{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-17_4_StR_1_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-17","aktenzeichen":"4 StR 1/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 017\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_1/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Heinz __P aus REED,\ndort geboren am 1941,\n\n2. den Hilfsarbeiter Werner Hans K aus\ngeboren am 1947 in\n\nR ‚\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1967, an der teilgenommen naben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum vom 5. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn mu ann mus Dinner dm te ame a we mn ae\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sic das\nVerfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nhaben Erfolg.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Revisionen\nVerletzung der §§ 254 Abs. 1, 261 StPO, weil das Landgericht\nim Urteil verwertet habe, daß der Angeklagte Kg \"in\nseinem richterlichen Geständnis vom 12. Februar 1966 den\nDiebstahl der Armbanduhr zugegeben\" habe (UA 8). Diese Tatsache, behaupten sie, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; denn aus der Sitzungsniederschrift sei nicht\neindeutig zu ersehen, daß dieser Teil der Erklärungen des\nAngeklagten zum richterlichen Protokoll vom 12. Februar 1966\nverlesen worden sei. Hätte ihn das Landgericht verlesen\nund dadurch zu erkennen gegeben, daß es das Geständnis bei\nder Beweiswürdigung verwerten wollte, hätte die Verteidigung\ndie Möglichkeit bekommen, die Verlesung auch der Erklärungen\nzu beantragen, die der Angeklagte KW dei seiner richterlichen Vernehmung vom 14. April 1966 abgegeben und durch\ndie er sein Geständnis erläuternd widerrufen habe. Die Rüge\ngeht fehl.\n\nZveifelhaft ist schon, ob die Revisionen mit Bestimntheit behaupten wollen, der das Geständnis enthaltende Teil\ndes richterlichen Vernehmungsprotokolls sei nicht verlesen\nworden, oder ob sie sich nur darauf berufen, daß dies nach\nihrer Meinung nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus\nder Sitzungsniederschrift hervorgehe. Nur im ersten Fall\nwürden die Revisionen den Anforderungen, die in § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge geknüpft sind, genügen; im zweiten Fall läge dagegen eine unzulässige Protokoi:\n‚rüge vor (vgl. BGHSt 7, 162). Einer näheren Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht, weil die Rüge auch sachlich\nnicht begründet ist.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die \"richterlich\nVernehmung des K \" zwar nur \"auszugsweise!\" verlesen worden\n(Bl. 78 R d.A.). Anhaltspunktefür die Richtigkeit der Be-\n\n- Ah -\n\nhauptung, daß gerade das Geständnis dieses Angeklagten als\neines der wesentlichen Teile seiner Erklärung vom 12. Februar\n1966 nicht verlesen worden sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch die Revisionen bringen insoweit nichts vor\n(vgl. BGH Urt. v. 20. Oktober 1961 - 2 StR 370/61 -). Entscheidend komnt es indessen auch hierauf nicht an. Zu Unrecht vertreten die Revisionen die Auffassung, das lLandgericht habe das Geständnis nach § 254 StPO nur dann verwerten\ndürfen, wenn es diesen Teil der Erklärung vom 12. Februar 1966\nin der Hauptverhandlung förmlich verlesen hätte. Da es\n\nnicht auf den genauen Wortlaut, sondern nur auf den Inhalt\nder Erklärung ankam und die Aussage kurz und leicht verständlich war, kann die Tatsache, daß der Angeklagte Ki 3er\nDiebstahl der Armbanduhr zugegeben hat, in zulässiger Weise\nauch dadurch festgestellt worden sein, daß der Vorsitzende\ndem Angeklagten das richterliche Vernehmungsprotokoll vorgchalten und dieser die Abgabe einer solchen Erklärung im\nErmittlungsverfahren zugegeben hat (vgl. BGHSt 1, 94, 96;\n\n5, 278; 11, 159, 160). Ein solcher Vorgang bedarf nicht der\nBeurkundung in der Sitzungsniederschrift (vgl. RG JW 1928,\n818). Daß hier so verfahren worden ist, läßt sich jedenfalls\nnicht ausschließen. Schon aus diesem Grunde können die Revisionen nicht mit Erfolg rügen, das Landgericht habe seine\nÜberzeugung vom festgestellten Sachverhalt nicht aus dem\nInbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO). Hiernach kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht das Geständnis\nüberhaupt zur Überzeugungsbildung verwertet oder im Urteil\nnur hilfsweise erörtert hat.\n\nII.\n\nDagegen haben die Revisionen mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen schweren Raubes nach 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnicht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist,\n\n-5-\n\ndaß der Raub, was hier nur in Betracht kommt, auf einen öffentlichen Weg oder auf einer Straße begangen wird. Dazu genügt\nes allerdings, daß der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg\nbegonnen hat, mag er dann auch die den Raub vollendende Wegrahmehandlung erst außerhalb des öffentlichen Weges durchführen (BEHSt 3, 297; 14, 383, 386; BGH IM Nr. 1o zu § 250 StGB;\nBCH Urt. v. 6. Juni 1961 - 5 StR 170/61 -). Vorliegend hat\nder Angeklagte Kania dem Ernst Scheuer Armbanduhr und Geldbörse in dem zum Hause Baumstraße 30/32 gehörigen Garten\nweggenonmmen, also auf einer Fläche, die nicht jedermann, sondern bestimmungsgemäß nur den Hausbewohnern zugänglich