{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-11_4_StR_417_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-11","aktenzeichen":"4 StR 417/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF? 026\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 417/66 URTEIL.\nv4\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Herbert K EEED zus Damm:\ngeboren am EEE 9:5 in ww, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt @W in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Müller bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 1966 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n| nn nn er nn am\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der ötaatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge sachlichen Rechts dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Revision hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die\nEhe, deren Bedeutung für seine nach der Strafverbüßung zu\nerwartende Lebensführung die Strafkammer wiederholt hervorhebt, am 30. August 1965 geschlossen. Dennoch hat er sich am\n28. Februar 1964 nach reichlichem Alkohoigenuß strafbar gemacht. Die gegen ihn verhängte Strafe hat er bis zum 26. Novemter 1965 zum Teil verbüßt. Schon am 27. Januar 1966 hat er\ndie in diesem Verfahren abgeurteilten Taten nach Genuß von Alkohol begangen. Es ist infolgedessen nicht ersichtlich, woraus\ndie Strafkammer die Auffassung herleitet, der Angeklagte werde nach Verbüßung der in diesem Verfahren gegen ihn verhängten Strafe nicht wieder rückfällig werden, obwohl ihm\nnach den Urteilsfeststellungen (UA 29) schon vor deren Begehung\n\"wiederholt von den Gerichten wie auch vor allem vom Gutachter\nDr. Niebel zum Bewußtsein gebracht worden\" ist, welche gefährlichen Wirkungen der Alkohol für ihn haben kann. Mit\nRecht zieht die Revision auch die Annahme der Strafkammer in\nZweifel,die Ehefrau des Angeklagten werde ihn nach Verbüßung\nder Strafe wahrscheinlich dazu bringen, \"endgültig Fuß in\neinem bürgerlichen Leben zu fassen\". Dagegen spricht, daß\nsie ein nochmaliges Straffälligwerden nach der Eheschließung\nnicht hat verhindern können. Unter diesen Umständen hätte es\nnäherer Darlegungen bedurft, inwiefern sie nach Verbüßung\nder jetzt erkannten Strafe in der Lage sein soll, den Angeklagten von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten.\n\nDieser Mangel muß zur Aufhebung des Urteils im -— gesamten -\nStrafausspruch führen, obwohl die Staatsanwaltschaft die Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof in\n\n-A-\n\nBGHSt 7, 101 sowie in dem Urteil vom 14. Oktober 1958 - 1 StR\n359/58 - ausgesprochen hat, unter Umständen eine soiche Beschränkung wirksam vorgenommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser\nVoraussetzung fehlt es jedoch hier. Die für das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB festgesetzte Einzelstrafe\nist mit zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus bemessen, obgieich trotz Heranziehung der strafschärfenden Vorschrift des\n§ 20 a Abs. 1 StGB die dort an sich vorgesehene Mindeststrafe\nvon einem Jahr Zuchthaus hätte unterschritten werden können,\nweil die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB gegeben\nwar. Somit kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\ndaß das Landgericht auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt\nhat, als es sie ausgesprochen haben würde, wenn es die\nSicherungsverwahrung angeordnet hätte.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-11/4-str-417-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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