällt auch der Einzelstrafausspruch\nfür diese Tat,\n\nb) Zum Fall c): Die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Untreue in diesen Fall kann nicht bestehen bleiben.\nDie Strafkammer hat nicht klären können, ob durch die\nerdichteten Fahrtberichte, die der Angeklagte Hi als\nLeiter der Einkaufsabteilung mit abgezeichnet hat, werksfremde Leistungen der Firma ZB verschieiert worden sind\nund dadurch die Gewerkschaft VW apgehalten wurde,\nberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Die getarnten\n\n. Verrechnungen können keinen bestimmten werksfreuden\n\nLeistungen zugeordnet werden, da auch betriebliche Leistungen durch Tarnaufträge abgerechnet worden sind. 80\nfehlt es an der Feststellung, daß begründete Ansprüche\nnicht geltend gemacht werden konnten. Die Vermutung der\nStrafkamner, daß \"mit großer Wahrscheinlichkeit dic so\nverrechneten Forderungen der Firma ZU verksfrende\nLeistungen betrafen\", reicht hierfür nicht aus. Aber mur\ndann, wenn durch Ausstellung unrichtiger Belege oder\n\ndurch cine lückenhafte oder falsche Buchführung die Geltend-\n\nmachung solcher be gründe ten Ansprüche seitens\nder Gewerkschaft VilWunterblieben ist, kann ihr ein\nMachteil entstanden sein, wie ihn § 266 StGB fordert\n(RGHSt 20, 304, 305}.\n\nDic Strafkammer ist, wie sie ausdrücklich hervorhett,\nnicht in der Lage, zu klären, ob und in welchem Unfeng zun\n\n- 15 -\n\nNachtcil der Gewerkschaft VW unperechtigte Anspriiche\nder Firne 2WBreziichen worden sind. Deshalb war von\neiner Zurückverweisung auch in diesem Falle abzusehen und\nder Angeklagte insoweit freizusprechen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe im Fall 10 von der\nHöhe der Einzelstrafen in den Füllen 1 und c) beeinflußt\nworden sein kann, war der gesamte Strafausspruch im Falle\ndes Angeklagten HB aufzuheben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Pin\n\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision hat dieselben Verfahrensrügen erhoben\nwie die Revision des Mitangeklagten El und dic\nRügen in gleicher Weise zurückgenommen. Es gelten deshull\ndie Darlegungen zu vorstehend B I 1. Auf sie wird verwiesen.\n\n2. Bachbeschwerde\n\nDer Angeklagte, ein selbständiger Unternehmer, ist\nwegen Beihilfe zur Untreue der Hitengeklagten SciD\n\nund Bei in Failı 12 (Kioster GEW verurtcilt\n\nworden. Die Feststellungen zur inneren Jatscite reichen\ndazu nicht aus.\n\nEntsprechend dem ihm von dem Mitsngeklagten Sc>\nals dem kaufmännischen Direktor der Gewerkschaft Vs\nerteilten mündlichen Auftrag strahlte der Angeklagte etwa\nim Jahre 1956 die Kirche des Klosters GB nit cinen\nSuandgebläse ab und strich sie neu an.- Als Gegenleistung\nfür seine Arbeits- und Materialkosten erhielt er auf\n\n- 16 -\n\nVeranlaosung der Gewerkschaft VW äurch dic Firma\n\nMa zu Na GutH in DEE Rostschutzfarven ge-\n\nliefert.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt: \"Ohne Zweifel\" habe\nder Angeklagte BWerkannt, daß hier etwas gescheh, das\nzumindest den Gewerkenvertretern verborgen bleiben mußte,\nweil die Gewerken dadurch geschädigt wurden; auch die\nPflichtwidrigkeit dieser Heimlichtuerei sei dem Angeklagten\nDEE \"sicher nicht\" verborgen geblieben; es bestehe der\ntunbewiesene Verdacht\", daß der Angeklagte BED vci dic-\n‚sem Geschäft auch gut verdient habe. Diese Begründung ist\nunzureichend. Bekräftigungen der angeführten Art sind\nhäufig zwar nur die - überflüssige - Betonung einer festen\nÜberzeugung. Angesichts der Besonderheiten des Falles,\nder Zuwendungen an ein Kloster, nicht an leitende Werksangehörige zum Gegenstand hat, erwecken solche Redewen-\n\n‚ dungen jedoch Bedenken, ob die Strafkammer wirklich\nzweifelsfrci von der Schuld des Angeklagten überzeugt\n\nwar oder ob sie diese - nehr öder weniger - nur vernmutct.\nDas gilt um so mehr, als naheliegende Unstände nicht oder\nnur unzulänglich im Urteil erörtert worden sind.