{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-27_4_StR_278_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-27","aktenzeichen":"4 StR 278/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_278/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsäache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willinar KH z.: ro.\ngeboren amı EEE 1932 ir KO zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht und schweren Rückfalldiebstahls.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshafs hat in der Sitzung\nvom 27. Öktcber 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamvalt DB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt up =: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellterW® in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär Pe ser Verkündung\nals Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 27. Januar 1967 im Strafausspruch aufgehoben.\nDie Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bleibt\njedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls\nin Rückfall und wegen Notzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\n(una sun au mn vun mn den mamma anne\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe\nüber einen Beweisamtrag des Verteidigers nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil und mit unrichtiger\nBegründung entschieden. Diese Rüge ist unbegründet. Das\nHauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß der Verteidiger den\nBeweisamtrag, auf den sich die Rüge bezieht, zwar in der\nHauptverhandlung schriftlich vorgelegt hat. Auf die Zusage\ndes Vorsitzenden, die behauptete Tatsache könne als wahr\nunterstellt werden, hat er jedoch erklärt, daß er den Beweisamtrag nicht ausdrücklich stellen wolle. Daher brauchte\ndas Landgericht auch nicht in der Hauptverhandlung über ihn\nzu entscheiden. An die zugesagte Wahrunterstellung hat es\nsich in den Urteilsgründen gehalten. Daß es aus ihr nicht\ndie von dem Verteidiger gewünschten Schlüsse gezogen hat,\nist kein Verfahrensverstoß.\n\nb) Durch die unterbliebene Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob Frau FW unter den gegebenen Umständen\nmit Sicherheit den Angeklagten als Täter des an ihr verübten\nVerbrechens habe wieder erkennen können, ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es handelt sich dabei um eine Frage\n\n-4-\n\nder Beweiswürdigung, zu deren Beantwortung ein Gericht im\nallgemeinen keinen Sachverständigen benötigt. Auch die\nnäheren Umstände der Tat und des Zusammentreffens der Zeugin mit dem Angeklagten auf der Polizeiwache nach der Tat\n\nnötigten hier nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen.\n\nc) Einen weiteren Verfahrensverstoß sicht der Beschwerdeführer darin, daß die Polizei den Angeklagten der Zeugin Tgp-\n] vorgeführt habe, ohne daß er zuvor darüber unterrichtet\nworden sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus einen\n\nAktenvernerk der Kriminalpolizei vom 1. Mai 1966 (Bl. 4\nd.A.) sowie aus der Aussage des Polizeimeisters Bw in\nder Hauptverhandlung ergibt sich, daß Frau TE irn üer\nPolizeiwache zufällig mit dem dort nach dem Einbruchsversuch\nin eine Autoreparaturwerkstatt vorgeführten Angeklagten\nzusammentraf. Das Notzuchtverbrechen an Frau Fi ar\nkurz vor diesem Eintruch in derselben Gegend verübt worden.\nDie Beamten fragten sic, ob sie den Mann kenne. Darauf bezeichnete sie den Angeklagten als den Mann, der sie vergewaltigt hattc. Dieses Verfahren war nicht unzulässig. Die Ergebnisse des zufälligen Zusammentreffens in der Polizeiwache\ndurften für die Beweiswürdigung verwertet werden. Daß sie\nricht in vorschriftsmäßiger Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt worden seien, wird nicht behauptet.\n\n2. Sachrüge\n\nDie allgemeine Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine\nRechtsfehler. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Notzucht richten sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie sind in diesen Rechtszug nicht zulässig. Die Ausführungen stützen sich zum Teil\nauf neue Tatsachenbehauptungen. Zuzugeben ist der Revision,\ndaß der Beweiswert des zweiten \\Wiedererkennens in der Haupt-\n\nverhanälung zwar fragwürdig ist, besönders nier, wo Frau\nTED den Angeklagten schon an einem früheren Hauptverhandlungstag geschen hatte (siehe BGHSt 16, 204). Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte der Täter des\nNotzuchtsverbrechens ist, beruht jedoch nicht allein auf den\nWiedererkennen durch Frau TED in der Hauptverhandlung,\nsondern vor allem auf der Feststellung, daß sie den Angeklagten schon kurz nach der Tat auf der Polizeiwache als den\nMann wiedererkannt hatte, der sie überfallen und vergewaltigt\nhatte,\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestchen bleiben.\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen des Notzuchtverbrechens ist nicht\nhinrcichend begründet. Der Angeklagte ist bisher nie wegen\neines Sittlichkeits- oder wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden. Die Ausführungen in den Urteilsgründen, mit\ndenen die Anwendung des § 20 a StGB gerechtfertigt wird, beginnen mit dem Satz, beim Angeklagten sei ein tief eingewurzelter Hang zu Straftaten gegen das Eigentum, insbesondere\nzum Einsteig- und Einbruchsdiebstahl unverkennbar. Im Folgenden wird näher ausgeführt und in rechtlich einwandfreier Weise\nzwar dargetan, daß der Angeklagte als Einbrecher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Jedoch geht das Landgericht\nmit keinem Satz auf die Frage ein, ob dies auch für die\nNotzucht zutrifft. Bei Verurteilung wegen mehrerer Taten ist\nfür jede besonders zu entscheiden, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat. Jede einzelne\nmuß \"Symptomtat\", d.h. kennzeichnend für den Hang zu Straftaten\nsein. Eine Gelegenheitstat des Gewohnheitsverbrechers bildet\nin der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach\n§ 20 a StGB (RGSt 70, 215; Schönke/Schröder, § 20 a StGB\nRn. 18). An sich können die Voraussetzungen des § 20 a StGB\nauch bei einem Sittlichkeits- und Gewaltverbrecher vorliegen,\nder :'bisher nur wegen Eigentums- und Vermögensstraftaten be-\n\nstrait worden ist. Jedoch bedarf bei Straftaten inhaltlich\nganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Begründung\n(BGHSt 16, 296). Dafür, daß der Angeklagte auch als Notzuchtoder Gewalitverbrecher Hangtäter ist, ist bisher nichts dargetan. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der\nEinzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus, die das Landgcricht\nfür das Notzuchtverbrechen verhängt hat, sich auf die Höhe\n\nder geringeren Einzelstrafen für die beiden schweren Diebstählc ausgewirkt hat. Da jedoch insoweit die Anwendung des\n\n8 20 a StGB rechtlich einwandfrei begründet ist, kann die\nBeurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-27/4-str-278-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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