{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-13_4_StR_473_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-13","aktenzeichen":"4 StR 473/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 033 :\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_4713/66\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinrich 1 OEEEED zu: VUN ;\ngeboren am EEE :927 in um,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in dcr Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB „ira\ndas Urteil des landgorichts Bochum vom 6. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nut: um Ger m Gm tm pn mn din m De mm\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung\n\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. a) Die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 330 a StGB begegnet keinen Bedenken (Ponsold 2. Aufl. S. 270; BGH VRS 17, 187, 191).\nSie bestehen aber in durchgreifendem Maße gegen die\nFeststellung der inneren Tatseite, Bei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung verwirklicht,\nwenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in\neinen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16,\n187). Das Landgericht ist der Auffassung, dies sei im\nvorliegenden Fall vorsätzlich geschehen; der Angeklagte\nhabe nämlich, als er nach dem Genuß mehrerer Glas Bier\nmerkte, sein Geld werde für den beabsichtigten Einkauf\neiner Hose doch nicht mehr ausreichen, auch sein restliches Geld veortrunken. Daraus allein kann jedoch noch\nnicht auf Vorsatz geschlossen werden. Vorsätzlich i. S.\ndes § 330 a StGB handelt, wer weiß oder willentlich\nin Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Ob eine solche\nWillensrichtung hier vorlag, läßt das Urteil nicht\nerkennen. Da auch nicht zu ersehen ist, wieviel \"restliches\" Geld der Angeklagte noch vertrunken hat, können\ndiese fehlenden Feststellungen auch nicht aus dem Urteilszusammenhang gefolgert werden. Jedenfalls kann\ndie Möglichkeit, daß der Angeklagte die Folgen des\nweiter genossenen Alkohols vorher nicht absah, daß\ner sie vielmehr nur hätte erkennen müssen oder können,\n\n- 4, -\n\nnicht ausgeschlossen werden. Dann aber durfte er nur\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurtcilt werden.\n\nSoweit die Revision meint, das Urteil enthalte\ninsofern einen denkgesetzlichen Widerspruch, als es\nzwar Volltrunkenheit annehme, gleichwohl aber von einer\n\"diebischen Absicht\" beim Diebstahlsversuch spreche,\nist sie unbegründet. Für die Rauschtat genügt es, daß\nsie mit natürlichem Vorsatz, d. h. auf Grund von Vorstellungen aus der Außenwelt begangen wird. In dieser\nBeschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen\nund eine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das\ngilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung;\ndie der Tatbestand des Diebstahls mit der Zueignungsabsicht verlangt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus\ndem äußeren Tatablauf nichts, was der Feststellung\neiner \"diebischen Absicht\" — gemeint ist die Zueignungsabsicht — entgegenstehen könnte. Die Strafkammer\nwar verpflichtet, das Vorliegen dieses besonderen Willensmerkmals nachzuweisen (RGSt 73, 11, 16; BGHSt 18,\n235, 236).\n\nb) Rechtliche Bedenken bestchen auch gegen die\nBegründung, mit der das landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Der Auffassung, die\nVergünstigung des § 23 StGB solle nur Tätern zugute\nkommen, \"die sich erstmalig oder nur in geringem Umfang schuldig gemacht haben\", kann nicht zugestimmt\nwerden; auch mehrfach und schwerer Bestrafte sind\nnicht grundsätzlich von der Rechtswohltat des § 23\nStGB ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3). Bei der\nFrage der Aussetzung zur Bewährung kommt es darauf an,\nob der Verurtcilte in Zukunft ein gesetzmäßiges und\ngeoränetes Leben führen wird. Die Tatsache, daß der\n\n-5 —-\n\nAngeklagte, der seit 1960 verheiratet ist, einer geregelten Beschäftigung nachgeht und in den letzten acht\nJahren nur eine Verkehrsübertretung beging, einmal\n\neine - nicht näher erörterte - Zuchthausstrafe verbüßt\nhat, schließt keineswegs von vornherein die Erwartung\naus, daß er sich mit Hilfe der Strafaussetzung wieder\nin das soziale Leben einfügen wird. Hinsichtlich dieser\nErwartung ist im übrigen nicht erforderlich, daß jeder\nZweifel ausgeschlossen ist (BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17;\n21, 24). Sollte die neuc Verhandlung nur zur Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit führen, so wird\nzu berücksichtigen sein, daß Fahrlässigkeitstaten nicht\nimmer die Folgen rechtsfeindlichen Verhaltens sind; bei\nihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht für die\nAussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.\n\nRotberg Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-473-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-473-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.731535+00:00"}}