\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß er sich mit der unüblichen Art der Auftragserteilung\nund der Verrechnung einverstanden erklärt und dabei mitgewirkt hat. Sie meint, die angcklagten Unternehmer hitten\nnur die Vertretungsbefugnis ihrer Auftraggeber beachten\nund sich an dio Einkaufsbedingungen der Gewerkschaft Vi\nhalton sollen. \"Das stand im Handelsregister, das dic\nUntornehmer nach Belieben einsehen konnten\" (UA 82). Ob\n\n- 17 -\n\ndiese, unter ihnen auch der Angeklagte, jedoch tatsächlich Einsicht in das Handelsregister genommen und dadurch\nKenntnis von diesen Bestimmungen erhalten haben, ist nicht\nfestgestellt. Ebensowenig enthält das Urteil Angaben\ndarüber, daß diese Geschäftsbedingungen dem Angeklagten\netwa auf Grund sciner langjährigen Geschäftsbeziehungen\nzur Gewerkschaft WB Hekannt waren.\n\nDie Strafkamner hält die Einlassung des Angeklagten\nter habe geglaubt, diese Angelegenheit habe deshalb gotarnt abgewickelt werden müssen, damit nicht andere Klüster\nbegehrlich würden und ähnliche Zuwendungen von der Gewerkschaft vB verlangten\", für unglaubhaft. Dabei übersieht sie, daß ein Außenstehender, wic der Angeklagte,\ndas Verhalten des vertretungsberechtigten Direktors\nSED euch unter anderen Gesichtspunkten als rcechtmäßig anschen konnte. So können Zuwendungen an kirchliche\nEinrichtungen nicht nur aus mildtätigen, sondern auch aus\n\"steuorlichen Gründen geschehen sein. Hier kam überdien\ndic Annahme oiner gezielten Wettbewerbsmaßnahme in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen drohte der Gewerkschaft voii» durch Veröffentlichungen des Paters Augustin\nHos von Kioster ED über den Wort biologischer\nDüngung eine unlicbsame Konkurrenz zu erwachsen. Den sollto entgegen getroten werden.\n\nBei dieser Sachlage hätte die Frage, ob der Angcklagte als Werksfremder im Gegensatz zu den Mitangeklagten,\ndie Werksangehörige waren, erkannt hat, daß dem Kloster\nCem yfiichtwidrig übermäßige Zuwendungen gemacht\nwurden und dadurch der Gewerkschaft VB oder den Gc-\n\n- 18 -\n\nwerkenvertretern ein Nachteil entstand, im Urtoeil cingehender erörtert und durch eindeutige Aussagen beantwortet\nwerden müssen. Der Schuldspruch kann daher insoweit\nkeinen Bestand haben.\n\nDie Strafkemmer wird in der neuen Hauptverhandlung\nauch darauf eingehen müssen, ob dem Angeklagten allein aus\nder unterbliebenen schriftlichen Bestätigung des Auftrages und der späteren Verrechnung seiner Forderungen\ngegen Materiallieferungen die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Mitangeklagten Sc» un: >eEEEEED\nbewußt geworden ist. Dabei könnten das Verhalten und die\nKenntnisse des Angeklagten in anderen Fällen, so auch\nin den Fällen, die wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung nicht zu seiner Bestrafung geführt haben, von\nBedeutung sein. |\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Hin\n\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer ihre\nAufklärungspflicht verletzt habe. Nach ihrer Meinung hätte\ndas Gericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht auch\nohne die Täuschung des Mitangeklagten HB über den Preis\ndes niedrigsten Angebots der Zuschlag zu erteilen gewesen\nwäre, weil nur er in der Lage gewesen sei, mit den Arbeiten sofort zu beginnen. Diese Rüge ist unzulässig.\n\nDer Beschwerdeführer bezeichnet die Beweismittel nicht,\ndie das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte\nbenutzen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n- 19 -\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDer Angeklagte ist als selbständiger Bauunternehner\nwegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten HWW in\nFall 1 (Hausbau Hi) verurteilt worden.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Auffassung der\nStrafkammer richtet, daß der Mitangeklagte Hp sich\n\nin diesem Fall der Untreue schuldig gemacht hat, ist ihr\nVorbringen unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen\nzur Revision des Mitangeklagten Mi ] (vorstehend zu\n\nB II 2) verwiesen. Aus ihnen ergibt sich insbesondere\nauch, daß dor Gewerkschaft VW ein Nachteil i.5. des\n\n§ 266 StGB erst mit der verbindlichen Vorgabe der ausgeschriebenen Arbeiten an den Angeklagten durch den Zuschlag\nentstanden ist. Dies war zeitlich nach dem 27. Januar 1960.