{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-10_4_StR_513_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-10","aktenzeichen":"4 StR 513/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"175 040°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_513/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinenführer Friedhelm M iEB zus\n\nEEE, geboren am GE 1936 in HEEEEB Dei\n1\n\nwegen Volltrunkenheit.\n\nu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvaltB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundcsanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 23. Septenber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Strafkammer es abgelehnt hat,\ndie Strafe zur Bewährung auszusetzen,\n\nb) im Ausspruch über die Frist, vor deren\nAblauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt,\ndaß\n\na) der Angeklagte nicht \"wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)\", sondern \"unter Freispruch im übrigen wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit (§ 330 a StGB)\" verurteilt ist,\n\nb) soweit Freispruch erfolgt ist, die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten trägt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen\nder Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat zun\nTeil Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und der Strafausspruch lassen\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens\nnach § 330 a StGB entspricht dem Gesetz. Zwar kann der\nTatbestand des § 24 StVG entgegen der Meinung der\nStrafkamner die Straßenverkehrsgefährdung und die\nVerkehrsunfallflucht nicht zur Tateinheit verbinden.\nJedoch liegt auch dann, wenn der Täter mehrere mit\nStrafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand\nbegangen hat, nur ein Vergehen nach § 330 a StGB vor\n{BGHSt 13, 223, 225; RGSt 73, 11, 12).\n\nDas Vergehen des § 330 a StGB kann vorsätzlich\noder fahrlässig begangen werden. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte seinen Rauschzustand fahrlässig herbeigeführt hat. Bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig verübt werden kann, muß aber\ndie Schuldform nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen. Der\nSenat hat diesen deshalb dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt\nist.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen vorgeworfen,\nnämlich einmal einen Rückfalldiebstahl und außerden\nein damit in Tatmehrheit stehendes Vergehen nach § 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 142, 315 ce Abs. 1 Nr. 19,\nAbs. 3 Nr. 2 StGB. Entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\nder den Gegenstand dieses zweiten Vorwurfs bildenden\nHandlungen aus § 330 a StGB verurteilt, während es\n\nden Diebstahl nicht als erwiesen angesehen hat, ohne\ndarüber in Urteilsspruch besonders zu erkennen.\n\nDamit war jedoch der Eröffnungsbeschluß nicht\nerschöpft. Allerdings würde der von der Anklage angenommene Diebstahl, wenn er sich hätte nachweisen lassen, unter das von der Strafkammer angenommene Vergehen nach § 330 a StGB fallen. Da der Diebstahl jedoch nicht nachgewiesen ist, er aber in Anklage und\nEröffnungsbeschluß als selbständige Handlung erscheint,\nhätte der Angeklagte deswegen gesondert freigesprochen\nwerden müssen (RGSt 50, 351). Die Entscheidung BGHSt 135,\n223 betrifft einen besonders gelagerten Fall und stcht\ndem nicht entgegen. Auch in diesem Funkt war der Senat\nin der Lage, den Schuldspruch zu ergänzen.\n\nAufgehoben werden muß das Urteil, soweit die\nStrafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung\nauszusetzen. Sie stützt die Entscheidung auf § 23\nAbs. 3 Nr. 3 StGB. Die Feststellungen lassen jedoch\nnicht erkennen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.\n\nDer Aufhebung unterliegt weiter der Ausspruch,\ndem Angeklagten dürfe vor dem 1. September 1970 keine\nneue Fahrerlaubnis erteilt werden. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis oder ordnet es, weil der Täter\nnicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, einc Sperre\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis an (§ 42 n Abs. 1\nSatz 2 StGB), so hat es eine bestimmte Frist festzusetzen, vor deren Ablauf eine (gegebenenfalls neuo)\n\nFahrerlaubnis nicht erteilt werden darf (§ 42 n Abs. 1,\n3 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des\nUrteils (§ 42 n Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Entscheidung,\ndem Angeklagten dürfe vor einem bestimmten Tage keine\nFahrerlaubnis erteilt werden, entspricht nicht dem\nGesetz.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-513-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-513-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.371789+00:00"}}