{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-24_4_StR_23_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-24","aktenzeichen":"4 StR 23/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 019\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StB_23/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vichkaufmann Erich kl. BED 2: ve:\nED (EB), zenoren an GE 1929 in zB lolar.;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundcesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichts Oldenburg vom 2. September 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwioesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDice Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung\nsowie wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs\nMonaten entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\nA.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer Angeklagte fuhr am Abend des 24. Januar 1966 mit\nseinem Personenkraftwagen, einem Volkswagen 1200, von\nQuakenbrück nach seinen bei Essen i.0. gelegenen Wohnort\nUptloh. Er benutzte dabei die Straße Uhlenflucht und\nwollte von dieser auf die Bundesstraße 68 nach rechts\neinbiegen, um in Richtung Essen weiterzufahren. Die Fahrbahn der Straße Uhlenflucht war durch Schnec und Eis glatt.\nEs herrschte starker Nebel; die Sichtweite betrug nur\netwa 15 m.\n\nIn dem Wagen befanden sich außer dem Angeklagten scinc\n\nBekannten Hgg, Tg una Sp:\n\nAls der Angeklagte sich gegen 20.40 Uhr der Einmündung\nder Straße Uhlenflucht in die Bundesstraße 68 nüherte,\nsah Pütz, der hinter dem Angeklagten saß, auf der Bundesstraße aus Richtung Essen ein Fahrzeug kommen. Er rief\ndem Angeklagten, der es nicht gesehen hatte, zu: \"Erich,\npaß auf!\", Erst in diesem Augenblick übersah der Angeklagte die Lage, bemerkte das Vorfahrtsschild (Bild 30\nder Anlage zur Straßenverkehrsordnung) und brenste. Er\nkonnte das Fahrzeug infolge der Straßenglätte jedoch nicht\nmehr anhalten. Der Wagen rutschte geradeaus über die Fahrbahnmitte der Bundesstraße und prallte mit der linken\nVorderseite gegen die linke Vorderseite des von rechts\nkonnenden Wagens, eines Tanklastwagens.\n\nDurch den Anprail wurden der Angeklagte, Hgggpunä\nSCHE vorictzi. Hg verstarb am folgenden Morgen\nan cinem durch den Unfall verursachten Schock, der zu\neinem Kreislaufzusammenbruch führte. Dabei wurde der Eintritt des Todes durch eine bestehende Fettsucht des Herznuskels und einc darauf zurückzuführende Minderleistung\ndes Herzens begünstigt. SEE eriitt eine lcichte\nGerhirnerschütterung und trug eine Platzwunde am Kopf\ndavon. j\n\nDer Angeklagte entfernte sich mit einen Oberambruch\nund mehreren Rippenbrüchen sofort nach dem Unfall. Er\ntraf am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr in seiner Wohnung\nein, wo ihn sein Schwiegervater ins Bett schickte. Gegen\n14.00 Uhr wurde er ins Krankenhaus gebracht.\n\nB.\n\nI. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist nicht\nzu beanstanden.\n\n1. Dice _Verfahrensrügen:\n\na) Es ist richtig, daß der Zeuge Ei nach scincr\nVernchmung und Vereidigung erneut gehört worden ist. Scine\nergänzende Aussage hat er nicht becidigt. Auf dem darin\nliegenden Verstoß gegen § 59 StPO kann das Urteil jedoch\nnach dem eigenen Vortrag der Revision nicht beruhen. Danach hat der Zeuge bei seiner ergünzenden:'Aussag6o) Angaben\nüber eine auf der Straße Uhlenflucht bestchende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h und deren Aufhebung etwa\n100 m vor der Einmündung dieser Straße in die Bundesstraßc 68\ngemacht. Daß der Angeklagte an der Einmündung der Straße\nUhlenflucht in die Bundesstraße 68 in Anbetracht der\nStraßenglätte und des Nchels zu schnell gefahren igt,\nfolgt aus den Feststellungen der Strafkammer unabhängig\nvon der Aussage Elsners. =\n\nb} Die Strafkammer hat den Medizinalrat Dr. Kirchheim\nzutreffend als Sachverständigen nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt gelassen. Entgegen der Meinung der Revision\nwar Dr. Kirchheim Sachverständiger und nicht Zeuge. Er\nnat als Sachverständiger über die Ursache des Todes des\nbei dem Unfall verletzten Begleiters des Angeklagten,\nHp; ausgesagt. Dabei hat er auch Angaben über den von\n\nihm bei der Öffnung der Leiche Hggps festzcstellten Bcfund gemacht. Insoweit handelte es sich um sogenannte\nBefundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund\nsciner Sachkunde zu erkennen in der Lage war und die\ndurch das Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt\nwerden konnten (BGHSt 9, 292, 293 f; 13, 1, 2; 18, 107,\n108). Bei der Bekundung dieser Befundtatsachen blieb\n\nDr. Kirchheim Sachverständiger.