\nDie Verjährung ist also entgegen der Meinung der Revision\nauch in diesem Fall rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nDic Behauptung der Revision, dem Angeklagten sci der\nUmfang der dem Mitangeklagten HEEB von dcr Gewerkschaft\nVORM zugzesagten Werkshilfe für die Instandhaltung seiner\nWohnung unbekannt gewesen und er habe annchmen können,\ndaß dic von seiner Firma für den Mitangeklagten ausgeflührter\nJischlerarbeiten zu Lasten der Gewerkschaft Veww ver-\n\n. rechnet werden dürfen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach konnte sich eine solche\nAnnahme \"keinesfalls auf die Mehrzahl der Arbeiten crstrecken, dic nicht dio Wohnung selbst, sondern das Mobiliaı\nbetrafen\". \"Die häufige Beauftragung der Tischler der\n\nFirma Hi war nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn\n\n- 20 -\n\nder Angeklagte HB sich damit ihm nicht zustehende\npersönliche Vorteile zum Nachteil der Gewerkschaft WEB\nverschaffen konnte. Die Kammer zweifelt nicht darun, daß\ndies den Angeklagten HB und auch Hip völlig klar\nwar\" (UA 27). |\n\nDiese Schlußfolgerung verstößt weder gegen Denkgesctze\nnoch gegen Erfahrungssätze. Mit ihren Angriffen unternirmt\ndic Revision. den unzulässigen Versuch, die richterliche\nBeweiswürdigung durch ihre eigene zu ersotzen. Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kann von\nder Revision nur dann als rechtsfehlerhaft bemängelt\nwerden, wenn sie auf eine denkgesetzlich unmögliche Grund-\n‚lage gestützt ist (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Insoweit\nweist das Urteil aber keinen Mangel auf. Die Strafkamrier\nhat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Mitangeklagten HM vekannt war und er in Kenntnis aller Taturnstände handelte (UA 20, 27, 80, 85, 86). Nicht anders künnen\nim Zusammenhang gelesen die Ausführungen des Urteils vorstanden werden.\n\nSomit hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur Untreue\ndes Nitangeklagten HB (vg1. vorstehend B II 2 a) dadurch schuldig gemacht, daß er absprachegemäß sein Angobot zu dem ursprünglichen Preis gegenüber der Gewerkschaft\nVE aufrecht erhielt, aber, zugleich dem Mitangeklagten\ndie Verrechnung persönlicher Schulden aus privaten Aufträgen in Höhe von etwa 3.000 IM für den Fall zusagte,\ndaß er ihm den Zuschlag erteilte.\n\n- 21 -\n\nDie Strafzumessungsgründe halten ebenso der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nV. Die Revision des Angeklagten Kıge\n\n1. Verfahrenshbeschwerde\n\na) Die Revision rügt mit der gleichen Begründung wie\ndio Revision des Mitangeklagten De ic Verictzung\ndes § 261 StPO. Diese Rüge ist unzulässig, wie vorstehend\nzuBIı ausgeführt worden ist.\n\nb) Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die\nRevision, die Strafkamnmer hätte klären müssen, ob nicht\nauch der loitende technische Direktor SB in\nseinem Haus in Vollmatingen das Recht auf Unstellung der\nHeizung von Koks- auf Ölfeuerung im Rahmen der Werkohilfe\ngehabt hätte. Diese Rüge bezeichnet die Beweismittel nicht,\ndörer sich das Gericht noch hütte bedienen können und\n\nist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Sachbeschwerde\n\nDer Angeklagte ist als früherer Inhaber einer mit\nHeizungs- und Rohrlegungsbauten befaßten Firma wegen Bcihilfe zu der von den Mitangeklagten ScCEEED und zog\nEB zeneinschaftiich begangenen Untreue im Falle 7 (Kausbau SC) verurteilt worden. Die Angriffe der\nRevision sind begründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahrc\n1956 von dem Mitangeklagten SEE und den Vorstands-\n\n- 22 -\n\nmitglied SED die Weisung erhalten, im Hause\nSC in Wollmatingen durch die dort ansässige\nFirma REED die Heizung von Koks- auf Ölfeuerung\numstellen zu lasseri. Die Abrechnung mit der Firma Re\nED hatte der Angeklagte vorzunehmen, der auch die\nHauptrechnung dieser Firma vom 26. Noveuber 1956 über\nLieferung und Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage im Gesamtbetrage von 2.530,90 D4 am 8. März 1957\nbezahlte.\n\nDie Strafkammer betont ausdrücklich, daß dor \"Zeuge\nSCENE zn. seinem Ruhesitz in Wollmatingen keinen\nAnspruch auf Belieferung mit Heizmaterial hatte. Darin\nliegt kein Widerspruch zu der Feststellung, daß S-WEB ier das Haus im Jahre 1953 bauen ließ, noch bis\nEnde 1956 in den Diensten der Gewerkschaft VggWWWw stand.