{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-18_4_StR_363_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-18","aktenzeichen":"4 StR 363/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2134 01€\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3222222123 URTEI.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans Rüdiger rg»\naus DEE, geboren am ES 1942 in rum.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW rei äer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessor ED ıı.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (ur\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. April 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschcidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -—\n\nGründe:\n\nnn nn mn nm m mn u je han\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährädung (§§ 222, 315 e I Ziff. 2 d, III Ziff. 1\nStGB) freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte fuhr am 15. August 1965 gegen\n15.50 Uhr mit dem Mercedes-Sportwagen seines Bruders auf\nder Ruhrtalstraße (Iandstraße 611) von Kettwig kommend\nin Richtung Essen-Werden. Er hielt bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu einem mit gleicher Geschwindigkeit\nvor ihm fahrenden Sportwagen einen \"gleichbleibenden und\nfür eine Notbremsung ausreichenden Sicherheitsabstand'\"\nein. Als der Angeklagte eine \"wenig übersichtliche\" Linkskurve der hier 5,1 m breiten Straße durchfahren hatte,\nsah er vor sich auf der rechten Fahrbahnseite den vorausfahrenden Wagen bremsen und auf der für ihn linken Fahrbahnseite einen soeben von links aus einem Feldweg eingebogenen Traktor nebst \"heubeladenem \" Anhänger entgegenkommen. Im Anblick dieser Verkehrslage bremste er seinen\nWagen stark ab, geriet dabei aus der Spur und prallte etwa\n40 m vor dem zum Stehen gekommenen Traktor, nach einen\nBremsweg von 46 m, gegen einen links der Fahrbahn stehenden Baum. Hierbei wurde die Beifahrerin des Angeklagten\nso schwer verletzt, daß sie zwei Tage später verstarb.\n\nDie Strafkammer begründet den Freispruch nit der\nErwägung, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden,\ndaß der Unfall möglicherweise auf einen technischen Fehler der Scheibenbrensen des Mercedes-Sportwagens zurück-\n\nzuführen sci. Wie dem Angeklagten erst nach dem Unfall\nbekannt geworden sei, habe sein Bruder den \"praktisch\nneuwertigen!\" Wagen, für den noch die Garantic der Herstellerfirma bestanden habe, verschiedentlich wegen der\nBremsanlage beanstanden müssen. Noch wenige Tage vor den\nUnfall sei der Wagen wegen dieses Mangels in einer Vertragswerkstatt gewesen, die ihn offenbar nicht habe beseitigen Können. Bei normaler Fahr- und Brenmsweise sci\nder Fehler nicht in Erscheinung getreten, nur bei Vollbremsung sci cine cinseitige Blockierung der Räder eingetreten mit der Folge, daß der Wagen nach links gezogen\nhabe.\n\nDas Landgericht meint, die Fahrweise des Angeklagten,\nnämlich die hohe Geschwindigkeit, mit der er die wenig t\nübersichtliche Kurve durchfahren habe, reiche für sich\nallein zur Feststellung eines für den Unfall mit Sicherheit ursächlichen Verschuldens nicht aus; der mit gleicher Geschwindigkeit vor ihm fahrende Sportwagenfahrer\nhabe dieselbe Verkehrssituation ohne Schwierigkeit gemeistert. Wenn der Angeklagte aus Sicherheitsgründen seinen Wagen stärker als jener abgebremst habe, so könne\nihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden; denn der W.gen\nhätte bei ordnungsgemäßer Bremsanlage auch bei Durchführung einer Vollbrensung auf der trockenen Straße seine\nspüursichere Führung nicht verloren.\n\n2. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.\n\na) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist\ndie Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für\neinen Verkehrsunfall für den Zeitpunkt zu untersuchen,\n\nin den der Kraftfahrer verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbceiführenden Gefahren zu treffen (vgl. BGH VRS 24, 124, 126\nnit weiteren Hinweisen). Das übersieht die Strafkanner\nbei ihrer Annahme, daß die Fahrweise des Angeklagten die\nFeststellung cines für den Unfall mitursächlichen schuldhaften Verhaltens nicht zulasse, weil der vor ihm mit\ngleich hoher Geschwindigkeit fahrende Verkehrsteilnchner\ndie Verkehrssituation ohne Schwierigkeit gemeistert habe.