{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-12-09_4_StR_119_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-12-09","aktenzeichen":"4 StR 119/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %\nunbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83;\n19, 243).","text_plain":"„125 009 °\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStB §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316; StVZO § 2\n\nKraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %\nunbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83;\n19, 243).\n\nBGH, Beschl. v. 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -\n\nAG Gütersloh\nOIG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_119/66 “ _ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arnold KU aus KB, geboren\nam EEE 1925 in ouEEEEE\n\nwegen Trunkenheit am Steuer.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. Dezember 1966 beschlossen:\n\nKraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 % unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\nBGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83; 19, 243).\n\nGründe:\n\nuns mm we an de Geuiltr Kin BeuzineE\n\nAn 8. Dezember 1964 kam es in Schloß Hg zu einen\nZusammenstoß zwischen dem Personenkraftwagen des Angeklagten und einem Moped, dessen Fahrerin dabei verletzt\nwurde. Der Angeklagte hatte an diesem Tage eine nicht unerhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, insbesondere\nnoch unmittelbar vor Antritt der nur kurze Zeit dauernden\nFahrt Schnaps und Bier getrunken. Die etwa 80 bis 90 Mimuten nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab auf Grund\nciner Untersuchung nach dem ADH-Verfahren einen Alkoholwert von 1,53 % und auf Grund dreimaliger Untersuchung\nnach dem Widmark-Verfahren einen Durchschnittswert von\n1,54 %. Unter Berücksichtigung der noch erfolgten Resorption betrug nach den Feststellungen des Tatrichters\nder Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Zeitpunkt des\nUnfalls mindestens 1,3 %.\n\nSoweit dem Angeklagten fahrlässige Körperverletzung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer zur last gelegt war,\nhat das Amtsgericht Gütersloh ihn nicht für schuldig\n\nbefunden. Es hat ihn aber wegen Trunkenheit am Steuer\n\n(§ 2 StV20, § 21 StVG) zu einer Haftstrafe verurteilt,\nweil er mit einem Mindestalkoholgehalt von 1,3 % zur\nUnfallzeit absolut fahruntüchtig gewesen sei. Diese\nErkenntnis vermittle, so meint das Amtsgericht, das\nnunmehr durch das dritte Teilgutachten vervollständigte\nGutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage \"Alkohol\nbei Verkehrsstraftaten\"; den nach dem äritten Teilgutachten an die Blutalkoholbestimmung zu stellenden Anforderungen sei im gegebenen Fall genligt worden.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm, das über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte\nRevision zu entscheiden hat, teilt diese Ansicht. Es\ngeht von 0,8 % als dem - im Gutachten als \"Gefahrengrenzwert\" bezeichneten — Blutalkoholgehalt aus, bei dem die\nMehrzahl aller Kraftfahrer nicht mehr in der lage sei,\nden im Straßenverkehr an sie zu stellenden Anforderungen\nzu genügen. Auf diesen Grundwert hält es noch einen\nSicherheitszuschlag von 0,4 % für erforderlich und will\nso - im Ergebnis dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes\nentsprechend - die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei\neinem Blutalkoholgehalt von 1,2 % an bejahen. Die Revision des Angeklagten zu verwerfen, sieht es sich jedoch\ndurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, der bislang den allgemeinen Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer mit\n1,5 % angenommen hat. Deshalb hat es die Sache durch Beschluß vom 9. März 1966, der inhaltlich mit dem Vorlegungsbeschluß desselben Oberlandesgerichtsa vom gleichen\nTage in der Sache 4 StR 116/66 (VRS 30, 289) übereinstimmt, gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nnn\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nIn der Sache kann der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht uneingeschränkt teilen.