{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-11_4_StR_380_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-11","aktenzeichen":"4 StR 380/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2125 010\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 380/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Karl A ED aus WED ,\ngeboren amd 900 in SEE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 17. Mai 1966 aufgehoben.\n\nDie Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben\njedoch bestehen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei\nFällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu vier\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Hiergegen richtet sich\nseine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\nDie Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) nicht dadurch verletzt, daß sie sich zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Kinder Liane W® und Renate\nvB keines Sachverständigen bedient hat, während dies\nhinsichtlich der Kinder Anita Al WW una Brigitte De\ngeschehen ist. Den Beweiswert von Zeugenaussagen, insbesondere\nihre Glaubhaftigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die\nPflicht dos Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung\nträgt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf er, wie der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, in der Regel\nnicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch dann,\nwenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindiicher oder\njugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer\neines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu sein. Insbesordere\nvon den Richtern und Schöffen einer Jugendkammer kann und\ndarf im allgemeinen erwartet werden, daß sie die hierfür\nerforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Daß\ndies hier nicht der Fall gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ist auch sonst nicht ersichtlich. lur\nwenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheirungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentünlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde\nvoraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt,\ngebietet die Aufklärungspflicht die Zuziehung eines Psy-\n\n- 4 -\n\nchiaters oder Psychologen (BGHSt 3, 27, 52; NJW 1961, 1636).\nDerartige Besonderheiten der Kinder Liane VggB und Renate\nVD szseven sich jedoch weder aus dem Urteil, noch\nwerden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die Richtigkeit\nder Aussagen dieser Mädchen wird nach der Auffassung des\nLandgerichts überdies dadurch gestützt, daß das von ihnen\ngeschilderte Verhalten des Angeklagten viele Ähnlichkeiten\nmit den Darstellungen der Zeuginnen Anita AED und Brigitte\nBED zufweist, von deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer\n\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Arntzen\nüberzeugt ist. Diese Erwägung enthält entgegen der Ansicht\n\nder Revision keinen Denkfehler. Auch im übrigen zeigt die\ngründliche und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung sowie\ndie Beiziehung cines Sachverständigen in den zweifeihaften\nFällen, daß sich die Jugendkammer ihrer Pflicht zu sorgfältiger Würdigung der Kinderaussagen und der dabei zu beobachtenden Vorsicht sehr wohl bewußt gewesen ist. Was der Beschwerdeführer weiter zur Begründung der Rüge vorbringt, kann ihr\nebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Daß das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in vier weiteren Fällen teils\nmangels ausreichenden Tatverdachts, teils nach § 154 StPO\neingestellt worden ist, besagt nichts gegen die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vernommenen Kinder. Ebensowenig können aus der Unzuverlässigkeit der Aussagen der\n\n_ Marion WEB ohne weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit\nihrer Schwester Liane gezogen werden, umso weniger, als die\nBedenken gegen die Aussagetüchtigkeit Marions auf deren\nintellektuellen Defekten infolge einer schweren Hirnverletzung\nberuhen. Den Widerspruch in den Aussagen Lianes vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat das Landgericht bemerkt und erörtert, ihm jedoch keine entscheidende Bedeutung\nbeigemessen. Nicht jeder Widerspruch in einer Kinderaussage\nnötigt zur Beiziehung eines Sachverständigen, zumal wenn\n\ner, wie hier, zwanglos erklärt werden kann.\n\n-5-\n\nDie Aufklärungspflicht ist ferner nicht dadurch verletzt,\ndaß die Strafkammer den Sachverständigen Dr. Arntzen nicht\nals Zeugen darüber gehört hat, welche Angaben Anita = |\nbei der Exploration über die Zahl der vom Angeklagten an\nihr verübten unzüchtigen Handlungen gemacht hat. Dem schriftlichen Gutachten des Dr. Arntzen vom 15. September 1965,\ndas den Bericht Anitas über die Taten des Angeklagten wörtlich wiedergibt, ist zu entnehmen, daß sie dabei über die\nZahl der Vorkommnisse nur ganz unbestimmte Angaben gemacht\nhat. Daher brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung des\nSachverständigen als Zeugen hierüber nicht aufzudrängen.\nVielmehr mußte es auf Grund der Aussage des Kindes in der\nHauptverhandlung die Zahl der Vorkommnisse selbst festzustellen versuchen. Dazu zwang gerade die Tatsache, daß der\nSachverständige die Häufigkeits- und Zeitangaben des Kindes\nals unsicher bezeichnet hatte.