{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-25_4_StR_307_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-25","aktenzeichen":"4 StR 307/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9124 106\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 307/67\nS_SER_291/61 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Georg Gustav Walter K EEE aus R-EEE, zcboren ar EEE 7914 ir. Dumm,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. UEEEEED, GE ,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder auswärtigen Strafikammer des Landgerichts Kleve\nin Moers vom 25. Januar 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAa gas\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\neinem Kind zu sieben NHonaten Gefängnis verurteilt, die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren gleichartigen Anschuldigungen freigesprochen. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht näher erörtert zu\nwerden, da die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte an einem Tag im Sommer 1964 die am EEE 352 zeborene Ursula Hg, die ihm öfter in seinem Geschäft aushalf, und deren Freundin, die am EB :352 getorenc\nUlrike Bi; die er nicht näher kannte, in seinem Eierlieferwagen auf Kundenfahrt mit. Bei einem Halt gab er den\nMäächen Freikörperkulturhefte mit Abbildungen nackter Menschen, die sie sich während der Wartezeit ansehen sollten.\nAls er an den Wagen zurückkam, öffnete :er die rechte Führerhaustür, neben der Ulrike saß, und griff mit einer Hand an\nihr Knie, mit der anderen faßte er sie unter dem Rock an den\nOberschenkel. Ulrike schlug ihn sofort auf die Hand und sagte,\ner solle das sein lassen, worauf der Angeklagte von ihr atließ. Etwas später bemerkte er, sie hätte sich nicht so anzustellen brauchen, davon bekomme sie kein Kind.\n\nDas Landgericht sieht in den kurzen Griffen an das Knie\nund den Oberschenkel des Kindes eine unzüchtige Handlung in\nSinne des $ ?76 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da die vom Angeklagten zur\nBefriedigung seiner Sinnenlust vorgenommenen Berührungen das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht\n\ninsbesondere bei dem angegriifenen Kind scitst verletzt\nhätten. Auch die Aushändigung der Hefte an die Mädchen mit\nder Aufforderung, sie zu betrachten, sei eine unzüchtige\nHandlung, obwohl die Bilder an sich nicht unzüchtig gewesen seien; denn dadurch habe er die geschlechtliche Neugier\nder Kinder wecken und gleichzeitig seine Sinnenlust tefriedigen wollen, wie zu \"unterstellen\" sei. Durch die Aushändigung der Hefte habe er die geplanten unzüchtigen Tätlichkeiten vorbereiten wollen.\n\nMit diesen Ausführungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnicht ausreichend gerechtfertigt.\n\nDie Bewertung einer Handlung als unzüchtig darf zwar\nnicht nur vom äußeren Geschehen abhängen, sondern muß sie\nin ihrer ganzen Bedeutung, also auch nach Gesinnung und\nWillensrichtung des Täters ins Auge fassen (BGHSt 17, 280,\n285). Die geschlechtliche Beziehung einer Handlung im Bewußtsein des Täters allein macht sie aber noch nicht zu einer\nunzüchtigen {RG JW 1936, 1974; BGH GA 1954, 243). Wie das\nReichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt haben, gibt es auf Sinnenlust beruhende flüchtige Berührungen und sonstige handgreifliche Zudringlichkeiten, dic\nschon mangels einer gewissen äußeren Erheblichkeit kein als\nVerbrechen strafbares Unrecht sind (RGSt 67, 170; BGHSt 2,\n164, 167; NIW 1954, 120 = LM Nr. 8 zu § 176 Abs. ' Nr. % StGB\nBGHSt 17, 280, 288). § 176 StGB hat nicht solche ungehörize,\nunter Umständen sogar schamlose und widerliche Zudringlichkeiten im Auge, die schon als Beleidigungen angemessen geahndet werden. können {BGHSt 18, *69, 170 für § 176 Abs. 1\nNr. ? StGB). Mit dem Urteil GA *954, 243 hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf RGSt 67, ?T10 und DR 1944, 767\ndie Freisprechung eines Angeklagten bestätigt, der cin Mäd-\n\nchen unter 14 Jahren auf seinen Schoß genommen, es auf den\nrac#Xten Oberschenkel getätschelt und über den Kleidern\nflüchtig an der Brust berührt hatte. Ähnlich lag der der\nEntscheidung NJW 1954, ?20 zu Grunde liegende Fall. Den\nUrteilen des Reichsgerichts, DR 194%, 055 Nr. 6 und des\nBundesgerichtshofs, LM Nr. !3 zu § 176 Abs. ? Nr. 3 StGB\nliegt keine andere Rechtsauffassung zu Grunde. Im ersteren\nFall hatte zwar der Täter ebenfalls den Oberschenkel eines\nKindes berührt, aber, wie ausdrücklich festgestellt, in\nseinem oberen Teil und nachdem er die Knie des Kindes auseinandergezwängt hatte. Im Fall LM Nr. 13 hat der Bundesgerichtshof einen Griff an den nackten Oberschenkel als unzüchtige Handlung gewertet. Das erklärt sich indessen aus\ndem Zusammenhang, insbesondere daraus, daß der Täter auch\nnoch andere, weit schwererwiegende Handlungen vorgenommen\nhat. Schließlich sei noch auf das Urteil des Senats vom\n15. Juli ?966, FamR2 1966, 632, hingewiesen. Soweit dem\nUrteil des Senats vom 30. Oktober 1952 'bei Dallinger, MDR\n1953, 19) eine andere Auffassung zu entnehmen sein soilte,\nhält er an ihr mit Rücksicht auf die neueren, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgenden wuntscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht fest.