\n\nc) Soweit der Sachverständige Oberregierungs- und\nGewerberat a.D. Dr. Wilken Angaben über die Geschwindigkcit\ndcs Angeklagten gemacht hat, beruht das Urteil im Ergchbnis nicht auf ihnen. Der von der Strafkammer festgestolltc\nSachverhalt ergibt einc zu hohe Geschwindigkeit dcs Anscklagten unabhängig von der Aussage Dr. Wilkens.\n\n2. Die Sachrüge:\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körpervorletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkchrsordnung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob\ner mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mit einer\ngeringeren Geschwindigkeit — er selbst hat seine Goschwindigkeit mit 25 bis 30 km/h angegeben - auf die Bundesstraße heraufgefahren ist. Er hat dabei jedenfalls einc\nso hohe Geschwindigkeit gehabt, daß er infolge der Witterungsverhältnisse vor dem auf der gegenüberlicgenden\nScite der Bundesstraße von rechts kommenden Tankwagen\nnicht nehr anhalten konnte, sondern gegen ihn stieß. Daß\ndic Strafkaemmer den Angeklagten nicht auch wegen Verletzung\n\nder Vorfahrt - Übertretung nach § 13 StVO i.V.m. § 21 StVG -\nverurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nII. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht keinen Bestand haben.\n\n1. Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision rügt die Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO. Die Rüge greift durch.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hattc in der Hauptverhandlung von 19. August 1966 folgenden Beweisamtrag\ngestellt:\n\n\"Für den Angeklagten werden für den Fall, daß das\nGericht nach dem bisherigen Ergebnis der Boweisaufnahme die unter Anklage gestellte Unfailflucht\nfür erwiesen hält, folgende Beweisamträge gestellt:\n\nEs wird Beweis erhoben durchs:\n\n1) Zeugnis des ViehkaufmanrsHeinrich Me: U»\n\nfür die Behauptung, daß der Angeklagte in den\nfrühen Morgenstunden des 25. Jan. 1966 in völlig\nunansprochbarem, völlig desorienticrten und\nheruntergekommenen Zustand nach Hause gekommen\nist, wo ihn der Zeuge wegen des Erschöpfungszustandes unter bewußtseinsherahsctzendc- Medikamente versetzt und ins Bett gebracht nat,\n\ndaß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erbrochen und unter Fieber gestanden hat.\n\n2) Sachverständigengutachten aufgrund einer medizinischen Gehirnuntersuchung für die Behauptung,\ndaß der Angeklagte durch den Unfall einc so\nschwere Gehirnschädigung erlitten hat, daß die\nvon ihm behauptete Bewußtseinsstörung wenigstens\nin strafrechtlich relevanten Umfange vorgelegen\nhaben kann.\"\n\nDiesem Antrag hatte die Strafkammer zunächst durch\nBeschluß vom gleichen Tage stattgegeben. Nach der Vernchmung des Mcedizinaldirektors Dr. Schwabe als Sachverständigen hat sie den Beschluß jedoch durch Beschluß\nvom 23. August 1966 aufgehoben, \"da die Anträge ungeeignet\nsind, etwas über den Zustand des Angeklagten unmittelbar\nnach dem Unfall zu beweisen\",\n\nMit dieser Begründung wurde die Strafkemmer den Beweisamträgen nicht gerecht. Der Beweisamtrag zu 1) zielte\nauf die Feststellung einer Gehirnerschütterung und eincs\ndurch den Unfall hervorgerufenen länger dauernden Schocks\nab, Mit dem Antrag zu 2) sollte eine durch den Unfall bewirkte Hirnverletzung bewiesen werden. Aus beidem sollte\nsich nach dem Sinn des Beweisamtrages ergeben, daß die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Verkehrsunfallflucht ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war.\n\nDie Strafksammer hat den Beweisamtrag nach den Urteilsgründen ersichtlich mißverstanden. Daß er sich auch auf\ndie Frage nach einem Unfallschock bezog, hat sie nicht\ngeschen. Schon das muß zur Aufhebung des Urteils führen,\nsowoit der Angeklagte wegen Verkehrsunfullflucht verurteilt worden ist, weil ein durch den Unfall begründceter\n\nSchock möglicherweise auch länger angedauert haben konnte, vor allem wenn er in Verbindung mit einer Gehirnerschütterung oder ciner Hirnverletzung stand.\n\nDice Strafkamner hat zwar in längeren Ausführungen\nerörtert, ob der Angeklagte nach dem Unfall in der Nähe\nder Unfallstelle bewußtlos (damit meint sic: besinnungsund bewegungslos) gelegen habe oder weggelaufen sei. Auf\nden Nachweis einer solchen Bewußtlosigkeit kam es dem\nBeweisamtrag aber nicht an. Der Angeklagte wollte eine\ndurch den Unfall bedingte Bewußtseinsstörung behaupten,\ndie seine Verantwortlichkeit für die Verkehrsunfallflucht\nausschloß oder doch erheblich beeinträchtigte. Darum genügte es nicht festzustellen, der Angeklagte habe nach\ndem Unfall nicht \"bewußtlos\" in der Nähe der Unfallstelle\ngelegen, sondern er habe sich \"bei vollem Bewußtsein von\nder Unfallstelle entfernt\" (UA 6 oben), wobei die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht erörtert wird.