\n\nDas Bundesgesundheitsamt hat sich in dem Gutachten\nzur Frage \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\" (nachstehend\nzitiert nach der Bearbeitung von P. V. Iundt und E. Jahn\nund kurz \"Gutachten\" genannt) für eine Herabsetzung des\nvon der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntlichtigkeit von 1,5 % auf\n1,2 %& ausgesprochen. Die hierfür in dem Gutachten mitgeteilten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisse\nsind als für den Richter verbindlich hinzunehmen, da sie\nin den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl.\nBGEHSt 5, 34, 36). Das gilt auch insoweit, als er ihre\nGrundlagen, was bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren häufig der Fall sein wird, im\neinzelnen selbst nicht erschöpfend nachprüfen kann (0OGHZ\n3, 119, 124). Ebenso ist es nicht bedeutsam, ob die gefundenen Ergebnisse auf einer Wertung (z. B. maßgeblicher\nGrad der Gefährlichkeit eines Kraftfahrers für andere\nVerkehrsteilnehmer) und/oder auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruhen (BGHSt 5, 34, 35). Deshalb binden die in dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes mitgeteilten Forschungsergebnisse, die mit denen\nin anderen Ländern im Einklang stehen (vgl. z. B. Gutachten der Schweizer Sachverständigenkommission in\nSchweizer Juristen-Zeitung 1965, 149 £f), als gesicherte\nwissenschaftliche Erfahrungssätze auch die Rechtsprechung\n(vgl. KMR 6. Aufl. § 261 Anm. 3 b). Allerdings verpflichtet die mehr oder weniger geringe Spanne, die naturwissen-\n\n[U\n\n‘\n\nschaftlich unbeweisbar ist und unbewiesen bleibt, den\nRichter zu besonderer Sorgfalt unä Vorsicht bei der\nÜberzeugungsbildung, wie sie § 261 StPO verlangt (vgl.\nBGH Urt. v. 7. September 1954 - 5 StR 292/54 - bei Herlan MDR 1955, 18 zu § 261 StPO).\n\nZwischen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Darlegungen der Sachverständigenkommission besteht hinsichtlich des Grundwertes, von\ndem bei der Festlegung eines allgemeinen Grenzwertes\nder unbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, folgender Unterschied: Der Bundesgerichtshof hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 % als diejenige bezeichnet,\nbei der im allgemeinen Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers\nim Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen werden könne (vgl. BGHSt 5, 168; 13, 83, 84; 19,\n243, 244). Die Sachverständigenkommission hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 bis 1,1 % als denjenigen\nGrad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem jeder\nMensch alkoholbedingte Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen aufweist, die einer Teilnahme am\nStraßenverkehr ais Kraftfehrer entgegenstehen. Die Auffassung, eine Blutalkoholkonzentration dieses Ausmaßes\nzur Bestimmung des allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntüchtigkeit heranzuziehen, begegnet im Hinblick\nauf die von der Sachverständigenkommission ihrem Gutachten zugrundegelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen Bedenken. Der so gefundene Grundwert beruht auf den\ngleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnissen\nsowohl der psychologischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen. Der Kraftfahrer\nist bei dieser Alkoholkonzentration nicht mehr in der\n\nlage, den Anforderungen schwieriger Verkehrslagen, wie\n\nsie jederzeit eintreten können, zu genügen. Seine psychophysische Leistungsfähigkeit ist dann so vermindert und\nseine Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert, daß\ner den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen\nvermag. Die Teilnahme eines solchen Kraftfahrers am\nStraßenverkehr ist nicht mehr zu verantworten. Er ist\nfahruntüchtig i. S. der §§ 315 ce Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe na,\n316 StGB, § 2 StVZO (vgl. BGHSt 13, 83, 90).