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer außerdem geltend, die Urteilsgründe des Landgerichts\nließen nicht erkennen, ob es aus eigener Erkenntnis zu den\nErgebnis gelangt sei, daß der Argeklagte strafrechtlich voll\nverantwortlich sei, oder ob es sich insoweit lediglich ohne\neigene Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Heinrichs angeschlossen habe. Die Rüge bedarf keiner Erörterung,\nweil in dieser Hinsicht die Sachrüge durchgreift. Auf\nBGHSt 7, 238 und 8, 113 sei jedoch hingewiesen.\n\n2. Sachrüge:\n\nSoweit sich die Revision gegen die Würdigung der Kinderaussagen sowie dagegen wendet, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zu den ihm vorgeworfenen\nsexuellen Handlungen körperlich nicht mehr fähig, für widerlegt erachtet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Widersprüche oder\nDenkfehler sind nicht ersichtlich.\n\n-6-\n\nNicht rechtlich einwandfrei begründet ist dagegen die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten im\nSinne des § 51 StGB voll verantwortlich. Hierzu wird in den\nUrteilsgründen zunächst nur gesagt, der Angeklagte sei zwar\ndurch ein Asthmaleiden körperlich vorzeitig verbraucht, aber\nin seelischer Hinsicht weder in der Zurechnungsfähigkeit beschränkt noch unzurechnungsfähig. An anderer Stelle heißt es\ndann noch, der Angeklagte sei trotz eines gewissen rein\nkörperlichen Altersabbaues voll verantwortlich, wie das überzeugende Gutachten von Dr. Heinrichs ergebe. Diese Ausführungen genügen nicht. Sie lassen nicht erkennen, ob sich\ndas Landgericht dessen bewußt gewesen ist, daß die Frage der\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber der Versuchung\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen an Kindern hier besonders\nsorgfältiger Prüfung bedarf (BGH, NJW 1964, 2213). Der Angeklagte hat sich in einer Weise an kleinen Mädchen vergangen,\ndie für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Er ist zwar vor mehr als. 30 Jahren zweimal wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden. Er war damals\n25 und 53 Jahre alt. Die letzte Strafe hatte er im Jahre 1936\nverbüßt. Seitdem ist er bis 1962 in dieser Hinsicht nicht\nmehr in Erscheinung getreten, was darauf schließen läßt, das\ner die Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen an Kindern überwunden hatte. Das Wiederauftreten dieser Neigung in höheren\nAlter legt den Verdacht nahe, daß das Vermögen des Angeklagten,\nihr zu widerstehen, infolge beginnenden, durch organische\n(arteriosklerotische) Altersschäden bedingten Abbaues der\ngeistigen und sittlichen Kräfte beeinträchtig ist. Solche\nStörungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei\nMenschen mit sonst noch gut erhaltener Intelligenz vorhanden\nsein. Das Erscheinungsbild kann sie verdecken und für den medizinischen Laien unerkennbar machen. In der Regel wird daher\nein Gericht in derartigen Fällen die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne die Hilfe eines auf dem Gebiete des\nAltersabbaues erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH\n2.2.0.). Ob und mit welchem Ergebnis sich der Sachverständige\n\n- 17 -\n\nür. Heinrichs zu dieser Frage geäußert hat und ob er über ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, kann den\nknappen Dariegungen des Urteils nicht entnommen werden. Infolgedessen bleibt offen, ob das Landgericht die Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfenä geprüft\n\nund sie auf Grund rechtlich zutreffender Erwägungen und unter\nBerücksichtigung aller in Betracht kommender Möglichkeiten\nbejaht hat. Dieser sachlichrechtliche Mangei führt zur\nAufhebung des Urteils. Ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit erscheint zwar nicht gerade wahrscheinlich, kann\naber auf Grund der bisherigen Feststellungen von hier aus\nnicht mit Sicherheit verneint werden.\n\nSachlichrechtliche Bederken bestehen auch gegen die Annahme fortgesetzter Taten in den Fällen Anita Al und\nRerate Vi: Die Feststellungen ergeben nicht, daß\nder Angeklagte die zahlreichen Unzuchtshandlungen an diesen\nKindern jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes vorgenommen\nhat. Die Neigung des Angeklagten zu den kleinen Mädchen und\nseine allgemeine Absicht, sich ihnen unsittlich zu nähern,\nwenn sich die Gelegenheit dazu ergeben würde, erfülit nicht\ndie Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen (BGHSt 1,\n313; 2, 164). Durch die irrige Rechtsansicht der Strafkammer\nist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nDa das Urteil somit nur deswegen aufgehoben werden muß,\nweil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unzureichend\ngeprüft worden ist, können die Feststellungen zum äußeren\nDatgeschehen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).\n\nSollte die Strafkammer dem Angeklagten bei erneuter Verurteilung wiederum mildernde Umstände versagen, so wird sic\ndies eingehender als bisher begründen müssen. Die Strafzumessungsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob\ndie bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten verwerteten Gesichtspunkte schon bei der Entscheidung darüber, ob\nmildernde Umstände vorliegen, berücksichtigt worden sind\n(s. RGSt 48, 308, 310; BGH, NJW 1960, 1869).\n\nScharvenseel Flitner Mayr\n\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-11/4-str-380-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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