{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-13_4_StR_486_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-13","aktenzeichen":"4 StR 486/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 034:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 486/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Detlef CD ; onne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1944 in re\n\n(Thüringen), zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 19. September 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und ärci\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger\nWeisc auf die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil\nvon U una Te beschränkte Revision beanstandet das\nverfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nunbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Revision bemängelt, daß die Sitzungsniederschrift\nvon 9. September 1966 über die Vernchmung des Manfred “>\nals Zeugen vor dem Amtsgericht München in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.\n\nDieses Protokoll durfte nur verlesen werden, wenn die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nvorlagen oder wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und\nder Angeklagte sich gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit der\nVerlesung einverstanden erklärt hatten (vgl. BGHSt 3,\n\n206, 208). Letzteres ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Verlesung\n\nnicht geschehen. Desgleichen ist die Frage der Unzumutbarkeit des Erscheinens wegen großer Entfernung (§ 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO) als Voraussetzung der Verlesung nicht erörtert\nworden.\n\nDoch ist dieser Mangel dadurch geheilt worden, daß,\nwie aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nzu entnehmen ist, der die Verlesung anordnende Beschluß\n\"im allseitigen Einvernehmen\" ausgeführt wurde. Die Möglichkeit einer Heilung folgt aus der sinnentsprechenden Erweiterung der in § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO den Verfahrensbeteiligten gewährten Befugnis, eine Durchbrechung des Grundsatzes\nder Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) durch ihr Einverständnis\nzu ermöglichen.\n\nDarauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des\n§§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeit der Hauptverhandlung vorlagen, braucht daher hier.nicht eingegangen zu werden.\n\nb) Zutreffend bemängelt die Revision, daß der die\nVerlesung anordnende Beschluß entgegen der Regelung in\n8 251 Abs. 4 Satz 2 StPO den Grund der Verlesung nicht\nbekanntgibt.\n\n-4-\n\nAuch dieser Mangel ist geheilt worden. Das Erfordernis\nder Bekanntgabe des Verlesungsgrundes dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten. Hier war dieser Grund\n(§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ersichtlich und allen Beteiligten\nbekannt. Der Angeklagte und dessen Verteidiger waren schon\nvor der Hauptverhandlung durch das Landgericht davon unterrichtet worden, daß und warum der in München wohnhafte\nManfred ME vor dem dortigen Amtsgericht als Zeuge\nvernommen werde. Die Anordnung der Verlesung dieser Aussage\nin der Hauptverhandlung war ohne Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) möglich. Daß in\nden Voraussetzungen, die zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Vernehmung des Manfred ME als Zeugen vor\ndem Amtsgericht München führten, sich bis zur Hauptverhandlung etwas geändert hätte, ist von der Revision nicht\nbehauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Keiner\nder Prozeßbeteiligten hat, obwohl ausweislich der\nSitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nach der\nVerlesung jedes Schriftstückes zur Erklärung aufgefordert,\nEinwendungen gegen den nicht nur dem Gericht bewußten, sondern\nauch für die Prozeßbeteiligten zweifelsfrei ersichtlichen\nVerlesungsgrund zur Sprache gebracht. Damit hat auch dieser\nMangel seine Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf.\nverloren. Er kann deshalb nicht mit Erfolg gerügt werden.\n\nc) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls erfolglos.\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung nicht darüber befragt worden sei,\nwieviel er als Gelegenheitsarbeiter verdient habe, muß\nsie sich entgegenhalten lassen, daß die Aufklärungsrüge\ndarauf nicht gestützt werden kann. Der Angeklagte war in\nder Hauptverhandlung anwesend, und es ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, inwieweit er befragt worden ist.\n\nZur Vernehmung des Peter ao |] als Zeugen darüber, wo\ner selbst zur Tatzeit gewesen sei und welche anderen Freunde\n\n-5-\n\ner habe, die als Täter in Betracht kommen könnten, brauchte\nsich die Strafkammer nicht gedrängt zu fühlen. Der Verdacht\nrichtete sich schon bei der Strafanzeige des Manfred Me\nallein gegen den Angeklagten, den MW; wie es schon\n\nin seiner Anzeige heißt, vor der Tat \"aus dem Hause gewiesen\" hatte. Ein anderer Verdacht ist auch später von keiner\nSeite geäußert worden. Die Überzeugung davon, daß der\nAngeklagte der Täter sei, hat das Landgericht aus folgenden\nGründen gewonnen: Nachdem der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte sein Quartier in München verloren hatte,\nbrauchte er unbedingt Geld, um sich anderswo einzuquartieren.\nEs lag für ihn sehr nahe, dort einzubrechen, wo er die\nÖrtlichkeit kannte. Das hat er auch in dem in diesem Verfahren gleichzeitig abgeurteilten und von ihm eingeräumten\nFalle MID an 7. März 1966, also neun Tage nach dem\nTage des Diebstahls aus dem Zimmer des Peter WW unä des\nenfred MBzctan. Etwa drei Wochen zuvor hatto der\nAngeklagte Elfriede “ED gegenüber geäußert, wenn sie\nihn im Stiche lasse, wie das dann geschehen ist, müsse er\n\"wieder etwas knacken, bzw. ein krummes Ding machen, dann\nwerde er schon wieder unterkommen.\" Übrigens hat weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\nbeantragt, Peter FBbals Zeugen zu hören.\n\nDie Vernehmung des Rechtsanwalts MW und des Landwirts de | mußte sich dem Landgericht deswegen nicht\naufdrängen, weil es davon überzeugt war, daß der Angeklagte\ndie von diesen etwa empfangenen Geldmittel zur Tatzeit\nverbraucht hatte (UA 4, 5, 6, 9).\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Urtceilsfeststellungen halten sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt\ninsbesondere insoweit, als die Strafkammer \"unter diesen\nUmständen\" von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt\nist. Ihre Folgerungen sind möglich. Die Angriffe der Revi-\n\n-6-\n\nsion gegen die Würdigung der Beweisaufnahme sind daher\nunzulässig. Zu Unrecht rügt die Revision auch, daß das\nLandgericht gegen den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten\" verstoßen habe, denn es war nach der Urteilsbegründung von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der in\nder Urteilsbegründung enthaltene Satz \"Für den Tattag\n\nhat der Angeklagte auch kein Alibi vorbringen können\",\ngewinnt seinen Sinn im Zusammenhang mit dem folgenden\n\nSatz. Daraus, daß der Angeklagte, wie es anschließend\nheißt, \"lediglich angegeben!\" hat, nach dem Verlust der\nUnterkunft in München \"nach Stuttgart gefahren zu sein\",\ndurfte das Landgericht Folgerungen auf die Täterschaft des\nAngeklagten ziehen, ohne, wie die Revision meint, dem\nAngeklagten die Beweislast für sein Alibi aufzubürden.\n\nAuch sonst lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nRotberg Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-486-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-486-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.749334+00:00"}}