{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-24_4_StR_496_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-24","aktenzeichen":"4 StR 496/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR, 496/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmannsgehilfen Günter Herbert u aus\ner Au am ER 1947 inM Krs.\n9\n2. den Hiifsarbeiter Peter Fra aus\nD „ dort geboren am 1946,\n\nwegen räuberischer Erpressung U.As\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n. Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Die wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der\nMitangeklagten SB wegen räuberischer Erpressung\n.in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt\n. worden sind, sowie im Strafausspruch hinsichtlich\nbeider Angeklagter.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EI wesen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz, wegen\nDiebstahls und wegen zwei versuchter Diebstähle zu zwei Jahren\n\n- 3.\n\nJugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz und den\nStrafausspruch. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts\n\nurd des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge geht allerdings fehl. Die Jugendkammer\nhat auf Grund der Aussagen zahlreicher Augenzeugen festgestellt, daß der Angeklagte BAM vei dem Vorfall in der\n\"Dorfschenke\" von Dalheim-Rödgen am Abend des 5. Juli 1965,\nden sie rechtlich als räuberische Erpressung wertet, nicht\nvolltrunken war. Unterstützend hat sie dabei auch die Beobachtungen herangezogen, die die beiden Beamten der Kriminalpolizei gemacht hatten, die den Angeklagten in der darauffolgenden Nacht von 1 Uhr bis gegen 3.30 Uhr vernommen hatten.\nDiese haben als Zeugen bekundet, er habe auf sie keineswegs\neinen betrunkenen Eindruck gemacht, er sei sogar in der Lage\ngewesen, eine so genaue Handskizze von der Lage seines Zeltplatzes anzufertigen, daß sie diesen noch in der Dunkelheit\nfinden konnten. Hiernach hat das Landgericht nicht die Aussagen des Angeklagten bei. seiner nächtlichen Vernehmung,\nroch die dabei von ihm gefertigte Zeichnung als solche verwertet, sondern die Aussagen der Beamten über den Ablauf der\nVernehmung und den Eindruck, den der Angeklagte dabei auf\nsie machte. Ein Versto3 gegen § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO\nscheidet somit schon aus diesem Grunde aus. Davon abgesehen\nfehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei jener Verrehmung durch Übermüdung und Alkoholeinvwirkung in seiner\nfreien Willensbestimmung beeinträchtigt gewesen wäre. In der\nHauptverhandlung hat er nach der Nicderschrift selbst erklärt,\ner sei bei der Vernehmung nicht mehr betrunken gewesen. Daß\ner sich, wie die Beamten bekunden, \"etwas mies\" fühlte, ist\nden Umständen nach verständlich, bedeutet aber keineswegs,\ndaß er nicht mehr voll Herr seiner Entschlüsse gewesen wäre.\n\nDagegen ist die Sachrüge begründet. Die Verurteilung des\n\n-4-\n\nAngeklagten wegen .räuberischer Erpressung nach §§ 255, 255 StGB\nberuht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Die Angeklagten DE una. SCEREEEB varen nach einem längeren Spaziergang in der Dorfschenke in Dalheim-Rödgen eingekehrt un\nauszuruhen, etwas zu essen und ihren Durst zu löschen. Sie\nhatten geladene Pistolen bei sich. Nachdem sie sich zunächst\neine Zeit lang ruhig und gesittet benommen hatten, fingen\n\nsie an, Lärm zu machen, auf den Tisch zu schlagen, Bier in\n\nden Aschenbecher zu gießen und ähnlichen Unfug mehr anzustellen. Es kam auch zu Sticheleien mit anderen Gästen. Schlietlich zanlte EB dic Zeche, die 17 DM ausmachte. Die Angeklagten besaßen reichlich Geld. Vorher schon hatte Sg\n\nmit einer Bemerkung darauf angespielt, daß sie Pistolen\n\nbei sich hätten. Während AWP zur Toilette ging, bestellte\nSEE noch zwei halbe Liter Bier. Da sie. weiter lärmten,\nforderte der Wirt sie schließlich auf, die zwei Biere zu\nbezahlen und das Lokal zu verlassen. SW ricf hierauf:\n\"Was, Geld willst Du haben? Los, jetzt zeigen wir, was wir\nkönnen, jetzt machen wir Rabatz\". Mit diesen Worten Ss\nsprangen die Angeklagten auf, warfen Tisch und Stühle um,\n\nzogen ihre Pistolen und verließen, die Pistolen im Anschlag\n\nund Wirt und Gäste damit in Schach haltend, rückwärts gehend\ndas Lokal. Auf der Straße kam es dann noch zu einer Schießerei,\nbei der Sobczak mehrere Personen zum Teil schwer verletzte,\n\nan der dem Angeklagten Ei eine Beteiligung jedoch nicht\nnachgewiesen werden konnte.