{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-12-02_4_StR_446_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-12-02","aktenzeichen":"4 StR 446/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_3tR_446/66 URTEII.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Anzeigenwerber Karl vB aus\n\nED vei VER, geboren an EEE 1920 in\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\n2125 005\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold von 2. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges und wegen Meineides zur Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sowie die Eidesfähigkeit für dauernd ab-\n\n-3-\n\nerkannt. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der\nSachrüge gegen die Verurteilung wegen Meineides und gegen den\nGesamtstrafausspruch. Sie hat ärfolg.\n\nDer Angeklagte hat am 16. Juni 1964 den Offenbarungseid\ngeleistet. In dem Vermögensverzeichnis, das die Justizangestellte Sg nach seinen Angaben ausgefüllt hat, ist u.n.\nangegeben, daß er bei der Firma BuiD GımuH, Tem\narbeite und monatlich rund Boo DM netto verdiene. Diese Angabe\nwar falsch. Die Firma Bu; für die der Angeklagte\nmehrere Jahre als Anzeigenwerber tätig gewesen war, hatte\nihm bereits im Februar 1964 fristlos gekündigt. Zur Zeit\nder Eidesleistung stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Den Urteilsgründen zufolge hat der Angeklagte bestritten,\nvorsätzlich falsch geschworen zu haben, und vorgebracht, die\nunrichtige Angabe im Vermögensverzeichnis müsse auf einem\nMißverständnis zwischen ihm und der Justizangestellten Sg\nberuhen; vermutlich habe er auf eine entsprechende Frage\nangegeben, daßer früher für die Bug :--\narbeitet habe.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, die sich mit dieser\nSinlassung befassen, halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Sie sind unklar und widersprüchlich und ergeben nicht eindeutig, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch\ngeschworen hat. Das Landgericht geht zunächst davon aus,\nein Mißverständnis des Angeklagten komme nicht in Betracht,\nda auch ihm klar gevresen sei, daß es dem betreibenden Gläubiger auf den gegenwärtigen, nicht auf den früheren Vermögensstand ankam. In einer anschließenden Hilfserwägung unterstellt die Strafkamner jedoch im Gegensatz hierzu, daß\ndennoch \"insoweit ein Mißverständnis vorgelegen haben\" könne.\nDanit zieht sie ihre eigene vorangehende Feststellung in\nZweifel. Dieser Widerspruch wäre zwar unschädlich, wenn die\nYilfserwägung den Schuldspruch tragen würde. Dies ist jedoch\n\n- 4 _\n\nnicht der Fall. Ist nämlich nicht auszuschliessen, daß der\nAngeklagte die Frage der Justizangesteilten Ss nach\nseiner Beschäftigung und seinem Verdienst mißverstanden\n\nund gemeint hat, seine frühere Tätigkeit angeben zu müssen,\nso kann nicht angenommen werden, daß er vorsätzlich falsch\ngeschworen hat. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts\nist rechtsirrig. Die Erwägung, der Angeklagte hätte jedenfall: vor der Eidesleistung das Vermögensverzeichnis noch\neinmal genau überprüfen müssen, mag unter Umständen den Vorvurf der Fahrlässigkeit tragen; sie rechtfertigt jedoch\nnicht den Schuldspruch wegen Meineides. Dieser muß infolgedessen aufgehoben werden.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht zu\nder Einlassung des Angeklagten eindeutig Stellung nehmen\nmüssen. Dazu sei bemerkt, daß die Möglichkeit eines Mißverständnisses nach Sachlage nicht von vornherein ausscheidet, zumal da nicht ersichtlich ist, welchen Vorteii\nsich der Angeklagte von der Angabe eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses versprechen konnte. Hinzu\nkomnt, daß er nach den Feststellungen des Landgerichts schon\nseit längerer Zeit in zunehmenden Maß Alkoholmißbrauch trieb,\nder Hirn- und Leberschäden zur Foige hatte, so daß er im\nAugust 1964 in ein Krankenhaus und anschließend in eine\nWervenklinik eingeliefert werden mußte, weil er delirierte.\nUnter diesen Umständen ist es nicht völlig von der Hand zu\nweisen, daß er sich schon zur Zeit der Eidesleistung in\neinem Zustand fortgeschrittener geistiger Zerrüttung befand.\nDie Strafkammer hat zwar geprüft, welchen Einfluß der Alkoholmißbrauch auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit gehabt hat, und ist zu dem\nErgebnis gekommen, daß er nur vermindert zurechnungsfähig\ngewesen sei. Die Frage aber, ob nicht mit Rücksicht auf den\nGeisteszustand des Angeklagten die Möglichkeit eines Mißverständnisses bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses\nin Betracht zu ziehen sei, hat sie nicht erörtert. Die\nim Urteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es bestehe\n\n.\n\nir!\n\n-5-\n\nkein vernünftiger Zweifei daran, daß der Angeklagte \"zumindest\" eo nüchtern gewesen sei, um dem Gang der Verhandlung folgen zu können, beantwortet sie nicht erschöpfend.\nDer Umstand, daß der Richter dem Angeklagten den Eid abnahm, schließt nicht aus, daß dessen Aufmerksamkeit und\nAuffassungsfähigkeit infolge seiner Alkoholsucht beeinträchtigt waren, ohne daß er deshalb betrunken zu sein\nbrauchte. Dies kann dem Richter entgangen sein.\n\nDie Aufhebung des Urteils gibt auch Gelegenheit, die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen. Die\nUrteilsausführungen hierzu sind sehr knapp und lassen\nnicht hinreichend deutlich erkennen, wieweit die geistige\nZerrüttung des Angeklagten zur Tatzeit schon vorgeschritten\nwar und wie sie sich insbesondere auf das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. Hierzu wird auf die Entscheidungen BGHSt 7, 238 und B, 113 hingewiesen.\n\n-6 -\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids erfaßt auch\nden Gesamtstrafausspruch. Für den Fall, daß der Angeklagte\nwieder wegen Meineids verurteilt wird, sei erwähnt, daß\ndie Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, wenn die\nStrafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert wird (BGHSt 20,\n34).\n\nScharpenseel Mayr Spiegel\n\nHürxthal Rinck\n\n.tedq","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-02/4-str-446-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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