\n\nEin schuldhaftes Verhalten des Angeklagten kann nänlich schon darin zu sehen sein, daß er sich über die Verpflichtung hinweggesetzt hat, vor Antritt der Fehrt die\nSicherheit des Fahrzeugs und damit die Wirksamkeit der\nBremsanlage zu überprüfen oder zumindest Erkundigungen\ndarüber bei seinem Bruder als dem Halter des Fahrzeugs\neinzuzichen (vgl. BGH DAR 61, 341; BGH VRS 27, 148). Zwar\ndarf sich der Fahrer eines fast neuen Kraftfahrzeugs in\nder Regel darauf verlassen, daß die für die Verkehrssicherheit grundlegende Premsceinrichtung richtig eingestellt und\nauch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen ist\n(BGH VRS 27, 348). Das gilt jedoch nicht ohne weiteres für\ndenjenigen, der sich cin solches Fahrzeug leiht, weil er\nnicht wissen kann, ob dieses nicht inzwischen schon Mängel - etwa verursacht durch unsachliche Fahrweise oder\ndurch einen inzwischen erlittenen, ihm nicht bekannten Unfall - aufweist. Er ist deshalb zu weiteren Erkundigungen\noder zu eigener Prüfung verpflichtet. Wenn er sich über\ndiese Pflicht hinwegsetzt, dann ist er, jedenfalls bei\neinem so schnellen Kraftwagen, zumindest gehalten, jede\nGefahrensituation zu vermeiden, die ihn bei hoher Geschwindigkeit zu einer vollständigen Beanspruchung der Brens-\n\nwirkung scines Fahrzeugs mit den ihm unbekannten Folgen\nzwingen könnte (vgl. auch BGHSt 12, 75). Schon aus dicsen Gründen kann die Ursächlichkeit des Fahrverhaltens\ndes Angeklagten, der mit einem gelichenen, ihm möglicherweise nicht vertrauten Fehrzeug eine unter den gegebenen\nVerkehrsverhältnissen sehr hohce Geschwindigkeit gefahren\nist, für den durch seine Vollbremsung herbceigeführten\nErfolg nicht mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.\n\nb) Abgesehen davon würde den Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf auch dann treffen, wenn er für die\nungeklärte Verkehrslage, die sich ihm spätestens nach\nDurchfahren der Kurve bei freiwerdender Sicht darbot, zu\nschnell gefahren ist, so daß er glaubte, voll bremsen zu\nmüssen, obwohl dies bei angemessener Geschwindigkeit nicht\nerforderlich gewesen wäre (vgl. BGH VRS 27, 348, 349). Ein\nKraftfahrer muß nach Möglichkeit eine die volle Beherrschung des Fahrzeugs voraussetzende und bei hoher Geschwindigkeit nie ungefährliche Vollbremsung zu vermeiden\nsuchen, insbesondere dann, wenn er auf andere sicherere\nArt und Weise dic Gefahrensituation meistern kann. Bedingt\neine überhöhte, der Verkehrslage nicht angepaßte Geschwindigkeit cinc solche Vollbremsung, so gereicht sie dem\nKraftfahrer mit ihren Folgen als fehlerhaftes Fahrverhalten zum Verschulden (vgl. BGH VRS 19, 108, 109).\n\nce) Insoweit enthält das Urteil gleichfalls keine\nFeststellungen. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, ob die\ngeringe Übersichtlichkeit der Linkskurve dem Angeklagten\nhätte Veranlassung geben müssen, seine für die mitgeteilten Verkehrsverhältnisse (Landstraße mit einer nur 5,1m\n\nbreiten Fahrbahn) sehr hohe Geschwindigkeit zu ermäßigen.\nEr durfte nur so schnell fahren, daß er innerhalb der\nüberschaubaren Strocke rechtzeitig, d. h. unter möglicher\nVermeidung der Vollbremsung, halten konnte. Dazu hätte\n\nes einer näheren Beschreibung der Sichtverhältnisse in\ndieser Kurve bedurft. Ebenso fehlt im Urteil jede Angabe\ndarüber, aus welcher Entfernung der Angeklagte die Situation wahrnahm, die ihn zu der Vollbremsung veranlaßte.\nDas gleiche gilt hinsichtlich des für eine Notbremsung\n\"ausreichenden Sicherheitsabstandes\" zu dem vor ihm befindlichen Sportwagen (vgl. BGH VRS 16, 277), dessen Einhaltung mangels bestimmter Angaben vom Revisionsgericht\nnicht überprüft werden kann.\n\ndä) Das Urteil unterliegt demnach der Aufhebung. Bei\nder neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß ein verkehrswidriges Verhalten für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich ist, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten zu\ndem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS\n24, 205). Die Strafkammer wird daher auch feststellen\nmüssen, mit welcher bestimmten Geschwindigkeit die wenig\nübersichtliche Kurve vom Angeklagten allenfalls hätte\ndurchfahren werden dürfen (BGH VRS 28, 430, 431) und ob\neine Vollbremsung bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit\nüberhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu auch BGH\nVRS 23, 375, 377). Im übrigen dürfte es sich empfehlen,\nden Inhaber oder Monteur der Vertragswerkstätte zu hören,\nin die der Bruder des Angeklagten den Unfallwagen noch\nwenige Tage vorher gebracht hat, \"ohne daß man den Mangel offenbar habe beseitigen können\". Es liegt nahc, daß\ndie gelegentlich der \"verschiedentlichen\" Beanstandungen\n\nabgegebenen Annahmeaufträge und die daraufhin getroffenen\nMaßnahmen auch Rückschlüsse darüber gestatten werden, ob\nder behauptete Mangel überhaupt zu einer einseitigen\nBlockierung der Räder führen konnte.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-18/4-str-363-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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