{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-24_4_StR_13_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-24","aktenzeichen":"4 StR 13/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 0?C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bau- und Möbelschreiner Paul 5 CB zus\n\nCORE , zcboren am EEE 1933 in N, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n‚wegen gemeinschaft]. schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt BB ir der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanvältin von un» =: GEHE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 24. Juni 1966 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreizehn\nschwerer Diebstähle im Rückfall, vier versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall sowie wegen Hehlerci im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher, ferner wegen Urkundenfälschung\nin zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er eine Reihe von Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft\nrügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Dieses Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\nA. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung war am ersten Verhandlungstag, dem 14. Juni\n1966, während der ganzen Dauer der Verhandlung ein\n\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle anwesend. Die Nie-\n\nderschrift könnte insoweit nur durch den Nachweis der\n\nFälschung widerlegt werden (§ 274 StPO). Das ist nicht\ngeschehen. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten\nist somit nicht bewiesen.\n\n2. Aus den Urteilsgründen geht zweifelsfrei hervor, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur die Fahrten\nzu Grunde liegen, die er in der Zeit vom 31. Juli 1965\nbis zu seiner Festnahme am 1. September 1965 ausgeführt hat. Die Behauptung des Angeklagten, er sei ohne\nNachtragsanklage und ohne Anhörung auch wegen der seit\nJanuar 1965 durchgeführten Fahrten verurteilt worden,\ntrifft daher nicht zu.\n\n3. Nach der Verhandlungsniederschrift, die insoweit vollen Beweis erbringt, hat weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger die Vernehmung der Zeugen\nSCmmmEEEED, OR und CB peantragt. Die Rüge;\nein solcher Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden,\nist daher unbegründet.\n\n4. Ob alle Zeugen über ihr Recht, die Auskunft\nauf verfängliche Fragen zu verweigern;nach § 55 Abs. 2\nStPO ordnungsgemäß belehrt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da die Revision auf eine Verletzung\ndieser ausschließlich im Interesse des Zeugen gegebenen Vorschrift nicht gestützt werden kann (BGHSt 11,\n213). Auch eine etwa unterbliebene Ermahnung und Belchrung von Zeugen gemäß § 57 StPO rechtfertigt die\nRevision nicht (RGSt 56, 66).\n\n5. Die Einnahmc cines Augenscheins kann auch im\nLaufe der Hauptverhandlung nach § 225 StPO einem oder\nmehreren (vgl. BGH, NJW 1956, 600) Mitgliedern des\nGerichts als beauftragten Richtern übertragen werden.\nEin in dieser Weise durchgeführter Augenschein ist\nkein Teil der Hauptverhandlung. Bei ihm brauchen daher\nauch nicht sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichts anwesend zu sein.\n\n6. Die Zeugin HD ist entgegen der Behauptung des Beschverdeführers ausweislich der Niederschrift\nund des Urteils wegen Verdachts der Hehlerei nicht vereidigt worden.\n\n7. Der Zeuge Theo JB ist zunächst aus demselben Grunde unvereidigt geblieben. Später hat er seine\nAussage ergänzt und ist auf seine nachträgliche Aussage beeidigt worden. Ob dies im Hinblick auf § 60\nNr. 3 StPO zulässig war, kann jedoch unerörtert bleiben; denn auf einem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift beruht das Urteil im Ergebnis nicht. Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, u.a. in\nder Nacht zum 11. August 1965 gemeinsam mit den Mitangeklagten Stumm in Heidelberg aus einem Textilgeschäft mittels Einbruchs neben anderen Sachen 42 Damenkostüme gestohlen zu haben. Diese Überzeugung stützt\nes im wesentlichen auf die Angaben des Mitangeklagten.