\n\nSoweit das OLG Hamburg in zwei Urteilen vom 22. März\n1965 (VRS 30, 292, 357 = Blutalkohol Bd. 3 S. 443 und\n448) diesen Grundwert durch eine kritische Würdigung\nder cinzelnen Untersuchungsergebnisse der Sachverständigenkommission für nicht anwendbar hält, kann ihm nicht\ngefolgt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg unterläßt\nes nämlich, die Ergebnisse der statistischen Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung in einer\nGesamtbetrachtung zu würdigen und hieraus die für die\nrichterliche Überzeugungsbildung notwendigen Folgerungen\nzu ziehen. Es stellt, wie seine Ausführungen erkennen\nlassen, an die Zuverlässigkeit naturwissenschaftlicher\nErkenntnisse zu hohe Anforderungen, wenn es die unbedingte Gewißheit über die Fahruntüchtigkeit in jedem\nEinzelfall fordert. Eine solche absolute Gewißheit kann\nfür den hier in Betracht kommenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich nicht erreicht werden, in dem\ndie Festsetzung so exakter Grenzen den tatsächlichen\nGegebenheiten nicht entspricht (Gutachten S. 20, 38).\nHier müssen vielmehr Ergebnisse genügen, deren Richtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\n\n- 7 -\n\nfeststeht. Das gilt aber nach den Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich der mitgeteilten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 % bis 1,1 % alle Kraftfahrer\nFunktionsstörungen und Persönlichkeltsveränderungen aufweisen, die durch Willensanspannung nicht mehr ausgeglichen werden Können,\n\nAllerdings ist die Blutaikoholkonzentration, bei\nder ohne weitere Prüfung des Fahrverhaltens im Einzelfall für jeden Kraftfahrer Fahruntüchtigkelt\nals gegeben anzusehen ist, mit dem Wert anzunehmen, der\nan der oberen Grenze liegt, bei der erfahrungsgemäß verkehrsgefährdende Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen bestehen (vgl. Gutachten S. 40). Nach\nden wissenschaftlichen Erkenntnissen bleibt aber die\nMöglichkeit offen, daß jene Minderungen und Veränderungen\nerst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 % auftreten, sei es, weil eine besondere Fahrbefähigung im\nEinzelfall gegeben ist, die sich auch auf eine solche\nunter Alkoholeinfluß auswirkt (vgl. Klebelsberg in Zeitschrift für experimentelle und angewandte Psychologie\n1962 Bd. IX S. 1 - 9), sei es, weil eine besondere individuelle Alkoholverträglichkeit vorliegt. Unter diesen\nUmständen muß der dem Kraftfahrer günstigste Wert der\nunbedingten Fahruntüchtigkeit zugrundegelegt werden.\nMithin ist von einem Grundwert von 1,1 % auszugehen, da\nbei dessen Vorliegen nach den verbindlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen je der Kraftfahrer\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alkoholbedingte Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen aufweist, die seine Fahruntüchtigkeit bedingen.\n\nIn der Frage, welcher Sicherheitszuschlag dem\nGrundwert hinzuzurechnen ist, kann der Auffassung der\nSachverständigen im Ausgangspunkt gleichfalls beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat bisher einen\nfür den ungünstigsten Fall des Zusammentreffens mehrerer\nUnsicherheitsfaktoren verhältnismäßig hoch bemessenen\n(vgl. BGHSt 13, 83, 85) Sicherheitszuschlag von 0,5 %\nfür geboten erachtet, und zwar namentlich im Hinblick\nauf die Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, auf etwaige Ungenauigkeiten bei Rückrechnungen\ndes Blutalkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt infolge persönlicher Verschiedenheiten der Alkoholaufnahme- und\nAlkoholabbaugeschwindigkeit sowie auf die größere Alkoholverträglichkeit trinkgewohnter Menschen. Dabei hat\ner auch berücksichtigt, daß die Alkoholbeeinflussung