\n\nHit diesen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ist die\nAnnahnc der Jugendkammer, die Angeklagten hätten Gewalt angewandt, \"um sich zu bereichern\", nicht ohne weiteres vereinbar. Daher ist zweifelhaft, ob sie von einer zutreffenden\nAuslegung dieses Tatbestandsmerkmals ausgegangen ist. Nach dem\nGesamtverhalten der jugendlichen Angeklagten drängt sich die\nVermutung auf, daß sie es nicht darauf abgeschen hatten, zu\nihrem Vorteil den Wirt um seine restliche Zeche zu bringen,\nsondern darauf, ihm und den Gästen Furcht und Schrecken einzu-\n\n-5-\n\nJagen, \"Rabatz\" zu machen, um sich auf diese Weise dafür\n\nzu rächen, daß die Gäste ihr Benehmen beanstandet und der\nWirt sie aus dem Lokal gewiesen hatte, vielleicht auch nur,\num sich in ihrer Angetrunkenheit aufzuspielen. Dies hat\n\nauch das Landgericht erkannt; denn bei der rechtlichen fürdigung führt es aus, möglicherweise hätten die Angeklagten\nzwar in erster Linie Rabatz machen wollen, doch sei \"das\nNichtbezahlenwollen der Restzeche doch ein Grund für ihr\nVerhalten, der sich zwangsweise ergeben mußte\", Gerade der\nUmstand, daß das Schuldigbleiben des geringfügigen Betrages\nvon 1,80 DM für zwei Glas Bier nach Ansicht der Jugendkamner\nmöglicherweise nur eine zwangsläufige Nebenfolge des in\nerster Linie auf ein anderes Ziel gerichteten Verhaltens\n\nder Angeklagten war, erweckt Bedenken, ob sie nicht die\nrechtliche Bedeutung des Merkmals der Berceicherungsabsicht\nverkannt hat.\n\nDiese Absicht braucht: zwar für den Täter. einer Erpressung\nnicht die eigentliche Triebfeder, die unrechtmäßige Be-\n“ reicherung nicht das in erster Linie erstrebte Ziel seincs\nHandelns zu sein. Vielmehr genügt es, daß es ihm auf sie\nals Sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt,\nmag sie von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen,\ndahinterliegenden Zweck erstrebt werden (BGEHSt 16, 1; NW\n1953, 1400; vgl. ferner BGHSt 18, 246, 251 ff.). Andererseits reicht es für die Bereicherungsabsicht in § 253 StGB\nnicht aus, wenn der Täter diesen Erfolg als vielleicht sogar\nunerwünschte, aber zwangsläufige Folge seines auf einen\nanderen Zweck gerichteten Handelns nur in Kauf nimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Bereicherung als sicher\nvorausgesehener und gewollter Erfolg seines Verhaltens\nerwünscht ist. Nur dann kommt es ihm auf den\nErfolg an, beabsichtigt er ihn (BGH a.a.0.; s. auch Welzel,\nNJW 1962, 21). Der Senat hat zwar in der angeführten Entscheidung (BGHSt 16, 6) nur ausgesprochen, daß eine uner-\n\nwünschte aber notwendige Nebenfolge den Vorwurf einer auf\n\n-6 -\n\nsic gerichteten Absicht im Rechtssinne nicht rechtfertige.\n\nir hat aber keine Bedenken, dies auch für Nebenfolgen auszusprechen, die dem Täter nur gleichgültig sind. Denn Absicht in\nSinne des § 253 StGB ist mehr als unbedingter Vorsatz. Zu ihr\ngehört, daß es der Täter auf den Erfolg entweder als alleinigen\noder als erwünschten Nebenzweck oder als Mittel zu einen\ndahinterliegenden weiteren Zweck abgesehen hat (s. BGHSt 18,\n246).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen Zweifel offen, ob cs\nden Angeklagten, insbesondere Bw. in dem dargelegten\nSinne darauf angekommen ist, sich um 1,80 DM zu bereichern,\nsci es, daß sie diesen Zweck auch nur neben anderen verfolgten,\nVon Bedeutung kann hierfür die von der Strafkammer mit einer\nunzureichenden Begründung als widerlegt behandelte Einlassung\ndes Angeklagten EB sein, er habe die Restzeche bezahlen\nwollen. Unter den festgestellten Umständen läßt nämlich der\nAusruf SB: \"Was, Geld willst Du haben\" nicht ohne weiteres\nden Schluß auf cine Absicht, sich um 1,80 DM zu bereichern,\nzu, zumal da BB vorher 17 DM anstandslos gezahlt hatte\nund beide noch im Besitz reichlicher Geldmittel waren. Näher\nlicgt die Annahme, daß Ei aus falsch verstandener Kameradschaft geglaubt hat, mit SW; ücr den Anstoß dazu gab,\n\"Rabatz machen\" zu müssen. Nach allem ist bisher nicht einwandfrei geklärt, ob sich der Angeklagte die Bereicherung als\nerwünschten und daher beabsichtigten Erfolg, und sei es auch\nlediglich als Mittel zu einem anderen Zweck, oder nur als\nzwangsläufige Nebenfolge vorgestellt hat, ohne daß es ihm auf\nsie angekommen wäre. Seine Verurteilung wegen räuberischer\nErpressung kann daher nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 8tPO\nist die Aufhebung insoweit auf den Mitangeklagten Sn\nzu erstrecken, da dessen Verurteilung von demselben Rechtsfchler\nbecinflußt sein kann. Sollte den Angeklagten eine räuberische\nErpressung (die übrigens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als\nschwere zu werten wäre) nicht nachgewiesen werden können, so\nkornt eine. Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrchung nach ss 240, 241 StGB in Betracht.\n\nB\nt\n\n- 7 -\n\nDa beide Angeklagte zu Jugendstrafe verurteilt worden sind,\nist mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Einer nähcren Erörterun\nder Revisionsangriffe gegen ihn bedarf cs daher nicht. Es\nsei jedoch darauf hingewiesen, daß das Landgericht zwar volle\nZurechnungsunfähigkeit der Angeklagten für ausgeschlossen\nnält, sich jedoch nicht mit der Frage befaßt hat, ob nicht\nbei beiden Angeklagten oder bei cinem von ihnen das Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtig\nwar, obwohl hierzu bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt\nvon 2 bis 2,2%0 bei Bi und von 1,8 bis 2%0 bei Se\nAnlaß bestand. Ob das Landgericht gegebenenfalls von der\nMilderungsmöglichkeit nach §§ 52 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch\nmachen will, steht allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner . Mayr\n\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSanders u Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-496-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-496-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.595314+00:00"}}