{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-02-10_4_StR_2_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-10","aktenzeichen":"4 StR 2/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21.5 041\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_2/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Siegried I ED zus TEE dort geboren\nar ED 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Februar 1967, an der toilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 7. September 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDice Untersuchungshaft seit dem 8. September 1966\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn an One wun ern an much din A dan m nie\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\nvier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dice\nRevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n- 3.\n\n1. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung\ndes Strumpfes, den der Angeklagte bei seiner Festnahme kurz\nnach dem Einbruch in das Uhrengeschäft um seine rechte\nHand gewickelt trug, sowic des Steines, mit dem die Auslagenscheibe eingeschlagen worden war, war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat auf Grund\nciner Reihe anderer Tatsachen die sichere Überzeugung’ gewonnen, daß der Angeklagte die Auslage mit dem Stein eingeworfen hat und dabei seine Hand mit einem Strumpf umwickelt\nhatte. Diese Überzeugung wäre offenbar auch durch das Fehlen\nvon Abriebspuren an dem Stein und an dem Strumpf nicht erschüttert worden. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StEFO)\ngebot dem Landgericht daher nicht, das Untersuchungsergebnis\nabzuwarten und zu diesem Zwecke die Hauptverhandlung von\nAmts wegen auszusetzen.\n\n2. Auch das sachliche Recht ist nicht verletzt. Der\nUnstand, daß die von den Polizeibeamten bei der Festnahme\ndes Angeklagten in seiner Tasche gefundenen sieben Uhren\nerst wieder in einen verkaufsfähigen Zustand gebracht werden\nmußten, zwingt keineswegs zu dem Schluß, daß der Angeklagte\nsie auf dem Pflaster vor dem erbrochenen Schaufenster gefunden hat, wie er behauptet. Die möglicherweise nur geringfügigen Beschädigungen können davon herrühren, daß sich die\nempfindlichen Uhren in der Tasche des Angeklagten aneinander\nrieben. Der vom Beschwerdeflihrer behauptete Widerspruch licg\nsomit nicht vor.\n\nDie Anwendung der Strafschärfungsvorschrift gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher des § 20 a StGB ist zwar knapp\nbegründet, jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beaßstanden\nTer Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkamncer\nschon als Jugendlicher Diebstähle, zum Teil unter erschwerenden Umständen, verübt. Die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mußte zweimal wegen neuer Straftaten\nwiderrufen werden. In August und September 1958 beging er\neine Reihe von sieben Einbruchsdiebstählen. Schon neun\n\n-A-\n\nMonatc nach sciner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft\nverübte er innerhalb weniger Wochen wiederum acht Einbrüche,\ndarunter vier in Hauptgeschäftsstraßen, wobci er, wie in\nJetzt abgeurteilten Fall, Schaufensterscheiben einschlug.\nBereits ein halbes Jahr nach Verbüßung der wegen dieser\nTaten verhängten Zuchthausstrafe beging er die neue Tat.\nAus dieser Schilderung des Lebensweges des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß das Landgericht\nnicht nur diese letzte Straftat, sondern auch die früheren\nals Ausfluß des Hanges,des Angeklagten zu Dicbstählen und\neinen solchen Täter als gefährlich beurteilen konnte.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-2-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-10/4-str-2-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.337670+00:00"}}