{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-27_4_StR_371_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-27","aktenzeichen":"4 StR 371/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 371/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nij. den Schreiner Alber aus 2 EEE\ngeboren am ces ıinM zur Zei\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\n2, den Maschinenschlosser Gerhard R\n‚ geboren am 1957 in\n\naus\nM ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nN\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22, August 1967, an der teilsenommen haken:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEED, GE .\n\nals Verteidiger für die Angeklagten,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 27.\nFebruar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsnittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche\nGeviohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchten\nschweren Diebstahl im Rückfall zu je sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten rügen mit der Revision\nVerletzung des sachlichen Rechts und im Zusammenhang\ndamit Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keine die\nAngeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennen. Die\nWegnahme der Werkzeuge aus einer verschlossenen Kiste in\neinen Neubau hat das Landgericht zutrerfend als vollendeten\nschweren Diebstahl gewertet. Diese Tat diente zwar der\nVorbereitung des geplanten Einbruchs in einem anderen\nGebäude. Daß sie deswegen aber als sogenannte mitbestrafte\nVortat des nachfolgenden versuchten Einbruchdiebstahls\nstraflos zunbleiben hätte, ist abwegig. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Werkzeuge in der\nAbsicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Bereits\nmit ihrer Herausnahme aus der zu diesem Zweck aufgebrochenen Werkzeugkiste haben sie den Gewahrsan des\nEigentümers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründct.\n\nDie Wegnahme ist vollendet, wenn der Gegenstand in eine\nsolche Lage gebracht ist, daß der Täter die tatsächliche\nVerfügungsgewalt über Sie hat und der Gewahrsam des Berechtigten, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschlossen\nist (ReSt 52, 75, 76). Ob die Werkzeuge später mehr oder\nweniger leicht wieder gefunden werden konnten, ist dafür,\n\nob der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen war, ohne\nBedeutung. Die Feststellungen ergeben ferner, daß sich\n\ndie Angeklagten die \\Verkzeuge rechtswidrig zucignen wollten.\n\nSie hatten die Absicht, sie nach Gebrauch wegzuwerfen\noder irgendwo liegen zu lassen. Das Landgericht konnte\nnach den Umständen des Falles davon ausgehen, daß sie\n\ndie Yerkzeuge bei den geplanten weiteren Diebstählen,\n\ndie sie jedenfalls bis zur Erbeutung des von Rimmelspacher benötigten Geldbetrages ausführen wollten, zu\nbenutzen beabsichtigten. Damit steht fest, daß sie es\n\ndem Zufall überlassen wollten, ob, wann und wie der\nEigentümer sie wieder zurückerhalten würde, und daß sie\nnicht darauf bedacht waren, daß nach der Benutzung der\nVerkzeuge der rechtnäßige Zustand ohne weiteres wieder\nhergestellt werden konnte. Dieser Sachverhalt rechtfertigt\ndie Annahme der Zueignungsabsicht (s. BGH, NJW 1953, 1880;\nMDR 1960, 689).\n\nDie mit diesem Sachverhalt zusammenhängenden Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da die Angeklagten bei\ndem Einbruch in das Edeka-Gebäude von der Polizei überrascht wurden und die Werkzeuge wegwarfen, lassen der\nFundort der beiden Zangen und die Art und Weise, wie sic\ndort lagen, keine Rückschlüsse auf die Absichten der Angeklagten zur Zeit der Wegnahme zu. Daher brauchte das Landgericht über jene Umstände nicht Beweis zu erheben. Es\ndrängte sich auch nicht auf, nach dem Verbleib des Meißels\nund des Fäustels zu forschen.\n\nOb das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen dem\nvollendeten Diebstahl der Werkzeuge und dem versuchten\nEinbruchsdiebstahl im Edeka-Gebäude angenommen hat, kann\nauf sich beruhen, da die Angeklagten hierdurch nicht beschwert sind.