{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-23_4_StR_119_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-23","aktenzeichen":"4 StR 119/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 041\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 119/67 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann 2 NEED\n\naus SEE zeboren an EEE 1952 ir Vu\n(Kreis >)\n\nwegen Unterbringung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg\nvorn 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\n‚Bundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 23. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) den Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde(§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht hat.\n\n- 3.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete\nRevision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\nDer Beschuldigte hat die mit Strafe bedrohte Handlung,\ndie die Grundlage seiner Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt bildet, im Alter von fast 34 Jahren begangen,\nnachden er sich bis dahin straffrei geführt hat. Angesichts\ndessen hätte es nahegelegen zu prüfen, ob es sich um eine\nGelegenheitstat handelt, die eine Unterbringung nicht rechtfertigt (Urteil des Senats vom 12. Juli 1951 - 4 StR 501/51).\nNäheres über die Umstände, unter denen der Angeklagte die\nTat begangen hat, hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Das machte eine Erörterung, ob es sich um\neine Gelegenheitstat handeln konnte, indes nicht überflüssig.\n\nDie Strafkammer hat zur Begründung dafür, daß die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten seiner Unterbringurg\nnicht entgegenstehe, ausgeführt, er sei infolge scines\nSchwachsinns nicht in der Lage, seine Triebe zu beherrschen\noder die Bekanntschaft erwachsener Mädchen oder Frauen zu\nmachen. Da ihm ausreichende Hemmungen fehlten, weiche er\ndarum zur Befriedigung scines Geschlechtstriebes \"auf wehrlos\nSexualpartner\" aus. Er sei so enthemnt, daß er in der letzten\nZeit häufig Unzucht mit Schweinen getrieben habe, Hier fchlen\nErwägungen darüber, inwieweit diese Handlungen des Beschuldig\nten die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn,\nalso die Gefahr, daß er sich an Kinder heranmacht, verstärken\n\nÜberdies hätte es nahegelegen zu erörtern, ob nicht eine\nUnterbringung des Beschuldigten durch seinen Vormund als\nLandarbeiter auf einem Hof, auf dem sich keine Kinder befinden, ausgereicht hätte, um eine weitere Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit durch ihn auszuschließen. Dafür kürnte\ndie Tatsache sprechen, daß er lange Jahre als landwirtschaftlicher Arbeiter auf verschiedenen Höfen gearbeitet hat, chre\nin strafrechtlicher Hinsicht aufzufallen, und daß er ven\n\n- 1 -\n\nseinem letzten Arbeitgeber, bei dem er bis zu der von ihn begangenen Tat immerhin vier Jahre beschäftigt gewesen ist,\n\nals ehrlicher, fleißiger und tüchtiger Arbeiter geschildert\nwird. Gerade der Umstand, daß es sich bei der Verfehlung des\nBeschuldigten um eine einmalige Tat handelt, machte cine\nsorgfältige Prüfung nötig, ob nicht cine von ihm ausgehende\nGefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine weniger\neinschneidende Maßnahme ausgeräumt werden kann, als es dic\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-23/4-str-119-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-23/4-str-119-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.969672+00:00"}}