in\ndem aufsteigenden Teil der Alkoholkurve stärker ist als\nin dem fallenden. Als weiteren Unsicherheitsfaktor hat\ner die nicht einheitliche Beurteilung der Restalkoholwirkung beachtet (vgl. BGHSt 15, 83, 88). Wegen dieser\nmöglichen Fehlerquellen, nicht zuletzt aber auch, weil\neinzelne Wissenschaftler gegen die Festsetzung eines\nunter 1,5 % liegenden Grenzwertes Bedenken hatten, zudem auch keine feste Meinung darüber bestand, welcher\nbestimmte geringere allgemeine Grenzwert festgesetzt\nwerden könne, ohne den Kraftfahrer zu Unrecht mit dem\nVorwurf der Fahruntüchtigkeit zu belasten, hat der Bundesgerichtshof eine Herabsetzung des Grenzwertes unter\n1,5 & für Kraftwagenführer und unter 1,3 % für Kraftradfahrer bisher nicht für vertretbar gehalten (BEHSt 13,\n83, 88, 89, 278). Dabei hat er jedoch schon zum Ausdruck\ngebracht, daß die damals noch geplante umfassende er- |\nneute Begutachtung aller die Grenze der unbedingten Fahr-\n\nuntüchtigkeit bestimmenden Faktoren Anlaß zu einem Abgehen von jenem Grenzwert geben könnte (BGHSt 19, 243,\n244). | |\n\nEin solcher Anlaß liegt nunmehr vor, nachdem das\nGutachten des Bundesgesundheitsamtes, bestehend aus den\ndrei Teilgutachten aus den Jahren 1963 und 1965, erstattet ist, dessen Erkenntnisse mit den Untersuchungsergebnissen im Ausland übereinstimmen.\n\n’ Nach den darin mitgeteilten Ergebnissen der Alkoholforschung der letzten Jahre ist ein auch noch so\nalkoholgewohnter Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 bis 1,1 % zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,15 % als fahruntüchtig anzusehen. Angesichts der Breite des Spektrums der alkoholbedingten\nLeistungsminderungen ist es mehr als unwahrscheinlich,\ndaß sich in einem Einzelfall die behauptete überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit auf die ganze Skala\ndieser Leistungen erstreckt. Wird aber infolge der behaupteten Überdurchschnittlichen Toleranz des Betroffenen\n‚nur ein Teil der Leistungsminderungen vermieden, so kann\ndies nicht von entscheidender Bedeutung für seine Fahrtüchtigkeit sein; einmal können Minderung und vorüber-\n- gehende Steigerung einzelner Fähigkeiten im ungünstigsten\nSinne zusammenfallen, zum anderen Leistungsqualität und\nLeistungsgeschwindigkeit in umgekehrtem Verhältnis zueinander stehen (Gutachten S. 46). Wie sich aus dem\nGutachten ergibt, ist weder bei den zahlreichen Versuchen noch auf Grund der Erfahrungen bei Tausenden von\nVerkehrsunfällen ein Fall bekannt geworden, in dem die\nbehauptete Alkoholverträglichkeit bestimmter Personen,\n\n- 10 -\n\netwa von Weinprüfern oder Bierfahrern, cine im Vergleich\nzu anderen Personen geringere Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit zur Folge gehabt hat. Somit kann der\nindividuellen Alkoholverträglichkcit bei der Festsetzung cines allgemeinen Grenzwertes der Fahruntüchtigkeit nicht mehr die Bedeutung zukommen, die ihr nach dem\nStande der wissenschaftlichen Forschung bislang zucrkannt worden ist (Gutachten S. 49). Es genügt daher,\nwenn dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung des Grundwertes auf 1,1 % einbezogen wird.\n\nEin Sicherheitszuschlag zum Ausgleich möglicher\nFehlerquellen und Ungenauigkeiten bei der Berechnung\ndes Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit (Rückrechnung)\nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlermöglichkciten\nbei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts von der Blutentnahme auf den Zeitpunkt der Tat oder der Festnahme\ndes Untersuchten können die Höhe des allgemeinen Grenzwertes für den Beginn der Fahruntüchtigkeit schon deshalb nicht beeinflussen, weil die Rückrechnung lediglich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des auf Grund\nanderer allgemeiner Untersuchungen gefundenen Grenzwertes auf den Einzelfall bildet. Die Frage, von welchem\nBilutalkoholgehalt an jeder Kraftfahrer mit