\nVon den Kostümen hat die Ehefrau des Angeklagten Si\nsieben Stück erhalten, Die Einlassung des Angeklagten,\ner habe die Kostüme von SED gekauft und seiner Frau\ngeschenkt, weil er bei seinem guten Verdienst dazu in\nder lage gewesen sei, hält das Landgericht in Anbetracht des von dem Zeugen Theo JB zlaubhaft bekun-\n\ndeten mäßigen und zudem zeitlich schr beschränkten\nVerdienstes aus der Automatenaufstellung sowie angesichts der Größe der Familie des Angeklagten und\nihrer sehr bescheidenen Wohn- und Lebensverhältnisse\nfür eine unwahre Schutzbehauptung. Hiernach hat die\nAussage des Zeugen nur eine untergeordnete Rolle bei\nder Beweiswürdigung gespielt. Schon die Zahl der\nKostüme, die der Angeklagte von St@Pgckauft haben\nwill, steht außer jedem Verhältnis zur Vermögens- und\nEinkommenslage eines Mannes wie des Angeklagten, so\ndaß es auf die Angaben des Zeugen über die Höhe der\nEinkünfte des Angeklagten während der kurzen Zeit,\nin der er mit dem Zeugen zusammenarbeitete, ersichtlich nicht entscheidend ankam. Das Landgericht hat\ndie Aussage des Zeugen insoweit nur unterstützend\nfür seine anderweit gewonnene Überzeugung angeführt.\nDie Erwähnung der \"eidlichen\" Aussage des Zeugen Theo\nm in der Aufzählung der Beweismittel besagt an\nsich nichts dafür, daß das Urteil in irgend einem\nPunkte entscheidend auf ihr beruht.\n\n8. Die Zeugen Rggpund Yon, die vom An-\n\ngeklagten eine Radiokamera und ein Jagdgewehr mit\nZielfernrohr gekauft haben, sind unter Eid vernommen\nworden. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Unrecht. Die Radiokamera stammte, wie die Urteilsgründe\nzweifelsfrei ergeben (5. 8 UA), aus keinem der Diebstähle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Somit\nbesteht gegen Re nicht der Verdacht der Beteiligung (Hehlerei) an diesen Taten. Das an Meiiilp\nverkaufte Gewehr hatte der Angeklagte dagegen in\nhehlerischer Weise erworben. Insoweit ist er auch\nwegen Hehlerei im Rückfall verurteilt worden. Der\n\nZeuge Me nat jedoch bekundet, er sei überzeugt gewesen, daß die Sachen (Gewehr und Zielfern-\n\nrohr) nicht gestohlen waren. Die Strafkammer hat ihm\nersichtlich im Hinblick darauf, daß der Verkauf über\neinen Altwarenhändler abgewickelt worden ist und\nQuittungen ausgestellt worden sind, geglaubt, somit\neinen Beteiligungsverdacht verneint. Ob gegen einen\nZeugen ein Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60\nNr. 3 StPO vorliegt, hat der Tatrichter nach seiner\nfreien Überzeugung zu entscheiden. Daß die Strafkanmer dabei etwa denkfehlerhafte, erfahrungswidrige\noder sonst rechtsfehlerhafte Erwägungen angestellt\nhätte, ist nicht erkennbar.\n\n9. Dafür, daß das Landgericht bei der Urteilsfindung eine angeblich von dem Sachverständigen Nothe\nangefertigte Skizze verwertet hätte, obwohl einer der\nmitwirkenden Richter blind ist, bieten weder die Urteilsgründe noch die Verhandlungsnicederschrift einen\nAnhalt. Der Sachverhalt, auf den sich die Skizze bezogen haben könnte (Änderung einer Motornummer), war\nnicht Gegenstand der Anklage.\n\n10. Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer\nhabe die Zeugin Ti daran gehindert, auszusagen, daß der Mitangeklagte Stgpin einem Strafverfahren gegen die Zeugin falsch ausgesagt habe,\nist in dieser Form unzulässig, weil sie nicht in nachprüfbarer Weise mit bestimmten Tatsachen belegt ist\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung.\n1§ 8t nicht erkennen, wie der Vorsitzende die Zeugin\nan ciner Aussage gehindert haben soll. Die Rüge müßte\nübrigens auch daran scheitern, daß kein Beteiligter\n\ndie angebliche Maßnahme des Vorsitzenden gemäß: § 238\nAbs. 2 StPO beanstandet hat.\n\n11. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, sich\nüber sein Verhältnis zu dem Mitangeklagten St zu\näußern und über dessen Straftaten auszusagen, ist\nnicht genügend mit tatsächlichen Behauptungen belegt.\nAusweislich der Niederschrift hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Sache auszusagen. Er hat diese\nGelegenheit genutzt und u.a. auch über Straftaten des\nMitangeklagten ausgesagt. Inwiefern die angebliche\nBemerkung des Vorsitzenden, alles was der Angeklagte\ngegen St@WBaussage, falle auf ihn zurück, einen Verfahrensverstoß darstellen könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n12. