{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-20_4_StR_498_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-20","aktenzeichen":"4 StR 498/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1350367\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_498/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Barmixer Hans-Gerd Hp aus ICE, geboren\nam EEE 1945 ir. 1 NEED ,\n\n2. den Maler und Anstreicher Manfred R (EEE\naus ID, sort geboren am EEE 1 94 1,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr,Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun mar amt un far dem in an ung mnas a a am\n\nDer Angeklagte a] ist wegen Raubes in Tateinheit mit\nVergehen gegen das Schußwaffengesetz zu zwei Jahren Gefängnis,\nder Angeklagte REED vegen Raubes zu einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das\nLandgericht den \"Führerschein des Angeklagten Ri»\n\n- 3 -\n\neingezogen\" und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde\nvor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht\nerteilen darf.\n\nDie von dem Generalbundesanwalt - abgesehen von den\nAngriffen auf den Strafausspruch - vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung hat das Landgericht übersehen, daß die Angeklagten nicht wegen Raubes zu verurteilen\nwaren. Denn zu dessen Tatbestand gehört die Wegnahme der\nSache durch den Täter (BGHSt 7, 252). An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es nach den Urteilsfeststellungen. Die Beschwerdeführer haben das Geld nicht weggenommen. Vielmehr\nist der Leiter der Zweigstelle der Sparkasse Piz»\ndurch die ihm vom Angeklagten Hgg vorgehaltene Pistole\nveranlaßt worden, das vorhandene Bargeld herauszugeben\n(VA 4). Mithin kam nur eine Verurteilung wegen räuberischer\nErpressung (§ 255 StGB) in Frage.\n\nIm Hinblick darauf, daß die Erschwerungsgründe des\n§ 250 StGB auch für die Bestrafung der räuberischen Erpressung Geltung haben (RGSt 55, 239, 242), bemerkt die Revision zutreffend, das \"Führen einer Schußwaffe\" im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setze nicht voraus, daß die\nWaffe geladen oder gar \"durchgeladen!\" sei. Auch dann könne\nder Täter das Bewußtsein haben, daß die Waffe zum Gebrauch\nbereit sei, wenn er Munition für die Waffe mit sich führe\n(BEHSt 3, 229, 232).\n\nBei dieser Rechtslage hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung vernehmen müssen: den Kriminalmeister Sg»\nder die Pistole des Angeklagten Hp an 15. Dezember 1965\nals technisch mangelfrei befunden hatte (HA Bl. 75 b), die\n\nPolizeibeamten Tin. FEED ur: DE: denen gegenüber der\n\n-4-\n\nAngeklagte FB bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n26. November 1965 (HA Bl. 23 R, 24) geäußert hatte, der Angeklagte IB habe am Tattage eine geladene Pistole bei sich\ngeführt, außerdem mindestens einen der Polizeibeamten, die,\nwie sich aus den Hauptakten (Bl. 12) ergibt, im Laufe der\n\nzur Tat benutzten und nach der Tat gefundenen Pistole eine\nPatrone festgestellt hatten. Die Anhörung der Polizeibeamten\nin der Hauptverhandlung lag im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten so nahe (§ 244 Abs. 2 StPO), daß\n\nes eines entsprechenden Antrags des in der Hauptverhandlung\namtierenden Staatsanwalts nicht bedurfte. Beide Angeklagten\nhaben angegeben, die Pistole sei nicht geladen und bei Begehung\nihrer Tat nach ihrer Überzeugung auch sonst nicht brauchbar\ngewesen. Wären die Polizeibeamten in der Hauptverhandlung\nvernommen worden, so hätte sich möglicherweise ergeben,\n\ndaß die Einlassung der Angeklagten - im Gegensatz zu der\nAnnahme der Strafkammer - widerlegbar sei.\n\nVerurteilt das Landgericht die Angeklagten erneut, so\nwird es die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung sorgfältig zu beachten haben.\n\nGelangt das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß\ndem Angeklagten/die ne rerlaubnis gemäß § 42 m Abs. 1 StGB\n\n-5.\n\nzu entziehen sei, so wird es das im Urteilsspruch außer\nder (in § 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB angeordneten) Einziehung\ndes Führerscheins auszusprechen.haben. Im angefochtenen\n\nUrteil ist das nicht geschehen.\n\nRotberg Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-20/4-str-498-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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