Sicherheit\nfahruntüchtig ist, ist begrifflich von der Frage zu\ntrennen, ob der jeweils vom Sachverständigen im Wege\nder Rückrechnung ermittelte Wert dem \"wahren\" Wert entspricht. Die Festlegung eines gemeinhin gültigen Grenzvertes der Fahruntüchtigkeit kann sich nur auf den Grad\nder Minderung der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit gründen, der nach den\nErkenntnissen der Wissenschaft von einer bestimmten\n\n- 11 -\n\nBilutalkoholkonzentration an bei allen Kraftfahrern vorhanden ist. Demgegenüber handelt es sich um Erkenntnismängel im Einzelfall, wenn der Blutalkoholgehalt zur\nTatzeit im Wege der Rückrechnung nicht zuverlässig ermittelt ist. Das etwaige Vorliegen eines solchen Mangels braucht deshalb bei der Festsetzung eines allgemeinen Grenzwertes der Fahruntüchtigkeit nicht berücksichtigt zu werden. Letztlich gibt es keinen allgemein\ngültigen Rückrechnungswert, weil bis zu dem jeweils nur\nschwer bestimmbaren Ende des Alkoholübergangs ins Blut\nder abgebaute Alkohol durch den neu aufgenommenen ohne\nUnterbrechung ersetzt wird, und weil selbst nach Abschluß der Resorption der Abfall der Blutalkoholkurve\nnicht bei allen Menschen gleich ist und sogar bei demselben Menschen zu verschiedenen Zeitpunkten wechselt.\nHierzu im Einzelfall die erforderlichen Feststellungen\nbezüglich der Anknüpfungstatsachen wie Trinkende, Ende\nder Resorptionszeit, Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit,\nkörperliche Verfassung des Täters (Übermüdung, Genuß von\nMedikamenten usw.) zu treffen, ist Aufgabe des Tatrichters, der sich dabei der Hilfe des Sachverständigen bedienen kann.\n\nDer in der ärztlichen Wissenschaft seit langem erörterte Wirkungsunterschied des Alkohols bei gleichem\nBlutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut ist bei der Festsetzung des Grundwertes berücksichtigt (Gutachten S. 184). Eine psychische Erholung in der späten postresorptiven Phase bei\nverhältnismäßig hohem Alkoholgehalt wird erst merkbar,\nwenn die Blutalkoholkonzentration, die eine unbedingte\nFahruntüchtigkeit begründet, erheblich unterschritten\nwird (vgl. Gutachten S. 181; auch Elbel-Schleyer, Blut-\n\n- 12 -\n\nalkohol 2. Aufl. 1956 S. 161); sie ist dann im Rahmen\nder Rückrechnung bei der Beurteilung der relativen\nFahruntüchtigkeit zu beachten. Deshalb besteht im Hinblick darauf, daß nach dem Abschluß der Resorption\nVerkehrsleistungen und Fahrerpersönlichkeit schneller\nwiederhergestellt werden, als es dem Abfall der Blutalkoholwerte entspricht, für einen besonderen Sicherheitszuschlag keine Notwendigkeit.\n\nAus diesen Gründen ist dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes darin zu folgen, daß bei der Bemessung\ndes Sicherheitszuschlages nur noch die Fehlergrenzen der\nüblichen Alkoholbestimmungsverfahren, nicht aber die\nsonstigen Faktoren von Bedeutung sind, die der Bundesgerichtshof bei dem von ihm für notwendig erachteten\nAusmaß des Sicherheitszuschlages berücksichtigt hatte.\nDer von der Gutachterkommission errechnete Sicherheitszuschlag von 0,15 % reicht allerdings nach Ansicht des\nSenatg nicht ganz aus.\n\nDer im Auftrage des Bundesgesundheitsamtes zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Blutalkoholbestimmungsver--\nfahren durchgeführte Verfahrenskontrollversuch hat\nzwar, wie in dem dritten Teilgutachten im einzelnen\ndargelegt wird, bestätigt, daß der Unterschied zwischen\ndem aus den Einzelwerten errechneten Probemittelwert\nund dem wirklichen Wert mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 99,87%. nicht mehr als höchstens 0,15 % beträgt\n(Gutachten S. 29). Indes wird im Gutachten darauf hin- -\ngewiesen (Gutachten S. 28), daß ein Schluß von den Ergebnissen des Kontrollversuchs auf die Zuverlässigkeit\nder in der forensischen Praxis verwendeten Ergebnisse\nvon Blutalkoholuntersuchungsstellen nur mit gewissen\n\n- 13 -\n\nEinschränkungen zulässig sei: einmal