{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-17_4_StR_461_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-17","aktenzeichen":"4 StR 461/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"=... 2134: 016\n\nStGB §§ 316, 142.\n\nDie Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) endet\nregelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten\nUnfall zur Flucht entschließt. Ihr gegenüber. ist die zugleich\nden Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt\nim Zustand der Fahruntüchtigkeit eine rechtlich selbständige\nHandlung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n° © ) nur hinsichtlich Ziff. 2 c der Urteilsgründe!\n\nBGHSt: Ja\n\n=... 2134: 016\n\nStGB §§ 316, 142.\n\nDie Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) endet\nregelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten\nUnfall zur Flucht entschließt. Ihr gegenüber. ist die zugleich\nden Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt\nim Zustand der Fahruntüchtigkeit eine rechtlich selbständige\nHandlung.\n\nBGH, Urt. v. 17. Pebruar 1967 - 4 StR 461/66 - IG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_461/66 0 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Gera I NEE aus SUMMER,\ndort geboren an EEE 9342,\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr u.a.\n\n- 2 _\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Gum CHEND =::: GENRE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 13. Juli 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDE 1\n\nDer Angeklagte hatte im Zustand alkoholbedingter absoluter\nFahruntüchtigkeit mit seinem Kraftwagen an einem Fußgängerüberweg zwei Menschen angefahren und tödlich verletzt. Als er,\nnoch im Fahren, die schweren Unfallfolgen mindestens hinsichtlich eines Menschen erkannte, \"faßte er den Entschluß\", sich\nden Feststellungen durch Flucht zu entziehen und fuhr deshalb\nohne Halt weiter. Um eine Verfolgung zu erschweren, schaltete\n\n- 3 -\n\ner etwa 500 m hinter der Unfallstelle die Beleuchtung des\nFahrzeugs aus und erst später wieder ein.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nStraßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung ist unterblieben, weil die\nStrafkammer es auf Grund weiter festgestellter Tatumstände\nfür möglich hält, daß auch ein nüchterner und aufmerksamer\nKraftfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne\nErfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nund daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel,\nderen sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers\nweiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch;\n\na) Entgegen den.Ausführungen der Revision hat sich die\nStrafkammer mit den Bekundungen der Zeugen über die vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen eingehend auseinandergesetzt. Ihre Schlußfolgerungen sind frei von Denkfehlern und\nWidersprüchen. Den Urteilsgründen zufolge war das Gericht\nvoll davon überzeugt, daß der Angeklagte tagsüber alkoholische Getränke in so großem Umfang zu sich genommen hat, daß\nsich zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens\n1,8%0 ergab. Nichts spricht dafür, daß die Strafkammer Zweifel\ndaran gehabt hätte, dies festzustellen und, wie die Revision\n\n-4-\n\nbehauptet, gegen den Grundsatz verstoßen hätte, daß zu\nGunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.\n\nb) Das Vergehen der Unfallflucht ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Urteilsausführungen auf UA S. 15\nlassen klar erkennen, daß die Strafkammer nach Anhörung\ndes Sachverständigen die feste Überzeugung gewonnen hat, daß\nder Angeklagte unmittelbar vor dem Unfall nicht eingeschlafen\nwar. Auch insoweit geht daher die Ansicht der Revision, der\nGrunäsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" sei verletzt,\nfehl. Daß die Nichtannahme eines versehentlichen Ausschaltens\nder Fahrzeugbeleuchtung ebenfalls Ergebnis unangreifbarer\nrichterlicher Überzeugungsbildung ist, ist den Urteilsgründen\neindeutig zu entnehmen. Sie geben insoweit ebenfalls keinen\nAnhalt dafür, daß die Strafkammer in dieser Hinsicht Zweifel\ngehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision auch hier,\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig. Ebenso verhält es sich mit\nihren Ausführungen zum Unfallschock, den die Strafkamner\nzu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, Hier mißachtet\ndie Revision ersichtlich, daß sich das Gericht insoweit\nauch der besonderen Fachkenntnis des Sachverständigen bedient\nhat. Der Ansicht der Strafkammer, die durch Zusammenwirken\nvon Alkoholeinfluß und Schockwirkung möglicherweise zustande\ngekommene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit schließe\nein planmäßiges Sichentziehen (§ 142 StGB) nicht aus, muß\nzugestimmt werden (vgl. BGH VRS 20, 47). Das gilt auch für\ndie Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht.\nDa der Angeklagte — vor seinem Schockzustand - erkannt hatte,\ndaß er \"mindestens einen Menschen angefahren und schwer verletzt oder getötet hatte\" und zielstrebig darum bemüht war,\nnicht entdeckt zu werden, ist § 142 Abs. 3 StGB erfüllt\n(BGH VRS 23, 286, 288; 27, 105).