sein\nsoll und nicht unter dem besonderen Schutz des § 250 Abs. 1\n.Nr. 3 StGB steht. Davon geht auch das Landgericht aus. Es\nnimmt schweren Raub an, weil die Angeklagten den Ernst\nSEE bereits vor dem Hause Baumstraße 44 geschlagen und\nihn dann gewaltsam über die Straße zum Haus Baunstraße 30/32\ngebracht, die Gewalteinwirkung damit auf einem öffentlichen\nWeg fortgesetzt haben (UVA 8). Diese Auffassung wäre nicht zu\nbeanstanden, wenn die Angeklagten von Anfang an die Absicht\ngehabt oder sich jedenfalls noch während der Gewaltanwendung\nbeim Überqueren der Baumstraße entschlossen hätten, Si»\nzu berauben. Dazu fehlen indessen im Urteil jegliche Feststellungen. Das verstand sich hier nicht etwa von selbst;\ndenn die Angeklagten hatten zuvor eine Schlägerei mit den\nGeorg scB vom Zaun gebrochen und ihre Tätlichkeiten erst\ngegen SC zerichtet, als dieser Schur zu Hilfe kam\n\n(UA 4, 5). Zu ihren Gunsten kann daher nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie zunächst an SW nur \"ihr Mütchen kühlen\"\nwollten und ihn in den Garten gezerrt haben, um ihn ungestörter\nmißhandeln zu können und daß sie dort erst während der weiteren Schlägerei den Entschluß zum Raub gefaßt haben. Dann\nkönnten sie sich insoweit nicht eines Straßenraubes (§ 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht haben.\n\n-6 -\n\nWegen dieses Mangels in den Feststellungen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben; denn der Erschwerungsgrund dieser Strafbestimmung betrifft die Begehungsweise, gehört also zum Schuldspruch (RG JW 1930,\n3407 Nr. 14; BGH Urt. v. 22. April 1958 - 5 StR 621/57 -):\nDamit fällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefüährlicher Körperverletzung weg, so daß das Urteil in vollen\nUmfang aufzuheben ist. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklasten Do 7 obwohl er, und zwar zu Recht, auch deshalb\nwegen schweren Raubes verurteilt worden ist, weil er bereits einmal als Räuber im Inland bestraft wurde (§ 250\nAbs. 1 Nr. 5 StGB). Wegen des Umfangs seiner Schuld und\ndes Zusammenhangs der Revisionen kann diese Verurteilung\njedoch, für sich allein, nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:\n\n1. Die Tatsache, daß die an der Seite liegenden Eingänge des Hauses Baumstraße 30/32 über einen für jedermann\nzugänglichen Weg zu erreichen sind, macht diesen Zugangsweg noch nicht zu einem Öffentlichen Weg im Sinne des\n8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur Anwendung dieser Vorschrift genügt es nicht, daß ein Weg von jedermann betreten werden kann;\nhinzu kommen muß, daß er tatsächlich auch von jedermann,\nnicht etwa nur von Besuchern des Hauses, benutzt wird und\ndaß ihn der Verfügungsberechtigte zum allgemeinen Gebrauch\nfreigegeben hat (BGHSt 13, 12; 14, 383; BGH Urt. v. 22. Septenber 1955 - 4 StR 320/55 -). Das braucht allerdings nicht\nausdrücklich zu geschehen. Die Freigabe kann sich vielmehr\nauch dadurch vollziehen, daß der Berechtigte die - von\nihm ursprünglich nicht gewollte - tatsächliche allgemeine\nBenutzung des Weges nicht nur kurzfristig duldet (BGHSt 17,\n159).\n\n2. Das Landgericht war denkgesetzlich nicht gehindert,aus\n\n- 7 -\n\ndem gesamten Tatgeschehen auf einen gemeinsamen Plan der\nAngeklagten zur Beraubung SCEEB> zu schließen. Zum Nachweis der zur Mittäterschaft erforderlichen Willensübereinstimmung bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung; es\ngenügt, daß sie sich aus den Umständen ergibt (OGHSt 2,\n7252, 355). Dabei werden Äußerungen eines Tatbeteiligten\nüber den Zweck seines Tatbeitrages zu beachten sein. Das\nEinverständnis kann auch erst während der Ausführung der\nTat erzielt werden (RGSt 54, 271, 272; vgl. auch BGH GA\n1966, 210). Früher gemeinschaftlich begangene strafbare\nHandlungen der Angeklagten können hingegen zur Begründung\nbewußten und geviollten Zusammenwirkens zum Zwecke des\nRaubes unterstützend nur herangezogen werden, wenn sie eine\nähnliche Tat zum Gegenstand haben und sich nicht etwa nur\nauf eine Schlägerei beziehen. Das ist gegebenenfalls im\nUrteil zu erläutern.\n\n3. Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auch\nwegen des Tretens mit den beschuhten Füßen entspricht der\nRechtsprechung (vgl. Dallinger MDR 1952, 273). Entscheidend\n“ für die Anwendung des § 223 a StGB ist nicht der eingetretene\nErfolg, sondern die Gefährlichkeit des Mittels und der Art\nseiner Benutzung (RG HRR 1935, Nr. 979; BGHSt 3, 105, 109).\n\n4. Falls wiederum festgestellt wird, daß die Angeklagten\nvor der Tat nicht unerheblich gezecht haben, wird das\nLandgericht sich nicht damit begnügen dürfen, die möglicherweise enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols strafmildernd zu berücksichtigen. Es wird vielmehr den Umfang\ndes Alkoholgenusses aufzuklären versuchen und prüfen müssen,\nob und inwieweit dadurch die Einsichtsfähigkeit oder das\n\n-8 -\n\nHemmungsvermögen der Angeklagten erheblich vermindert war\n(§ 51 Abs. 2 StGB).\n\n5. Bei strafschärfender Verwertung einer einschlägigen\nVorstrafe empfiehlt es sich, die Straftat im Urteil näher\nzu erläutern.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-1-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-1-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.608958+00:00"}}