{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-24_4_StR_501_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-24","aktenzeichen":"4 StR 501/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2135 015\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 SNLSO1ER URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Horst-Dieter EEE:\nER. geboren an EEE 1944 ir ra:\n\nwegen Raubes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966, soweit\nes den Angeklagten MB vetrifft, dahin geändert, daß der Ausspruch über die Strafaussetzung zur\n\nBewährung wegfällt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Raubes\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist begründet.\n\nNach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB darf Strafaussetzung zur\nBewährung nicht angeordnet werden, wenn der Verurteilte\nwährend der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als\nsechs Monaten verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung\nist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nbei dem Angeklagten gegeben: Er ist am 10. Mai 1962 vom\nAmtsgericht Essen - 54 Is 19/62 - wegen gemeinschaftlicher\nversuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlüngen an einer Frau und mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie wegen fortgesetzten Autodiebstahls\nzu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt worden (UA 18).\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt,\ndaß auch die verhängte Jugendstrafe als Freiheitsstrafe\n\nim Sinne des § 23 Abs. 3 StGB anzusehen ist (BGHSt 9,\n\n160 ff; Urt. v. 28. November 1961 - 5 StR 505/61 -). Der\nAusspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann\n\nsomit nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat konnte den Urteilsspruch selbst ändern.\nNach den Urteilsgründen ist auszuschließen, daß die Jusendkammer eine noch mildere Freiheitsstrafe als neun Monate\n\nGefüngnis als ausreichend erachtet haben würde, wenn sie\ndie Rechtslage von Anfang an zutreffend beurteilt und\nerkannt hätte, daß Bewilligung von Strafaussetzung zur\nBewährung nicht in Betracht kam.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1\nSatz 1 GKG.\n\nDie Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr\n\nRotberg sind beurlaubt und können deshalb\nnicht unterschreiben.\nRotberg\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-501-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-501-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.617527+00:00"}}