\n\nDie Urteilsgründe der Strafkammer lassen nicht erkennen,\nob sie diese Grundsätze bei der rechtlichen Bewertung der\nHandlungen des Angeklagten beachtet hat. Die kurze Berührung\ndes Knies und des Oberschenkels des jungen Mädchens, wobei\ndie Stelle der Berührung nicht festgestellt ist, sind ihren\näußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr als bloße handgreifliche Zudringlichkeiten, die selbst bei Berücksichtigung\nihrer erotischen Zielrichtung nicht als unzüchtig, d.h. das\nallgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzend zu werten sind. Die geschlechtliche Reinheit des Kindes und seine seelische Entwicklung\nkönnen dadurch kaum gefährdet worden sein, zumal es sich sofort heftig zur Wehr setzte.\n\nSollte allerdings der Angeklagte nehr beabsichtist haben, als nur flüchtige Berührungen, und wäre er an der Durchführung seiner Absicht durch die Gegenwehr des Kindes 3ehindert worden, so könnte er sich zwar nicht der vollendeten,\nwohl aber der versuchten Unzucht mit cinem Kind schuldig zemacht haben. Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch\ndafür nichts. Das Landgericht wird diese Möglichkeit aber in\nKetracht zu ziehen haben. Sollte es zu entsprechenden Feststellungen gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte freiwillig oder unfreiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.\n\nDa das Landgericht die Aushändigung von Nacktkultur-\nıieften an die Mädchen als bloße Vorbereitung beabsichtigter\nkörperlicher, von der Strafkammer fälschlich als unzüchtig\nJjewerteter Handlungen ansieht, kann der Schuldspruch nicht\nsit der Erwägung aufrecht erhalten werden, daß der Angeklagte\ndamit eine selbständige unzüchtige Handlung mit den Kindern\nvorgenommen habe. Dies verbietet sich aber vor allem aus Gründen der rechtlichen Wertung. Die Hefte enthielten keine unzüchtigen Abbildungen. Selbst wenn daher der Angeklagte mit\nihrer Aushändigung die geschlechtliche Neugier der Mädchen\nwecken und, wie das Landgericht annimmt, die körperlichen Berührungen vorbereiten wollte, würde darin noch kein nach 5 ?76\nAbs. 1 Nr. 3 StGB strafbares Verbrechen liegen. Durch das bloße\nVorzeigen an sich nicht unzüchtiger Bilder von nackten Menschen\nkenn man, selbst wenn es geschieht, um die eigene Lust zu befriedigen, keine unzüchtige Handlung mit dem Betrachter begehen, auch wenn dieser ein Kind ist, noch wird das Kind dadurch\nzur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.\n\nWenn der Tatbestand eines vollendeten oder versuchten\n‘Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt\nwerden kann, kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nFeleidigung in Betracht.\n\n- 17.\n\nin der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter\nBerücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 2, 164 und 7, § 2\nzu prüfen haben, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung\neines Sachverständigen für Jugendpsychologie zur Frage der\nGlautwürdigkeit der Zeugin Ulrike Bw. zsegebenenfalls\nauch der Zeugin Ursula Hanke, gebietet. Dabei wird es nicht\nunberücksichtigt lassen dürfen, daß Ulrike mit den drei anderen gleichaltrigen Mädchen, gegen deren Glaubwürdigkeit die\nStrafkammer in Moers erhebliche Bedenken hat, dieselbe Schule\ntesucht hat und mit ihnen befreundet ist, sowie daß sich die\nMädchen wahrscheinlich untereinander über ihre angeblichen\nFrlebnisse mit dem Angeklagten unterhalten haben, wobei hinsichtlich der drei anderen Mädchen offen ist, ob sie diese\nErlebnisse wirklich gehabt oder ob sie harmlosere Vorfälle\naufgebauscht oder falsch gedeutet haben. Ter Angeklagte und\nsein Verteidiger haben in der neuen Verhandlung Gelegenheit,\ndie in den Urteilsgründen abgelehnten Hilfsbeweisamträge,\ninsbesondere den Antrag auf Vernehmung der Eltern der Ulrike\nBED, 215 Hauptanträge zu stellen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders Spiegel\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-25/4-str-307-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-25/4-str-307-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.064498+00:00"}}