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der\nzeuge ZU sci durch die Drohung des Staatsanwalts,\nden Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu verfolgen, sowie durch die Drohung des Vorsitzenden, den\nZeugen sofort verhaften zu lassen, eingeschüchtert\nund kopfscheu gemacht worden, mag dem Wortsinne nach\nzutreffen. Die Urteilsgründe in Verbindung mit der\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergeben jedoch, daß das Verhalten des Zeugen deutlich die Absicht erkennen ließ, den Angeklagten zu begünstigen.\nUnter diesen Umständen war es Pflicht des Vorsitzenden, den Zeugen nachdrücklich zur Wahrheit zu ermahnen und ihm die Folgen einer falschen Aussage vor\nAugen zu führen. Die Ankündigung sofortiger Verhaftung war, falls sie ausgesprochen worden sein sollte,\nauch dadurch veranlaßt, daß der Zeuge ohne Angabe\n\nvon rechtfertigenden Gründen den Eid verweigerte\n(§ 70 StPO). Das Gericht hat deswegen gegen ihn auch\ncine Ordnungsstrafe verhängt.\n\n13. Ein Antrag des Angeklagten, Teile der Aussagen der Zeugen Hp: ABB vr: Tu\nwörtlich niederzuschreiben, ist in der Niederschrift -\nnicht vermerkt. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen solchen Antrag gestellt, widerlegt (§ 274 StPO).\n\n14. Für die Behauptung, das Gericht habe Aussagen, die die Zeuginnen KoiB uni c@W in einen\nanderen Verfahren gemacht hatten, unzulässigerweise\nverwertet, fehlt in den Urteilsgründen jeder Anhalt.\n\nB. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die\nAnsicht des Beschwerdeführers, das Landgericht habe\nden Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zu Gunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist, geht offensichtlich\nfehl, Die Annahme von Mittäterschaft bei den gemeinsam mit StB ausgeführten Diebstählen 1äßt keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nEinen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkamner\n\nmit rechtlich einwandfreier Begründung auch bei den\nEinbruchdiebstählen verneint, die jeweils hintereinander in einer Nacht verübt wurden. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte und sein Mittäter\n\nauch in diesen Fällen den Entschluß zur neuen Tat\n\nimmer erst nach Beendigung der vorhergehenden gefaßt\nhaben. Das bloß allgemeine Vorhaben des Angeklagten,\nsich durch Diebstähle die Mittel zum Lebensunterhalt\n\n- 10 -\n\nzu verschaffen, begründete keinen Gesamtvorsatz.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Rückfall. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Der Angeklagte hat\ndas Gewehr mit Zielfernrohr in einem Lokal erworben,\nin dem, wie er wußte, \"heiße Ware\" angeboten zu werden pflegte. Daher wußte er, so führt das Landgericht\naus, daß der Verkäufer das Gewehr nicht auf rechtmäßige Weise erworben hatte. Damit ist ausreichend\ndie Kenntnis des Angeklagten dargetan, daß das Gewehr\nmittels einer strafbaren Handlung in den Besitz des\nVerkäufers gelangt war.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung keine den\nAngeklagten benachteiligende Rechtsfehler. Seine Rovision ist daher zu verwerfen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer gibt bei der Begründung der für\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher angeärohten Strafschärfung nach § 20 a StGB ihrer Überzeugung Ausdruck,\ndaß der Angeklagte wahrscheinlich auch in Zukunft\nStraftaten begehen werde, die die öffentliche Ordnung\nin erheblichem Maße beeinträchtigen. Auch bei der\nPrüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung vorliegen, geht das Landgericht zunächst davon aus, daß der Angeklagte aus ge-\n\" genwärtiger Sicht als stark rückfallgefährdet anzuschen sei, Trotzdem hat sie davon abgesehen, die 3icherungsvervahrung anzuordnen, da die ungünstige\n\n- 11 -\n\nZukunftsbeurteilung nicht ohne weiteres auch für die\nZeit nach der Strafverbüßung gelte. Hierzu führt sie\nweiter aus: Eine charakterliche Nachreife