{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-12-21_4_StR_396_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-12-21","aktenzeichen":"4 StR 396/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 085\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 EIN 238198 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Sortirios S (EEE\naus ME, geboren an EEE 195: in Tu (cric-\n\nchenland), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts Arnsberg vom\n\n5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und\nbeanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Die Revision hat Erfolg.\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe seine Ehefrau nicht heimtückisch getötet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob er\nihre Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt hat, um\nsie zu töten, ist die Vorgeschichte der Tat nicht von\nmaßgeblicher Bedeutung. Vielmehr kommt es entscheidend\nauf die unmittelktare Tatsituation an. Daher ist es unerheblich, dal schon früher tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hatten und daß\nsich ihr Verhältnis durch die Schuld der Frau bis zur\nTat immer mehr verschlechtert hatte. Frau SEEEEEEENRED\nkonnte trotzdem bein Zusammentreffen mit ihrem Mann argund wehrlos sein, wenn sie sich in diesem Augenblick\nkeines tätlichen Angriifs des Angeklagten versah. Die\nFeststellungen des Schwurgerichts über den Tatverlauf\nschlicßen nicht aus, daß es sich so verhielt.\n\nDer Angeklagte trat seiner Frau, als sie das Haus\nverließ, in den Weg, um von ihr Rechenschaft zu fordern,\nwo sie tags zuvor gewesen sei und wohin sie gehe. Die\ntödliche Waffe hatte er dabei nicht offen in der Hand.\nVielmehr zog er sie nach einer herausfordernden Antwort\nseiner Frau plötzlich und unerwartet hervor und stach\ndamit sogleich auf diese ein. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annshme, Frau S-GE =s:i nicht arglos gewesen. Der Senat hat zwar in\n\nBGHSt 20, 301 ausgesprochen, daß derjenige nicht heintückisch tötet, der seinem Opfer in offen feinäseliger\nHaltung entgegentritt. Wie die Begründung dieser Entscheidung ergibt, hatte der Senat dabei jedoch ein solches Verhalten des Täters in Auge, das einen unmitteltar bevorstehenden schweren körperlichen Angriff erwarten läßt. So war das Auftreten des Angeklagten indessen\nhier nach den Feststellungen nicht beschaffen. Diese\nsprechen vielmehr dafür, daß sich Frau SEND\nüberhaupt keines tätlichen Angriffs des Angeklagten auf\noffener Straße versah. Daß sie, wie das Schwurgericht\nmeint, mit einem solchen hätte rechnen müssen, besagt\nnicht, daß sie nicht dennoch arglos war. Taher braucht\nnicht erörtert zu werden, ob die Erwartung eines körperlichen, wenn auch nicht gerade gegen das Leben gerichteausschließt. Aus BGHSt 20, 301 kann eine dahingehende\nAuffassung nicht hergeleitet werden. Der Senat ist dort\nlediglich der Ansicht entgegengetreten, daß Arglosigkeit\nnur dann verneint werden könne, wenn das Opfer einen Angriff auf sein Leben zu erwarten hatte.\n\nMit den Feststellungen unvereinbar ist ferner die\nAnnahne des Schwurgerichts, Frau SB sei nicht\nwchrlos gewesen. Daß die Tat nicht an einem einsamen Ort\n\ngeschah und daß ihr ein Wortwechsel vorangegangen war, ist\n\ndafür nicht allein entscheidend. Gegen das plötzliche und\nunerwartete Zustechen mit dem überraschend hervorgezogenen Messer gab es für Freu SB ;eine wirksame\nGegenwehr. Auch hier kommt es nur auf den Beginn des Angriifs an, denn schon den ersten Stich hat der Angeklagte\nnach den Feststellungen mit Tötungsvorsatz geführt. Ob er\nbereits tödlich war, ist unerheblich.\n\nAus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben. Dadurch erhält das Schwurgericht Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch zum Merkmal der Heimtücke, zu überprüfen und hierzu, falls insoweit der äußere Tatbestand verwirklicht ist, die - von\nder, allerdings zu beanstandenden, Rechtsauffassung des\nSchwurgerichts aus nicht erforderlichen - Erörterungen\nzur inneren Tatseite nachzuholen. Im übrigen sei zu den\nAusführungen des Urteils über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten noch bemerkt:\nDarauf, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im\nZeitpunkt der Tat erheblich vermindert war, könnte es nur\ndann ankommen, wenn ihm die Einsicht in das Unrecht seiner\nHandlungsweise gefehlt hätte. Dies ist indessen nach den\nFeststellungen nicht anzunehmen. Hatte er aber die Einsicht, so bleibt allein zu prüfen, ob und gegebenenfalls\ninwieweit er fähig war, dieser Finsicht gemäß zu handeln\n(siehe BGHSt 21, 27).\n\nScharpenscel Mayr Sanders\n\nspiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/4-str-396-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/4-str-396-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.490896+00:00"}}