{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-15_4_StR_236_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-15","aktenzeichen":"4 StR 236/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 607\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_236/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Albert ı me aus TED ‚\ngeboren am EEE 1940 in reWB; - Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichishors hat in der\n\nSitzung vom 7. Juli 967, an der teilgenommen naben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil äes\nLandgerichts Essen vom 15. Februar 1967 wird verworfen. Jedoch wird in der Formel der Urschrift\n\ndes schriftlich abgesetzten Urteils nach den Worten\n\"wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nin einem Fall,\" eingefügt: \"wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall,\".«.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn a ne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten folgendermaßen\n\nschuldig gesprochen:\n\ndes schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund vorsätzlicher Verkehrsgefährdung,\n\ndes versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einen\nFalle,\n\ndes einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Falle,\n\ndes versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in einen\nFalle,\n\nder unbefugten Kraftfahrzeugbenutzung,\n\ndes Widerstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.\n\nEs hat ihn hierwegen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zwei Tatwerkzeuge hat es eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts, Hinsichtlich des Diebstahls des dem Johann Dip senörenden Kraftwagens\n{Fall II 3 des angefochtenen Urteils) hat aber der Angeklagte\nausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO\nnicht ausgeführt und darum unzulässig.\n\n- ui -\n\n2. Tie Sschrüge ist unbegründet.\n\na! Aus den Feststellungen zum Fail li 5 des angefochtenen Urteils ist ersichtlich, und das Landgericht hast dies\nbei der rechtlichen Würdigung {UA S. *‘) ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte sich in diesem Fnlle eines vollendeten und eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig\ngemacht hat. Bei dem vollendeten Diebstahl handelt es sich\num die Tat zum Nachteil des Johann Ei, hinsichtlich\nderen der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nIn die Formel des schriftlich sbgesetzten Urteils ist\ndiese Verurteilung wegen eines vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall infolge eines offensichtlichen Versehens\nnicht aufgenommen worden. Das ist aber unschädlich. Denn in\nder in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel Bd.\n\nI Bl. 220 R d.A.) ist die Verurteilung auch \"wegen einfachen\n\nDiebstahls im Tückfall in 1 Fall\" zum Ausdruck gebracht. Ta-\n\nfür, in welcher Form der Urteilsspruch verkündet worden ist,\n\nist gemäß § 274 StPO allein die Sitzungsniederschrift beweiskräftig.\n\nDieses dem Landgericht unterlaufene offensichtliche\nVersehen kann vom Senat berichtigt werden.\n\nb) Daß der Angeklagte die vom Landgericht für erwiesen\nerachteten vollendeten und versuchten Diebstähle begangen\nund daß er unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalis gehandelt hat, wird von der Revision nicht in\nZweifel gezogen. Insoweit ist ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auch sonst nicht erkennbar.\n\nr\n\naa) Des Landgericht hat sich davon überzeugt, das der\nAngeklagte den Schlagring, den er bei seiner Festnahms in\nder Nacht zum *6. Februar 966 ais Waffe gegen die Polizeibeamten benutzte, schon bei den vorausgehenden vollendeten\nund versuchten Diebstählen griffbereit mit sich führte und\ndaß er auch gewillt war, ihn dabei gegebenenfalls zur Überwindung von Widerständen oder zur Deckung der eigenen Flucht\nzu verwenden :ıUA S. 7, 9/40). Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision denkgesetzlich möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.\nMit Recht hat demnach das Landgericht den Angeklagten in den\nunter II ? behandelten Fällen des vollendeten und versuchten\n\nu nn een un an\n\nschuldig befunden.\n\nbb) Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, daß\ndas Landgericht die Entwendung der Kraftwagen EEE; und\nGEB 5 una Gen Versuch, den KroftvegeriiB zu entwenden, als rechtlich selbständige, in Tatmehrheit begangene\nStraftaten und nicht als einen fortgesetzten Diebstahl erachset hat. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nsich schon bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst gestohlenen\nKraftwagen bestimmte Vorstellungen darüber gemacht haben\nkönnte, welchen anderen Wagen er nachher wegnehmen könnte\nsowie wann und wo dies geschehen solle. Der Angeklagte mag\nzwar bei der Wegnahme des ersten Wagens daran gedacht haben,\ndiesen irgendwo stehen zu lassen, wenn er aus irgendwelchen\nGründen mit ihm nicht mehr weiterfahren könne, und dafür\nirgendeinen anderen Wagen zu stehlen. Diese unbestimmte Vorstellung reicht aber zur Annahme des für eine fortgesetzte\nHandlung unerläßlichen Gesamtvorsatzes ebensowenig aus wie\nder allgemeine, im Voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen {BGHSt 1, 313, 315; ?5,\n268, 271).\n\ncc) Daß im Falle II % des angefochtenen Urteils der\nvollendete Diebstahl des Kraftwagens EB: urä ser\nversuchte Diebstahl des Kraftwagens ww zn sich\nuntereinander in Tatmehrheit stehen, wird auch von der\nRevision nicht bezweifelt. Diese beiden Straftaten können\naber entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch zur\nTateinheit verbunden werden, daß sie ihrerseits mit ein\nund demselben Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nTateinheit stehen. Das im Höchstmaß mit Gefängnis von\neinem Jahr bedrohte Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. ? StVG\nist gegenüber dem Verbrechen des Diebstahls im Rückfall\neine minderschwere Straftat. Eine .solche kann zwei schwerere Straftaten nicht zur Tateinheit verbinden {BGHSt 1,\n70; 2, 246; 18, 66, 69).\n\nDeswegen beschwert es den Angeklagten nicht, daß ihn\ndas Landgericht nicht auch im Falle II 3 des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis schuldig befunden hat.\n\nc) Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nd) Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls\nrechtlich einwandfrei begründet: Es ist auch nicht an der\nTatsache vorbeigegangen, daß der Angeklagte von 1954 bis\n1958 in einer Heil- und Pflegeanstalt ünd in einem Landeskrankenhaus untergebracht war und mit der Diagnose \"leichter Schwachsinn, Psychopathie\" entlassen wurde iUA S. 3).\nVielmehr hat es die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten unter Zuziehung des Sachverständigen Medizinald\\irektor Dr. Cortain /UA S. 9) geprüft und im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen seine Überzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte nunmehr \"einen\nerstaunlichen Reifungsprozeß erkennen läßt\" 'UA S. 13). Das\n\nUrteil läßt damit die Überzeugung des Landgerichts deutlich erkennbar werden, daß die Einsichts- und Henmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht erheblich vermindert\n\nwar.\n\ne} Da das Urteil auch im übrigen rechtlich einwandfrei begründet ist, muß die Revision verworfen werden.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/4-str-236-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/4-str-236-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.571848+00:00"}}