\n\nÜber das Vorliegen ciner Gehirnerschütterung lassen\nsich die Urteilsgründe zwar kurz aus. Sie sind hier jedoch\nunklar, Die Strafkanmmer scheint auch dem Angeklagten cine\nBeweislast aufzubürden, die er nicht hat. Sie sagt (UA 6),\ndaß die bei dem Angeklagten am Tage nach dem Unfall vorhandene Kopfprellung \"für sich allein nicht das Vorliegen\neiner Gehirnerschütterung\" beweise. Es läßt sich jedoch\nnicht ausschließen, daß der Sachverständige auf Grund der\nAngaben des Zeugen Mg, der über den Zustand des Angeklagten am Morgen nach dem Unfall aussagen sollte, zu einem\nanderen Schluß gekommen wärc, Die Strafkamuer führt zwar\nin Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen\n\n- 10 -\n\nDr. Schwabe uus, eine Vernehmung Hgps über dic kürperliche und sceclische Verfassung des Angeklagten am liorsen\nnach dem Unfall könne \"keinen Beweis dafür erbringen, daß\nder Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall bewußtlos gevc\nsen sei\" (UA 7). Mit \"bewußtlos\" meint sie hier nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe wieder, daß der Angeklagte\nunmittelbar nach dem Unfall besinnungs- und bewegungslos\nin der Nähe der Unfallstelle gelegen habe. Die Strafkamme\nschweigt indes darüber, ob eine Vernehmung “WB: sceignc\nwar, für die Zeit nach dem Unfall den Fortfall oder eine\nerhebliche Verringerung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als möglich erscheinen zu lassen. Nach dem Inhalt dor\nUrteilsgründe hat sich auch der Sachverständige Dr. Schwa\nüber diesen Punkt nicht geäußert. Er konnte indes für dic\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehu\nder Verkehrsunfallflucht von Bedeutung sein.\n\nDaß durch eine Untersuchung des Angeklagten ein auf\nVerletzung beruhender Hirnschaden hätte festgestellt werd\nkönnen, verkennt auch das Urteil in Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen Dr. Schwäbe nicht (UA 7). Es sagt\naber nichts darüber,ob cin solcher Hirnschaden sich auf\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der\nVerkehrsunfallflucht ausgewirkt haben konnte. Vielmehr\nerörtert es einc mögliche Hirnverletzung des Angeklagten\nnur unter dem Gesichtspunkt der \"Bewußtlosigkeit\" des\nAngeklagten nach dem Unfall, die es ausschließt.\n\nDie Strafkammer hätte also die beantragten Beweisc\nerheben müssen, weil sie zur Klärung des Sachverhalts nic\nungceignet waren. Sie wird das in der neuen Hauptverhandl\n\n- 11 -\n\nnachzuholen haben. Dabei wird es sich empfehlen, einen\nin Fragen des Unfallschocks und der Hirnschädigung erfahrenen Psychiater als Sachverständigen zu hören.\n\nb) Da bereits die zu a) behandelte Verfahrensrüge\nErfolg hat, können die weiteren in Bezug auf die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht erhobenen Verfahrensrügen\nuncerörtert bleiben.\n\n2. Dic_Sachrüge:\n\nDie unklaren und nicht erschöpfoenden Ausführungen des\nUrteils lassen nicht erkennen, ob sich dic Strafkamnor\nin der nach den Umständen erforderlichen Weisc mit der\nTrage eines Ausschlusses oder ciner erheblichen Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der\nVerkehrsunfallflucht auseinandergesetzt hat. Das ist cin\nsachlichrochtlicher Mangel. Das Urteil muß also auch auf\ndie Sachrügo hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte\nwegen Verkehrsunfallflucht verurteilt ist.\n\nDice Aufhebung des Urteils in diesen Punkt führt zur\nAufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafce. Dagegen läßt sich ausschließen, daß die Verurteilung wegen\nVerkehrsunfallflucht sich auf die von der Strafkammer auf\nnur drei Monate Gefängnis bemessene Einzelstrafe wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgewirkt hat. Jedoch hat die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafce den Wegfall der Ent-\n\n- 12 -\n\nscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis\n(§ 76 StGB) und die Versagung einer Strafaussetzung\nzur Bewährung zur Folge.\n\nDie Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr\n\nRotberg sind beurlaubt und können deshalb\nnicht unterschreiben,\nRotberg\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-23-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-23-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.570617+00:00"}}