\n\nDer Strafausspruch kann jeauuch nicht bestehen bleiben,\nweil die Annahme, die Angeklagten hätten die Tat aly „jefährliche Gewohnheitsverbrecher begangen, bisher nicht rechtlich\n\neinwandfrei begründet ist.\n\nDas Urteil, ein angeklaster sei ein gefährlicher Gewonhnheitsverbrecher, muß auf einer Gesamtwürdigung seiner Persünlichkeit und seiner Taten beruhen. Dabei versteht das Gesetz\nunter Taten die abzuurteilende und die früheren, die mit\ndieser zusammen die Voraussetzungen des - vom Landgericht\nhier angewandten - Abs. ? des § 20 a StGB erfüllen. Es ist\ndemgemäß zu untersuchen, ob alle diese Taten kennzeichnend\nfür den verbrecherischen Hang des Täters sind, d.h. ob in\nihnen eine gleichartige innere Beziehung zum \"lesen des Tüters\nnachgewiesen werden kann, die jede einzelne als eine Auswirkung eines und desselben Wesenszuges, nämlich eines ihm eigenen\nverbrecherischen Hanges, und als Kennzeichen für seine Gefährlichkeit erscheinen lassen (RGSt 68, 154, 156; BGH, MDR 1957,\n562 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 20.\nJuni 1967, 5 StR 264/67). In den beiden zuletzt erwähnten\nUrteilen ist ausgeführt, daß die sogenannten Symptontaten\ngewissermaßen das Rückgrat der Persönlichkeitsbeurteilung\nsind, bei der daneben alle dafür bedeutsamen Tatsachen, insbesondere sonstige Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Wie\ndas Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt betont\nhaben, gehört daher zur Gesamtwürdigung der Taten eine Darstellung des den früheren Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalts, über den die Urteilssätze allein keine Auskunft\ngeben; in der Regel sind ferner Feststellungen über Anlaß\nund Entstehungsgeschichte der früheren Taten, die damaligen\nLebensverhältnisse des Täters, sowie Feststellungen über\nseine Beweggründe und seine geistig-seelische Verfassung\n\nzur Tatzeit erforderlich (RG aaO; BGH aa0 und NJW 1953,\n673). Die kloße Tatsache früherer Verurteilungen läßt\nnur in Ausnahmefällen für sich allein schon den Schluß\nauf einen verbrecherischen Hang zu.\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts\nnur teilweise gerecht. Was es über die dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juli 1960 zu Grunde liegenden\nTaten der Angeklagten festgestellt hat, mag noch als Grundlage einer Gesamtwürdigung ausreichen. Die Angeklagten\nhatten damals als Rädelsführer einer Bande eine große Zahl\nvon Einbruchsdiebstählen begangen, bei denen auch Panzerschränke erbrochen worden und die Angeklagten in vielen\nFällen nach Berufsverbrecherart vorgegangen waren. Als\nweitere frühere Verurteilung im Sinne des § 21 a Abs. 1\nStGB kommt bei Hi nur noch das Urteil des Schöffengerichts Mannheim vom 18. Juli ?957 in Betraeht, durch das\ner wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und eines\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt ist, bei FB zur das Urteii\ndes Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim vom 14. August\n1957, durch das er wegen Diebstahls, schweren Diebstahls,\nBetruges, Hehlerei und Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis\nverurteilt ist. Die Feststellungen der Strafkammer über die\ndiesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten, ihre Anlässe\nund Beweggründe reichen indessen nicht aus, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie zu Recht als kennzeichnend\nfür einen Hang der Angeklagten zu Straftaten gegen fremdes\nEigentum gewertet worden sind. Man erfährt nur, daß He\ngemeinsam mit einem Anderen Eisen gestohlen hatte, um eu\nals Schrott zu verwerten. Über die dem Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim zu Grunde liegenden Taten\n\ndes Angeklagten RE ist sen Urteilsgründen der\n\nmn nenn nenn\n\n- 7 -\n\nStrafkammer überhaupt nichts Näheres zu entnehmen. Es ist\nzwar keineswegs ausgeschlossen, daß schon diese Taten trotz,\nvielleicht auch gerade wegen des damals noch jugendlichen\nAlters beider Angeklagter schon einen eingewurzelten Hang\n\nzu schweren Straftaten, insbesondere zu Einbruchsdiebstählen\nerkennen lassen, Ob dies zutrifft, kann aber nur auf Grund\neingehenderer Feststellungen beurteilt werden, als sie kisher getroffen sind. Die Urteilssätze und die nicht sehr\nhohen Strafen allein sagen darüber nichts Zuverlässiges aus.