\nDaß er zu der Zeit, als er noch berufstätig war, für\nseine damalige Wohnung ebenso wie die anderen Verksange-\n\n‚ hörigen, z.B. HM, Io. SCHERE und Xi\ndas Recht gehabt haben könnte, im Rahmen der kostenlosen\nBelieferung mit Heizmaterial auch die unentgeltliche Umstellung der Heizungsanlage von Koks- auf Ölfeuerung zu\nverlangen, wird nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen\nder Strafkammer bedeuten nur, daß ihm ein solchen Recht\nnicht \"mehr\" für seinen \"Ruhesitz\" in Wollmatingen, also\nfür die Zeit seiner bevorstehenden Zurruhesetzung, zustend.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß die Firma\n\nKi als \"cine der Gewerkschaft VB vertrauencwürdige Firma vorgeschoben wurde, die zunächst Zahlungen\nzu leisten hatte und ihre Forderungen der Gewerkschaft\n\n- 23 -\n\nVm:;egcnüver mit Tarnaufträgen geltend machen konnte\"\n(UA 42). Dies folgert die Kemmer daraus, daß der Angeklagte seine Ansprüche erst in späterer Zeit, nämlich 1959\nmit Materiallieferungen zu Lasten der Gewerkschaft Ve\nverrechnet hat. Seine Einlassung, \"er habe nichts dabei\ngefunden, daß er anstatt mit Geld mit Materiallieferungen\nentschädigt worden sei\", wird mit folgender Erwägung abgetan: \"Eine vernünftige Erklärung dafür, warum.er überhaupt dio Rechnungen der Firma RW vezanıt hat,\nvermochte er nicht zu geben. Allein dieser Umstand läßt\nden sicheren Schluß zu, daß: er das Unrecht dieser Ver-\n\n- rechnung privater Ausgaben mit Werkslieferungen richtig\nerkannt hat\",\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte\ndie Hauptforderung der Firma FEB (im März 1957)\nbezahlt hat, kann nicht gefolgert werden, daß er im Jehr\n1959, als er als Gegenleistung dafür Material statt Geld\nannahn, erkannt hat, mit dieser Verrechnung sollten auf\nunredliche Weise priyato Ausgaben auf Kosten der Gewerkschaft VB geäeckt werden. Der Angeklagte war auf Grund\ndes ihm von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Gewerkschaft erteilten Auftrages verpflichtet, die Rechnung\nder deraufhin von ihm weisungsgemäß als Unterbeauftragte\nin Anspruch genommene Firme RÜEEEEEEEE» u begleichen. Wenn\ner dieser Pflicht genügte, konnten daraus nur dann nachteilige Schlüsse gegen ihn gezogen werden, wenn er danals\nbereits Über die pflichtwidrigen Absichten der Vorstandsmitglioder der Gewerkschaft unterrichtet war. Eindeutige\nFeststellungen insoweit fehlen indessen. Insbesondere\n\n- 24 -\n\nhätte es Ausführungen darüber bedurft, ob schon von\n\nder Auftragserteilung an dem Angeklagten bewußt war, daß\nhier einc private Heizungsumstellung zu Lasten der Gcwerkschaft VB unter seiner Mithilfe ermöglicht werden\nsollte. Wäre das nicht der Fall, hätte cr berechtigte\nAnsprüche aus der Ausführung des ihm erteilten Auftreges\ngogen die Gewerkschaft gehabt. Durch die Tilgung dieser\nAnsprüche, sci es auch durch Matcriallieferungen, könnte\nder Gevrerkschaft ein Nachteil nur dadurch erwachsen sein,\ndaß ihr die Nöglichkeit, bei ihren Vorstandsmitgliedern\nRückgriff zu nchmen, genommen worden ist. Ob dies der\nFall war und der Angeklagte dies auch erkannt hat, ist\npishor nicht festgestellt. Mit der vom Tatrichter gegebenen\nBegründung kann der Schuldspruch daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nNun spricht zwar manches gegen den Angeklagten, so\n2.B. daß cr in den Fällen, die wegen Eintritto der Verjährung zu keiner Verurteilung geführt haben, in gleicher\nVeisce leitenden Angestellten der Gewerkschaft, zu denen\ner ein besonders gutes Verhältnis hatte (UA 96), behilflich war. Schlußfolgerungen hieraus auf den vorliegenden\n\n- 25 -\n\nFall zu ziehen, ist aber allein Sache des Tatrichters;\ndas Revisionsgeoricht ist nicht dazu berufen.\n\nRotberg Mayr\n\nDie Bundegrichter Dr. Sanders und\nDr, Dr. Spiegel sind beurlaubt und\nkönnen deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-03/4-str-266-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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