{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-01-13_4_StR_460_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-13","aktenzeichen":"4 StR 460/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2125 937\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_460/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nder Schweißer Ernst KB, chne festen Wohn-\n\nsitz, geboren an EEE 1354 in Se /OHer-\n\nschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Jotzucht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. Januar 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. xotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBrindesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Ei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtsil\ndes Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründezs\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nJahren und sechs konaten verurteilt. Die Revision des An-\n\n- 3.\n\ngeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sacnlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers\nauf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen\nüber die Glaubwürdikeit der 59 Jahre alten Zeugin Frau\nKB, der .iutter des Angeklagten, mit der dem Gesetz\nentsprechenden und aus Rechtsgründen nicht angreifbaren\nBegründung abgelehnt, sie besitze seibst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin erforderliche\nSachkunde. Besondere Umstände, die zur Vernehmung eines\nSachverständigen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich.\nDie Kammer hat daher weder gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 noch\ngesen § 244 Abs. 2 StPO verutoßen.\n\nb) Der gemäß § 247 UtPO ergangene Beschluß, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung seiner Kutter aus dem\nSitzungssaal/entfernen, weil zu befürchten sei, daß die\nZeugin bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart mit der\nWahrheit zurückhalten werde, läßt ebenfalls einen techtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hatte im Laufe des\nVerfahrens durch eine Reihe von Briefen - einschließlich\neines sehr ausführlichen Kassibers - energisch und hartnäckig auf seine Mutter einzuwirken versucht (Bl. 25, 89/90,\n119/120 und 126/127 d.A.). Diese ist eine weiche und gemüthafte Prau (Bl. 48, 51 d.A.). kinerseits hat gie Angst\nvor ihrem Sohn, andererseits hängt sie noch an ihm (Bl. 128 v,\n\nd.Ac). Sie hat sich im Verfahren unentschieden gezeigt,\nob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen\nwollte oder nicht (Bl. 85 d.A.). Unter diesen Unständen\nlag eine durch genügend Tatsachen belegte bestimmte Gefahr\n\nvor, daß die Zeugin sich durch die Anwesenheit ihres\nSohnes bei ihrer Vernehmung dahin beeinflussen lassen\nwerde, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Kammer durfte\ndarum die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus den\nSitzungszimmer für \"notwendig und unvermeidbar\" halten\n(vel. BGISt 3, 384, 386).\n\n2. Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.\n\na) Die Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Sie richten sich im wesentlichen gegen die\nFeststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei xotroffen, und die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehiler\nnicht zu erkennen sind, Soweit die Revision Ausführungen\nzu den Fällen 2 und 3 macht, die nach den Urteilsgründen\nbeide in der Nacht vom 10. zum 11. Januar 1966 begangen\nworden sein sollen, handelt es sich eindeutig um einen\nSchreibfehler bei der Angabe eines der beiden Daten.\n\nDie Urteilsgründe lassen erkennen, daß es sich um Vorfälle in verschiedenen Nächten handelt.\n\nb) Die Ausführungen zur inneren Tatseite halten einer\nNachprüfung nicht stand. Die Strafkanmer ist der keinung,\nder Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich.