{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-12-09_4_StR_457_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-12-09","aktenzeichen":"4 StR 457/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 008\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_457/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Siegfried s EEE aus ve - \"Ep\ngeboren am ED 925 in rue\n\nveegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nnn\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. m au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 26. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=\nSo\n\n- 3. Fi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einem Jahr und cinen\nHonat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags des Verteidigers\naul Vernehmung eines weiteren Sachverständigen begegnet kcinen\nrechtlichen Bedenken, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt\ndes § 244 Abs. 4 StPO noch im Hinblick auf die dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.\nDie Ausführungen der Revision sind nicht geeignet darzutun,\ndaß dem vom Verteidiger benannten Dr. Arbab-Zadeh Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen der Sachverständigen\nDr. Haarhoff und Dr. Umlauft überlegen sind. Ob Dr. Arbab-Zadeh als Gerichtsmediziner und Jurist über eine \"größere\nErfahrungsbreite\" auf dem hier einschlägigen Gebiet verfügt,\nkann auf sich beruhen; denn die persönlichen Kenntnisse und\nErfahrungen eines Wissenschaftlers sind keine Forschungsnittel\nim Sinne des § 244 Abs. 4 StPO (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1955\n- 1 StR 462/55 - bei Dallinger, MDR 1956, 398). Auch zu\nZweifeln an der Sachkunde der vernommenen Sachverständigen\ngeben die Urteilsgründe und der Vortrag des Beschwerdeführers\nkeinen Anlaß. Inwiefern es sich hier um einen Ausnahmefall\nhandeln soll, für dessen Begutachtung die Sachkenntnis und\ndie Erfahrung eines Psychiaters und eines Neurologen nicht\nausreichen, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für die\nBchauptung, daß dio Sachverständigen den Blick \"einseitig\nauf die Frage einer krankhaften Zurechnungsunfähigkcit gerichtet\" und die Möglichkeit \"automatisierter Handlungen\"\n\n- 4 -\n\nim Zustand schockbedingter Bewußtseinstrübung schlechthin\ngcleugnet hätten. Die Urteilsgründe bieten hierfür kcinen\nAnhalt. Das Landgericht hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auscinandergesetzt und ist auf Grund der übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger zu der Überzcugung gelangt, daß ein Zustand schockbedingter Bewußtscinstrübung höchstens während einiger Sekunden nach dem Unfall\nbestanden hat. Darin, daß es hierfür sein weiteres Verhalten\nals Beweisanzeichen gewertet hat, liegt weder cin Verstoß\ngegen Denkgesctze noch gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Die Ansicht der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit im wesentlichen widerlegt, ist auch\n\nmit den Ergebnissen des von Dr. Umlauft durchgeführten Persönlichkeitstestes nicht unvereinbar. Es kommt selbst bei\ngeviissenhaften und sonst wahrheitsliebenden Menschen vor,\n\ndaß sie die Erinnerung an unangenehme und sie seelisch belastende Erlebnisse unbewußt verdrängen. Auf Widersprüche\nzwischen den schriftlichen Gutachten und den in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Ergebnissen der Vernehmung\nder Sachverständigen kann die Revision nicht gestützt werden.\nFür die Urteilsfindung sind allein die in.der Hauptverhandlung\nmündlich erstatteten Gutachten maßgebend, auf deren Inhalt\nsich die Beweiskraft des Protokolls nicht erstreckt (BGH\n\nNJW 1966, 63). Ebensowenig können Widersprüche zwischen den\nschriftlichen Gutachten der beiden Sachverständigen zur\nRechtfertigung des Rechtsmittels herangezogen werden, da dicse,\nwie die Urteilsgründe ergeben, in der Hauptverhandlung erörtert\nund beseitigt worden sind. Aus den angeführten Gründen war\n\ndas Landgericht auch nicht genötigt, gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nvon Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.\n\n2. Darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht über\ndessen Aussprache mit ihr als Zeugin vernommen worden ist,\nkann der Schuldspruch wegen Unfallflucht nicht beruhen. Insofern ist es ohne Belang, ob der Angeklagte den Entschluß,\nsich der Polizci zu stellen, schon während der Fahrt zu scincr\n\n-5.