des Angeklagten unter dem Eindruck des Strafvollzuges sei\n\nnicht ausgeschlossen. Außerdem hänge er trotz seiner\nLebensführung an seiner Familie. Sein Verteidigungsverhalten sei nicht nur als Ausdruck seiner Charakterschwäche und seiner rechtsfeindlichen Gesinnung zu\nwerten, sondern auch als Folge seiner Angst vor der\nSicherungsverwahrung. Diese Angst, so glaubt das Landgericht, werde ihn nach der Entlassung trotz der dann\nauf ihn zukommenden Schwierigkeiten dazu veranlassen,\nnachhaltige Anstrengungen zu unternehmen, um sich in\ndie Gesellschaft wieder ceinzugliedern und ein anständiges Leben zu führen. Dazu werde er allerdings der\nUnterstützung Dritter, etwa der Strafgefangenenfürsorge,\nbedürfen. Nach allem erscheine ein letzter Versuch vertretbar, dem Angeklagten die Chance zu geben, das in\nihn gesetzte Vertrauen zu nutzen. \"\n\nDiese Ausführungen erwecken Bedenken, ob die\nStrafkammer bei der Prüfung der Gefährlichkeit des\nAngeklagten und der Erforderlichkeit seiner Verwahrung nach der Strafverbüßung von einer zutreffenden\n: Auslegung dieser Begriffe ausgegangen ist. Zwar ist\nentgegen der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung\n(Rast 72, 295, 356; 73, 154, 303) stets zu prüfen, ob\ndie begründete Besorgnis besteht, daß der Angeklagte\n. auch nach der Verbüßung:der Strafe für die öffentliche\nSicherheit gefährlich sein. wird (BGH NIW 1953, 1559;\nJZ 1955, 673; Urt. v. 22. Januar 1965 - 4 StR 479/64).\nAndererseits rechtfertigt es aber die bloß gedachte,\nnicht auf bestimmte Tatsachen gegründete Möglichkeit\n\n- 12 —\n\neiner Besserung oder die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabzuschen (BGH, Urt. v. 19. November 1953 - 4 StR\n488/53). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht\nbei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht im Ermessen\ndes Gerichts. Sie muß vielmehr angeordnet werden,\n\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Daher\ndarf von ihr nicht versuchsweise abgesehen werden,\n\nnur um dem Angeklagten \"nochmals eine Chance! zu geben.\n\nDiesen Grundsätzen werden die D«ırlegungen des\nLandgerichts nicht gerecht. Die nicht an bestimmte Tatsachen geknüpfte Erwartung, daß der Angeklagte während\ndes Strafvollzuges noch charakterlich nachreifen werde,\ngenügt nicht, um seine Gefährlichkeit zu verneinen,\nDiese Hoffnung ist bei einem 33 Jahre alten Mann, der\nsich zum Gewohnheitsverbrecher entwickelt hat, nicht\nohne weiteres begründet. Jedenfalls hätte es näherer\nDarlegungen bedurft, welche bestimmten Tatsachen sie\nhier rechtfertigen.\n\nDaß der Angeklagte an seiner Familie hängt, hat\nihn, wie das Landgericht selbst ausführt, auch bisher\nnicht davon abgehalten, schwere Straftaten zu begehen\nund ein unstetes Leben zu führen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er im Gegenteil seine Familie vor\nder Ausführung der hier abgeurteilten Straftaten im\nStich gelassen und sich herumgetrieben. An seiner Frau\nwird er nach der Überzeugung des Landgerichts auch in\nZukunft keine Stütze finden. Wie er unter solchen Umständen mit Unterstützung Anderer seinen eingewurzelten Hang zu Straftaten künftig soll überwinden können,\nist bisher nicht ausreichend dargetan.\n\n- 13 -\n\nOb den Angeklagten die Angst vor der Sicherungsverwahrung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, erscheint zweifelhaft, wird indessen nochmals zu prüfen sein.\n\nNach allem kann das Urteil des Landgerichts nicht\nbestehen bleiben, soweit es die Sicherungsverwahrung\nnicht angeoränet hat. Da das Landgericht bei der Strafzumessung großes Gewicht auf die abschreckende Wirkung\nder Strafe gelegt hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß sich das Absehen von der Anordnung der\nSicherungsvervahrung zum Nachteil des Angeklagten auf\ndie Strafhöhe ausgewirkt hat. Infolgedessen muß der\ngesamte. Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nSanders Bu Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-24/4-str-13-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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