{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-25_4_StR_422_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-25","aktenzeichen":"4 StR 422/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2125 003\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Joser U zu: U\nWEB. zevoren an ED 1939 in vn AU:\n\nKrs. RED; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\nals\n\nVorsitzender,\n\nFlitner\n\nSanders\n\nDr. Spiegel\n\nRinck\n\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En au: un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen\nvom 2. Mai 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-—-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit\nbesonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus, ferner\nwegen Entführung zur Unzucht in Tateinheit mit Notzucht\nund mit Nötigung sowie wegen einer weiteren Nötigung zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Jahren unä drei Monaten\nZuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und’ des sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen:\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine\nVerletzung des § 254 StPO nicht vor. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Erklärungen eines Angeklagten, die in\neinem Vernehmungsprotokoll enthalten sind, und gestattet\nderen Verlesung, wenn es sich bei dem Protokoll um ein\nrichterliches handeit,Davon bleibt aber die Verwertung\nsonstiger Urkunden und anderer Schriftstücke als Beweismittel im Wege der Verlesung unberührt. Diese ist nach\n§ 249 StPO zulässig, und zwar auch, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, \"zum Zweck eines Geständnisses\ndes Angeklagten\" (RGSt 35, 234).\n\nb) Das Schwurgericht hat \"während eines Teils der\nVernehmung\" der Zeugin He die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Die Rüge,\nder Ausschluß habe auch noch bestanden, als die Zeugin\nüber die Ereignisse ausgesagt habe, die sich nach der\nUnzuchtshandlung zugetragen haben, kann keinen Erfolg\nhaben. So, wie die Ergebnisse der Vernehmung in die Sitzungsniederschrift aufgenommen sind, hat sich die Zeugin\n\nzwar noch vor der Wiederherstellung der Jffentlichkeit\n\nim unmittelbaren Anschluß an die Schilderung der Unzuchtshandlungen des Angeklagten in einigen Sätzen über die\nFortschaffung der Leiche ihres Freundes geäußert. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht jedoch bei der ineinander\n.. übergreifenden Darstellung der verschiedenen Tatgeschehnisse nicht mit Sicherheit erkennen, ob damit die Schilderung der Unzuchtshandlungen abgeschlossen war. Zudem bestand die Möglichkeit, daß hierzu ein Prozeßbeteiligter\nnoch Fragen stellte. Unter diesen Umständen brauchte die\nÖffentlichkeit nicht sogleich wiederhergestellt zu werden,\nals sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung den auf die Vornahme der Unzuchtshandlungen zeitlich folgenden Ereignissen\nzuwandte (KMR 6. Aufl. § 172 GVYG, Anm. 3 a). Sobald nach\nden wenigen Sätzen zum weiteren Tatgeschehen erkennbar\nwurde, daß die Aussage nicht mehr die Unzuchtshandlungen\nbetraf, ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, die\nHauptverhandlung öffentlich weitergeführt worden. Demnach\nkann von einem Verstoß gegen die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit (§§ 169 ££f GVG) keine Rede sein.\n\nc} Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen entspricht dem Gesetz. Soweit die\nRevision mangelnde Sachkunde des Gutachters Dr. Wachsmuth\nvor allem mit dem Hinweis auf Ausführungen im Lehrbuch von\nPonsold darzutun versucht, geht der Angriff fehl. Die von\nihr in Zweifel gezogenen Äußerungen des Sachverständigen\n(UA S. 95) stehen ersichtlich nicht in Widerspruch zu den\nim gerichtsmedizinischen Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. außer Ponsold 2. Aufl. S. 155, 270, 273, Lange\nlüddecke 1. Aufl. S. 70). Insbesondere gibt die Wiedergabe\nder gutachtlichen Stellungnahme keinen Anhalt [für die\n\nRichtigkeit der Behauptung, der Sachverständige habe angenommen, ein pathologischer Rausch könne\"nur\" bei geringem Alkoholkonsum ausgelöst werden.\n\n2. Die _Sachrüge;\n\na) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes können im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden, weil sie sich in unzulässigen Angrifien gegen die Beweiswürdigung erschöpfen. Die verschiedenen Möglichkeiten, welche die Revision zugunsten\ndes Angeklagten vorbringt, hat das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.\n\nb) Die Ansicht der Revision, die Entwendung des Geldes\nund der Brieftasche seien nicht Gegenstand der Anklage und\ndes Eröffnungsbeschlusses gewesen, trifft nicht zu. Die\nräuberische Wegnahme des Geldes findet sich schon in Ziff.3\nder Anklageschrift als besonderer Schuldvorwurf und wird\nim übrigen ebenso wie die Wegnahme der Brieftasche bei\nder Wiedergabe der wesentlichen Ermittlungen erwähnt. Das\nSchwurgericht hat diese Handlungen zwar nicht als rechtlich selbständige gewertet, sondern die Wegnahme des Kraftwagens, des Geldes und der Brieftasche als eine Tat beurteilt; dies geschah, wie die rechtliche Würdigung ergibt,\ndeswegen, weil nach seiner Auffassung die Ansichnahme des\nKrafitwagens die Zueignung der darin befindlichen Sachen\numschloß. Eine solche, von Anklage und Eröffnungsbeschluß\nabweichende Beurteilung war nach § 264 Abs. 2 StPO verfahrensrechtlich zulässig.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen besonders schweren Raubes vorbringt,\n\nbildet nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung\n. des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.\n\nc) Die Behauptung in der schriftlichen Revisionsbegründung, das Schwurgericht habe die Straftaten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1\nund 2 StGB beurteilt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit hierzu der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\nSenat noch geltend machte, die vom Schwurgericht bei der\nPrüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit gezogenen\nSchlüsse seien nicht zwingend, verkennt er, daß dies\nnicht nötig ist. Die Beweisführung obliegt gemäß § 261 StPO\nallein dem Tatrichter. Fehlerhaft ist sie nur, wenn sie\nunmögliche Folgerungen oder Verstöße gegen Denkgesetze\noder anerkannte Erfahrungssätze enthält. Das ist nicht\nder Fall. Daß das Schwurgericht den mit dem Angeklagten\nvorgenommenen Trinkversuch ais ein nicht verwertbares Beweismittel angesehen hat, weil die Durchführung unter anderen Voraussetzungen geschah als der Alkoholgenuß am Tattage, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nd) Auch sonat hat die Überprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Durch die irrige Rechtsansicht\ndes Schwurgerichts, der durch Drohung mit Erschießen erzwungene Mundverkehr der Zeugin Hasenknopf erfülle nicht\nden Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\ne) Die Aufnahme der zeitigen Freiheitsstrafe in den\nUrteilsspruch entspricht nicht der Oränungsvorschrift\ndes § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO, Indessen zwingt dieser für\nden Bestand des Urteils bedeutungsiose, formale Mangel\nnicht dazu, insoweit den Urteilsspruch neu zu fassen.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-25/4-str-422-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-25/4-str-422-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.853083+00:00"}}