-\n\nWohnung, oder, wie das Landgericht auf Grund seines Gesamtverhaltens annimmt, erst bei der Aussprache mit seiner Ehefrau gefaßt hat. Auch wenn man von der Einlassung des Angceklagten ausgeht, war die Unfallflucht schon vollendet, als\ner während der Weiterfahrt beschloß, den Unfall und seine\nBeteiligung der Polizei zu melden. Als er erkannte, daß\n\ner möglicherweise einen Menschen angefahren hattc, war er\nverpflichtet, sofort zur Unfallstelle zurückzukehren, von\nder er noch nicht weit entfernt war. Daß er sich hierüber\netwa geirrt und geglaubt hätte, seinen Pflichten durch\n\neine Meldung bei der Polizei zu genügen, ist nach den Feststellungen zur inneren Tatseite ausgeschlossen, zumal da\n\ner nicht sofort zur Polizei gefahren ist. Ob der Zeitpunkt\ndes Entschlusses des Angeklagten für den Strafausspruch erheblich sein kann, braucht nicht erörtert zu werden, weil\ndieser aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß.\n\nIl. 1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird\nvon den Feststellungen getragen. Die Einwände der Revision\ngreifen nicht durch. Die Auffassung des Landgerichts, es\nbestehe kein Anhalt für die Annahme, daß Frau RB plötzlich\nund unvermutet vor den Wagen des Angeklagten gelaufen sci,\nberuht weder auf einem Verstoß gegen Denkgesetze noch widerspricht sie allgemeiner Erfahrung. Nach der Sachlage, wie\nsie im Urteil geschildert ist, kann Frau RD insbesondere\nnicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug, das dem Angeklagten\nbegegnete, in die Fahrbahnmitte getreten sein; denn sie\nwurde vom Wagen des Angeklagten mit der rechten Scite der\nMotorhaube und des Kühlergrills erfaßt, muß sich also im\nAugenblick des Anstoßes vor dem Wagen befunden haben. Hieraus\nkonnte das Landgericht schließen, daß sie dem Wagen entgegengegangen und nicht etwa von der Seite her vor ihn gelaufen ist. Dafür spricht auch, daß beide Unterschenkel\nder Frau gebrochen waren. Davon abgesehen bestand kein er-\n\n-6-\n\nsichtlicher Anlaß für sie, zur Straßenmitte zu gehen, wenn\nsie sich vorher am Straßenrand befunden hatte. Mit seiner\nAnsicht, ein geblendeter Kraftfahrer müsse stets damit\nrechnen, daß sich vor ihm in dem für ihn nicht einsehbaren\nTeil der Fahrbahn Fußgänger bewegen, befindet sich das\nLandgericht im Einklang mit der Rechtsprechung (siche\nFloegel-Hartung, § 1 StVO Ran. 44 ff.). Auf die genaue\nStelle der Begegnung des Angeklagten mit dem anderen Wagen\nkommt es nicht an. Auch wenn sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit Frau Röll stattgefunden hat, trifft den Angeklagten der Vorwurf, daß er die Frau nicht rechtzeitig\ngeschen oder, wenner geblendet war, seine Geschwindigkeit\nnicht vermindert hat.\n\n2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht begegnet ebenfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken. Daß die Feststellungen das\nVorliegen eines Verbotsirrtums ausschließen, ist bereits\nbei der Erörterung der Verfahrensrüge dargelegt worden.\n\n3. Der Strafausspruch dagegen kann nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat straferschwerend gewertet, daß der\nAngeklagte hartnäckig und zielbewußt die Flucht ergriffen\nhabc. Diese Annahme ist mit den Darlegungen zur Frage, ob\nein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB\nvorliege, nicht vereinbar. Danach hat der Angeklagte, wenn\nauch nicht mit strafbefreiender Wirkung, eine Art tätiger\nReue geübt, indem er sich, ohne daß bis dahin irgendeine\nSpur auf ihn als Unfallbeteiligten hinwies, bei der Polizci\ngemeldet hat. Eine hartnäckige und zielbewußte Unfallflucht\nkann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal da\nsich der Angeklagte - wenigstens zunächst - in einer gewissen Erregung befunden hat.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die\nals strafschärfend herangezogene Erwägung, der Angcklagtc\n\n- 71 -\n\nbedürfe einer \"ceindringlichen Warnung\". Daß deshalb für\neinen Mann wie den Angeklagten eine schärfere Strafe nötig\nsci, steht mit den Feststellungen über seine Persönlichkeit\nricht in Einklang.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nZwar betreffen sie unmittelbar nur die wegen der Unfallflucht ausgesprochene Einzelstrafe. Es ist jedoch nicht\nauszuschließen, daß sie sich auch auf die Höhe der Einzelstrefe für die fahrlässige Tötung zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-09/4-str-457-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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