\nSoweit er dabei vorher Alkohol getrunken habe, sei er\nzwar in gewisser Weise enthemmt gewesen. Das habe jedoch\nangesichts der \"einer planvollen Willenssteuerung unterliegenden Zielstrebigkeit\" in seinem Verualten noch nicht\nzu einer erheblichen Linderung seiner Einsichts- oder\nHemmungsfähigkeit geführt (UA 5).\n\nDiese floskelhafte ürwägung reicht zur Verneinung\neiner Unzurechnungsfähigkeit oder einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus.\n\n-5-\n\nin der Nacht vom 7. zun 8. Januar 1966, in der der\nerste ihm zur Last gelegte Notzuchtsversuch begangen\nworden ist, hat der erst am „ittag dieses Tages nach der\nVerbüßung von einen Jahr und drei wonaten Gefängnis aus\nder Strafhaft entlassene Angeklagte erheblich unter Alkoho.\neinfluß gestanden. Er hat von kittag bis in die Nacht\nhinein in mehreren Wirtshäusern gezecht (UA 2). Im zweiten\nFall kam er nach Wirtshausbesuchen unter Alkoholeinfluß\nnach Hause (UA 2 v.)}. Der dritte Fall wird im Urteil als\nNöhnlicher Vorfall\" wie der zweite Fall bezeichnet, ohne\ndaß ausdrücklich etwas über vorangegangenen Alkoholgenuß\ngesagt wird (UA 2 v.). Bei dem vierten in der Nacht von\n27. zum 28. Januar 1966 begangenen Notzuchtsversuch war\nder Angeklagte, nachdem er abends mehrere Gaststätten\nbesucht hatte, erst nachts nach Hause gekommen. Nur bei\nder Schilderung des zweiten Falles sagt die Kammer von\ndem nach dem Besuch von Wirtschaften unter Alkoholeinfluß\nnach Hause gekommenen Angeklagtenı \"Er war aber weder besrunken noch so angetrunken, daß seine hemmungs- oler Einsichtsfähigkeit erheblich gemindert war\" (UA 2 v.). In\nkeinem Fall hat sie nähere Feststellungen über das Ausmaß\nund die Umstände des Alkoholgenusses getroffen. Zu solchen\nFeststellungen hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der\nAngeklagte erst an 7. Januar 1966 nach der Verbüßung einer\nlängeren Gefängnisstrafe aus der Strafhaft entlassen und\ndarum möglicherweise mit Rücksicht auf den längere Zeit\nentbehrten Alkoholgenuß alkoholempfindlich war. Für die\nFrage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten konnte\nes auch von Bedeutung sein, daß seine Mutter sich nach\nseiner eigenen Darstellung seinetwegen an die Suchtkranken\nfürsorge gewandt hat (UA 3 v.), mag es sich nun um eine\nAlkoholsüchtigkeit oder um eine andere Süchtigkeit gehande\n\nhaben. Insbesondere hätten auch die außergewöhnlichen\nUmstände der ihm zur Last gelegten Taten, die schon\nfür sich allein ein näheres Zingehen auf seine Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit nahegelegt hätten, eine Erörterung des Alkoholgenusses vor Begehung dieser Taten und der „irkung\n\ndes Alkoholgenusses auf den Angeklagten erforderlich\ngemacht.\n\nDie von der Strafkammer zum Beweise der vollen\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogene\nZielstrebigkeit bei der Ausführung der Tat war für\nsich allein nicht geeignet, seine volle Zurechnungsfähigkeit zu beweisen (v«l. BGHSt 1, 384, 385). Eine\ntechnisch besonders schwierige Tatausführung oder auch\nsehr schwierige bei Ausführung der Tat vorzunehmende\nÜberlegungen können zwar für die Zurechnungsfähigkeit\ndes Täters sprechen (vgl. BGH Urt.v. 10. Februar 1959\n- 5 StR 636/58 -). Im vorliegenden Fall beweist die\nTatausführung jedoch nur einen mehr oder weniger starken\ndurch den Geschlechtstrieb ausgelösten auf den Taterfolg\ngerichteten Willen des Angeklagten, der auch der Wille\neines vermindert Zurechnungsfähigen oder der \"natürliche\" Wille eines Unzurechnungsfähigen sein konnte.\n\nWenn auch nicht besonders wahrscheinlich ist, daß\nder Alkoholgenuß des Angeklagten zum völligen Ausschluß\nseiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat, so 1äßt sich\n\n- 17-\n\ndiese Möglichkeit doch nicht gänzlich von der Hand weisen.\nDas Urteil unterliegt daher in vollen Umfang der Aufhebung\n\nRotberg Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-460-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-460-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.712113+00:00"}}