{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-10_4_StR_436_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-10","aktenzeichen":"4 StR 436/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"«175 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn am man sr u Gin Der an Dan rn au me\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich VEEB aus: IB; Kreis KW.\ngeboren am EEE :939 in ze, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenomnen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Ep aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Kleve von 1. Juli 1966 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 5.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen\nDiebstahls im Rückfall in 9 teilweise in sich fortgesetzten Fällen, viegen versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurde\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf\nJahren entzogen. Die von seinem Verteidiger zunächst\nunbestimmt eingelegte Revision hat der Angeklagte in\neinem einen Tag später eingegangenem Schreiben begrenzt\n\"auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes\"; hinsichtlich der Diebstahlstaten nahm er \"das ausgesprochene Urteil von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus an\".\n\nDer Senat ist bei zwangloser Auslegung des Schreibens des Angeklagten der Überzeugung, daß diesem nur\ndaran gelegen ist, die Verurteilung wegen Mordversuchs\nin Wegfall zu bringen. Das ergibt sich nicht nur aus\ndem Wortlaut des Schreibens, sondern auch aus der ganzen Interessenlage des Angeklagten. Die mithin erfolgte\nteilweise Begrenzung der vom Verteidiger unbestimmt\neingelegten Revision bewirkt, daß die vom Verteidiger\nerst nach dieser Begrenzung gestellten Anträge auf\nAufhebung des gesamten Urteils unwirksam sind, soweit\nsie diese Begrenzung überschreiten, also die Diebstahlsfälle betreffen (§ 297 StPO). Die Revision erfaßt jedoch trotz des erklärten Willens des Angeklagten, auch den StrafausSpruch für die Diebstahlstaten\nrechtskräftig werden zu lassen, nur die entsprechenden\n\nSchuldsprüche. Die Gesamtstrafe von vier Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus ist nämlich unter Anwendung des\n\n§ 74 StGB durch Erhöhung der für den versuchten Mord\nverwirkten schwersten Einsatzstrafe von drei Jahren\nZuchthaus gebildet worden. Der mit der Beschränkung\nder Revision erstrebte Erfolg, eine rechtskräftige\nStrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus für\nsämtliche Diebstahlsfälle, wäre daher rechtlich unzulässig. Der Wegfall der von der Revision angegriffenen\nVerurteilung wegen versuchten Mordes hätte zur Folge,\ndaß der Tatrichter die Gesamtstrafe wieder neu nach\n\n§ 74 StGB festzusetzen hätte, wobei er sie, unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO, sogar erhöhen könnte.\nDarüber hinaus müßte der Tatrichter die Möglichkeit\nhaben, die der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einsatzstrafen für die einzelnen Diebstahlsfälle neu festzusetzen, weil ihre Höhe bisher durch die gleichzeitige\nVerurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt sein könnte. Die Beschränkung\ndes Rechtsmittels kann also nur den Schuldspruch erfassen. Der Revision zugänglich bleiben demnach die\nVerurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt, die Einzelstrafaussprüche in den Diebstahlsfällen sowie der Gesamtstrafausspruch.\n\nDas so beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen;:\n\n1. Die Revision verkennt, daß § 338 Nr. 6 StPO\nnur anwendbar ist, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich\n\nbeschränkt worden war. Daß der Angeklagte gemäß Art. 6\nAbs. 1 Satz 2 MenschRKonvG ohne weiteres einen \"Anspruch\" darauf habe, daß bei Erörterung seiner Vorstrafen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, ist\nnicht richtig. Wie bei §§ 171 a, 172 GVG handelt es\nsich auch insoweit nur um eine Kannvorschrift. Da hier\nnur unbeschränkt auskunftspflichtige Vorstrafen in Betracht kamen und auch der Angeklagte keinen Antrag auf\nAusschluß der Öffentlichkeit gestellt hatte, bestand\nfür das Gericht keine Veranlassung, die Bestimmung\nanzuwenden. Auch die von der Revision erwähnte Untersuchung von Humborg (NJW 1966, 1015) kommt zu keinen\nanderen Ergebnis.\n\n2. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt\nwerden, daß das Schwurgericht dem Zeugen EÜEEW nicht\nscine frühere Aussage vorgehalten habe. Dem Revisionsgericht ist es in der Regel nicht möglich zu prüfen,\nwelche Fragen und Vorhalte an den Zeugen gerichtet worden sind und was er darauf geantwortet hat. Aus dem\ngleichen Grunde ist auch die weitere von der Revision\nerhobene Aufklärungsrüge unzulässig, das Schwurgericht\nhabe bei der Einvernahme des Angeklagten bestimmte\nFragen unterlassen.\n\n5. Soweit die Revision die Anhörung eines Gutachters über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lu\nrügt, geht der Angriff schon deswegen fehl, weil, wie\nnoch auszuführen ist, die Aussage der Zeugin unverwertet geblieben ist.\n\nII. Die Sachrüge:\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes enthält keinen Rechtsfehler. Wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, hat das Gericht seine Überzeugung, daß sich der Angeklagte dieser Tat schuldig\ngemacht hat, allein auf Grund der Angaben der Polizeibeamten EB und CE über dic Fahrweise des Angeklagten sowie auf Grund dessen eigener Einlassung\ngewonnen. Die Äußerung \"Hätte ich den Bullen doch\nkaputt gefahren\", die gegenüber der Zeugin LED\ngemacht zu haben der Angeklagte bestreitet, hat das\nSchwurgericht bei seiner Beweiswürdigung ersichtlich\nnicht mehr aufgegriffen; es hat aus ihr keine Schlüsse\ngezogen. Soweit die Revision die aus dem Fahrverhalten\ndes Angeklagten vom Gericht gezogenen Folgerungen angreift, kann sie nicht durchdringen. Diese sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung. Eine Vorschrift darüber, welche Überzeugung\nder Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben\nmüsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, gibt es nicht\n(BGH NW 1951, 325). Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht verletzt; das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht hinsichtlich der\nfür erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat.\nIn Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das\nist unzulässig.\n\n2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Das gilt sowohl für sämtliche Einzel-\n\nstrafaussprüche wie für die Gesamtstrafenbildung. Die\nAngriffe der Revision gegen die Festsetzung der zeitlich höchst zulässigen Sperrfrist für die Wiederertcilung des Führerscheins sind offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-436-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-436-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.353844+00:00"}}