habe möglicherweise das technische Personal der am Kontrollversuch\nbeteiligten Institute die in dessen Verlauf verschickten Proben als solche besonderer Art erkannt und deshalb\ngesondert untersucht; zum anderen ermögliche der Vergleich der Analysenergebnisse mit den wirklichen Werten\nder vom Versuchsveranstalter auf einen bestimmten Alkoholgehalt eingestellten Versuchsproben die Ausschaltung\nsystematischer Fehler und eine Verbesserung der Ergebnisse im Laufe der Versuchsreihe (weshalb zwei nur kurzfristig beteiligte Institute auch nicht die bei dem Versuch vorausgesetzte Genauigkeit erreichten), und schließlich handele es sich bei den an dem Versuch teilnehmenden\nUntersuchungsstellen nahezu ausschließlich um Universitätsinstitute, die seit Jahren mit der wissenschaftlichen\nund technischen Problematik der Alkoholbestimmung im\n\nBlut befaßt sind und deshalb über besonders glinstige\npersonelle und sachliche Bedingungen verfügten. Die mit\nder Blutalkoholbestimmung befaßten Untersuchungsstellen\nkönnen nach dem dritten Teilgutachten des Bundesgesundheitsamtes die bei dem Kontrollversuch erzielten günstigen Ergebnisse nur erreichen, wenn bei Überschreitung\neiner Variationsbreite von höchstens 10 % des Probe»\nmittelwertes die Analyse wiederholt wird, laufend eine\nstrenge institutsinterne Kontrolle stattfindet und den\nLaboratorien in gewissen Zeitabständen von einer neutralen Stelle Kontroll- und Richtwerte zur Verfügung gestellt werden.\n\nDaß diese Voraussetzungen bei allen Instituten erfüllt sind, ergibt sich aus dem dritten Teilgutachten\nnicht. Die Sachverständigen bezeichnen nur bestimmte\n\n- 14 - | /\n\nKontrollmaßnahmen im Rahmen der sogenannten institutsinternen Kontrolle als heute wohl allgemein üblich (Gutachten S. 29). Sie enthalten sich aber einer eindeutigen\nStellungnahme dazu, ob alle Untersuchungsstellen, vor\nallem auch kleinere in ländlichen Bezirken, die nur gelegentlich zu Blutalkoholbestimmungen herangezogen werden und sich hinsichtlich ihrer Erfahrungen und ihrer,\npersonellen, räumlichen und technischen Ausstattung\n\nnicht mit den Universitätsinstituten vergleichen lassen,\n\ndie im Kontrollversuch an die Zuverlässigkeit der Blutalkoholbestimmung gestellten Anforderungen erfüllen. Ob\nin Zukunft hier durch eine Zentralisierung oder Automatisierung der Blutalkoholbestimmung eine größere Zuverlässigkeit, insbesondere durch Ausschaltung unkontrollierbarer individueller Fehler erreicht werden kann,\nbleibt abzuwarten (vgl. hierzu Leithoff, Deutsche Zeit-\n\nschrift für die gesamte gerichtliche Medizin 1966, 263 ff).\n\nJedenfalls ist es angesichts der einstweilen noch\nbestehenden Unzulänglichkeiten in personeller und sachlicher Hinsicht geboten, den von der Gutachterkommission.\nmit höchstens 0,15 % errechneten Sicherheitszuschlag\ngeringfügig zu überschreiten und mit 0,2 % zu bemessen.\nDas ist erforderlich, aber auch ausreichend, um jede\nnur mögliche Benachteiligung eines Kraftfahrers mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen,\nwenn seine Fahruntüchtigkeit allein auf Grund der Blutalkoholkonzentration festgestellt wird. Dabei werden die\nGerichte darauf achten müssen, daß die Gewähr für die\nEinhaltung der Richtlinien und Arbeitsanweisungen, insbesondere hinsichtlich der Vornahme der erforderlichen\nUntersuchungen (2 nach ADH-Verfahren, 3 nach Widmark)\ngegeben ist.\n\n- 15 -\nDie Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:\n\nKraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 % unbedingt fahruntlchtig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, zur Zeit von\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnoch nicht abzugehen.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel | Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-09/4-str-119-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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