\n\nc) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme von\nTatmehrheit zwischen der vor dem Unfall liegenden fahrlässigen\n\n-5-\n\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) und der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Daß das Landgericht hierbei die\n\nmit der Unfallflucht ihrerseits tateinheitlich zusammenfallende Trunkenheit im Verkehr außer acht gelassen hat, benachteiligt den Angeklagten nicht.\n\nAuch wenn er das Vergehen des § 316 StGB nach dem Unfall nur\nfahrlässig begangen haben sollte, wäre nicht eine rechtlich unselbständige Fortsetzung der vor dem Unfall liegenden fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gegeben. Diese Dauerstraftat war durch den\nUnfall zum Abschluß gekommen. Da nämlich der Angeklagte, wie er\nwußte, durch die sich aus § 142 StGB ergebende Wartepflicht\nan den Unfallort gebunden war, faßte er, als er dieser gesetzlichen Verpflichtung zuwider trotzdem weiterfuhr, nun\neinen neuen Fahrentschluß. Die vor diesem Entschluß liegende\nDauerstraftat war damit - anders als wenn jemand aus Verkehrsgründen oder freiwillig, d.h. ohne daß dies rechtlich\ngeboten wäre, anhält - beendet. Es bestehen also zwei\nselbständige Vergehen der Trunkenheitsfahrt nebeneinander.\n\nIm übrigen müssen die vom Senat bereits in der Entscheidung\nVRS 13, 120, 123 gemachten Ausführungen über den vorzeitigen\nAbschluß einer Dauerstraftat auch auf den vorliegenden Fall\nausgedehnt werden. Der äußere Umstand, daß dort der Täter\nnach dem Unfall angehalten und seinen Pkw verlassen hatte,\n\num sich die Schäden an seinem Fahrzeug anzusehen, während\nsein Beifahrer sich an der Unfallstelle ergebnislos umsah,\nverändert weder die tatsächliche noch die rechtliche Ausgangslage so entscheidend, daB davon die Antwort auf die Frage.\n\"nach Tateinheit oder Tatmehrheit abhängig sein kann. Eine\neinseitig vor allem auf das äußere Verhalten des Täters am\nUnfallort abstellende Betrachtungsweise würde übersehen, daß\nes weitgehend vom Zufall, z.B. vom Ausmaß des eigenen Fahrzeugschadens, abhängig ist, ob der Fluchtwillige die Fahrt\nvorher unterbricht oder nicht. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Fluchthandlung kann daher regelmäßig nur\nseine innere Willensrichtung sein. Ob der Täter anhält und\naussteigt, ob er nur ganz kurz anhält und die Unfallfolgen\n\n-6 -\n\naus dem Wagenfenster besieht (vgl. dazu BGH VRS 15, 472) oder\nauch, ob er, durch den Unfallablauf nicht zum Halten gezwungen, die Unfallfolgen im Fahren erkennt und in sein Bewußtsein aufnimmt, - in allen drei Fällen sieht sich der Täter\n\nin der Regel \"nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in\nseiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt\" (BGH VRS 13, 120, 122). Zur Portsetzung der Fahrt\nbedarf es daher bei ihm in allen drei Fällen eines gleicherweise neuen und selbständigen, jetzt überhaupt erst möglichen\nund hier von der Kammer auch festgestellten Willensentschlusses, \"als dessen Folge demgemäß ein ebenfalls nur als\nselbständige Handlung rechtlich erfaßbares Verhalten in Betracht kommt!\" (aaO). In dem von völlig anderen Beweggründen\ngetragenen zweiten Abschnitt der Fahrt kehrt sich diese, mag\nauch das Fahrtziel - wie hier - das gleiche bleiben, um in\neine Flucht zum Zweck der Erschwerung der Feststellungen\n\nüber die Art der Unfallbeteiligung (vgl. OLG Stuttgart NJW 64,\n1973, 19145 Krüger NJW 66, 489, 490). Falls die nach dem\nUnfall begangene vorsätzliche Fluchtfahrt zugleich einen\nvorsätzlichen oder auch nur fahrlässigen Verstoß gegen das\nVerbot einer Trunkenheitsfahrt enthält, ist auch dieser\nVerstoß ebenso wie die Fluchtfahrt gegenüber dem Fahrverhalten vor dem Unfall selbständig. Soweit der Senat in\n\nVRS 9, 350, 353 2. Abs. eine andere Auffassung vertrat, wird\nan ihr nicht festgehalten.\n\nAuch im vorliegenden Fall kann von einer \"Weiterfahrt\"\nnur noch im technischen Sinne gesprochen werden. Diese\ndeckte sich lediglich äußerlich mit der bisherigen Fahrt;\nes war eine Fahrt, die auf einem neuen, auf anderer Grundlage gefaßten Tatentschluß beruhte, eine Fahrt mit anderen\nAbsichten. Die Weiterfahrt ging nicht mehr auf. den ursprünglichen Entschluß zurück, von der Gastwirtschaft nach Hause\n\"zu fahren\". Nun war allein der Entschluß maßgebend, sich\n\n- 7 -\n\nder Wartepflicht zu entziehen, \"zu flüchten\", ein Tatbestand, der auch ohne Weiterfahren, auch durch Weggehen\nerfüllt werden kann. Die veränderte Willensrichtung, die\neinen neuen Tatabschnitt einleitete, wurde zudem auch dadurch in der Fahrweise deutlich, daß der Angeklagte kurz\nnach der Unfallstelle die Beleuchtung seines Wagens ausschaltete und, anders als vorher, ohne Licht weiterfuhr.\n\nd) Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt auch\nfür die Maßregeln der Sicherung nach § 42 m und § 42 n StGB.\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-461-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-461-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.630306+00:00"}}