\n\nAus diesem Grunde muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden, weil bisher keine Gewähr dafür gegeben ist, daß\ndas Landgericht bei der Beurteilung der Angeklagten als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher, jedenfalls, soweit es\nsich um die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB handelt, von\nrechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nDas Landgericht erhält durch die Aufhebung im Strafausspruch Gelegenheit, sich mit den sonstigen Ausführungen\n.der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen. Dazu sind\n\neinige Bemerkungen veranlaßt:\n\nGewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a sind nicht\nnur Berufsverbrecher aus Arbeitsscheu, vielmehr kann ein\nHang zu Straftaten auch auf Willensschwäche, Haltlosigkeit\nund leichter Verführbarkeit beruhen (RGSt 72, 259). Daß sich\nbeide Angeklagte nach Verbüßung der letzten Strafe eine Zeit\nlang straffrei geführt haben und bemüht waren, durch Arbeit\ndie Grundlage für ein bürgerliches Leben zu schaffen, würde\ndaher ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher\nnicht grundsätzlich entgegenstehen. Im Gegenteil könnte gerade\nihre Rückfälligkeit trotz günstigen Lebensverhältnissen auf\ndiese Eigenschaft schließen lassen und fit ihre Gefährlichkeit\n\nsprechen (RG, Ji 1938, 2890 Nr. 2). Auch, daß HD von\nREED zu der neuen Tat verleitet worden ist, würde\neine solche Beurteilung nicht ausschließen. Trotz Verleitung\nkann eine Tat auf einem Hang zum Verbrechen beruhen, wenn\ndieser die Verleitung ermöglicht oder erleichtert hat (RG,\nDR 1944, 901). Für die Anwendung des § 20 a wird ferner\n-eine unterschiedliche Beurteilung des Werkzeugdiebstalls\nund des versuchten Einbruchsdiebstahls kaum in Betracht\nkommen. Beide Taten sind zwar nicht rechtlich, aber als\nLebensvorgang eine untrennbare Einheit.\n\nIndessen wird das Landgericht, falls es wieder zu der\nÜberzeugung gelangt, daß die Angeklagten nicht nur einen\neinzelnen Einbruchsdiebstahl, sondern eine \"Einbruchsserie'\nbegehen wollten, darzulegen haben, worauf diese beruht. Nach\nden bisherigen Feststellungen hat es den Anschein, daß die\nAngeklagten sich nur das Geld beschaffen wollten, das Ri\n«EB für eine neue Wohnung benötigte. Vor allem aber wird\nsich das Landgericht mehr als bisher mit den Wesensunterschieden zwischen den Persönlichkeiten der beiden Angeklagten\nbefassen müssen. Hi hat seit der Entlassung aus der\nStrafanstalt ständig gearbeitet, gespart und für seinen\nkünftigen Hausstand gesorgt. Er hat sich auch nicht beirren\nlassen, als er wegen seiner Vorstrafe von einem Arbeitgeber\nentlassen wurde, sondern hat neue Arbeit gesucht und gefunden.\nSein Bewährungshelfer beurteilt ihn günstig. Aus dem Zuchthaus ist er vorzeitig entlassen worden, was darauf schließen\nläßt, daß er sich dort gut geführt hat. Zu der neuen Tat ist\ner von FÜ verfünrt woräen. Mag auch das Persönlichkeitsbild FÜ 5 nicht so günstig sein, so ist\ndoch auch bei ihm eine nochmalige Prüfung erforderlich, ob\ner ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Selbst wenn\n\n-9-\n\ndie Unterschiede in der Fersönlichkeit und im Charakter\nder Angeklagten nicht zu einer verschiedenen Beurteilung\nder Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20 a StGB\nführen sollten, so wird doch zu erwägen sein, ob sie nicht\ngerechterweise beim Strafmaß Berücksichtigung finden müssen.\n\nRotberg Bundesrichter Börtzler Mayr\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-27/4-str-371-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-27/4-str-371-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.636050+00:00"}}