{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-04_4_StR_390_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-04","aktenzeichen":"4 StR 390/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERI\nS CHTSHOF 2125 013\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_390/66\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Wilhelm K EB ; ohne festen\nWohnsitz, geboren an GEM 1931 in. CUEEEMMEEEEE\n\nEB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966\n\n1. im Schuldspruch im Fall Sme/ SED\n(Fall 5 der Urteilsgründe) dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und mit Diebstahl verurteilt wird,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in diesem Fall\nund im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in fünf\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt\n1.000 DM verurteilt. Ferner hat sie auf Verlust der bürger-.\nlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt\nund die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\n|\n\nDie Nachprüfung des Urteils in den Fällen Bag xrc,\nHop, Bi una Kr nat weder zum Schuldspruch |\nnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich hier in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils\nund die Beweiswürdigung.\n\nDas Urteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen\nBedenken, als die Strafkammer im Fall 5 zum Nachteil des\nSchrotthändlers I Betrug im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung sowie zum Nachteil des Transport-\n\nunternehmers CD D:ebstani angenommen hat. Der Angeklagte hat SED betrogen, indem er ihm unter Vorlage\neines von ihm selbst ausgestellten und mit dem Namen \"Ci\nBD\" unterzeichneten Schreibens, also einer gefälschten\nUrkunde, vorspiegelte, er habe den Lastkraftwagen vom Eigentümer CE gekauft, und SEE dadurch nach Verschaffung des Kraftfahrzeugbriefs zum Kauf und zur Zahlung\ndes Kaufpreises veranlaßte; de SW kein Eigentum erwarb (§ 935 BGB), erhielt er für seine Leistung keine\ngleichwertige Gegenleistung. - Den Diebstahl hat der Angeklagte als mittelbarer Täter dadurch begangen, daß er dem\nvon ihm getäuschten gutgläubigen Sp den Standort des\nFahrzeugs angab, damit dieser es, was noch am selben Tage\ngeschehen ist, abholen konnte, und daß er den Kaufpreis\nentgegennahm (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Dezember 1953 -\n\n3 StR 335/53 -— bei Dallinger MDR 1954, 398). Damit verletzte\ner bereits den Gevahrsam CB: , den dieser durch die\nÜberlassung der Schlüssel zum Abstellplatz und des Kraftfahrzeugbriefs nicht etwa schon vorher freiwillig aufgegeben oder sonst verloren hatte (vgl. BGH Urt. v. 23. Juni\n1965 - 2 StR 12/65 -). Daß die Begründung des neuen Gewahrsams durch SEE ohne körperliche Mithilfe des Angeklagten erfolgte, ist bedeutungslos. Ebensowenig gehört zum Begriff der Wegnahme, daß der (mittelbare) Täter die Sache\n\nin eigenen Gewahrsam bringt (vgl. RGSt 47, 147, 149; Schönke/\nSchröder 12. Aufl. § 242 StGB Rän. 31 mit weiteren Nachweisen). Durch sein Vorgehen hat der Angeklagte auch den Willen betätigt, über das fremde Fahrzeug wie ein Eigentümer\n\nzu verfügen.\n\nFehlerhaft ist bei dieser Sachlage nur die Annähıe von\nzwei selbständigen strafbaren Handlungen. Die Täuschungshandlung, die Merkmal des Betruges ist, bildet hier auch\n\neinen Teil der Wegnahmehandlung des Diebstahls; denn durch\ndie Täuschung hat der Angeklagte das Mittel zur Wegnahme\ngeschaffen und es zugleich angewendet (vgl. auch RGSt 70,\n212; Schönke/Schrüder aa0 Rdn. 853). Betrug, Urkundenfälschung und Diebstahl stehen also nicht in Tatmehrheit,\nsondern in Tateinheit zueinander.\n\nInsoweit konnte das Urteil im Schuldspruch von hier\naus geändert werden. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1\nStPO bedarf es schon deshalb nicht, weil ausgeschlossen\nist, daß sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Möglichkeit der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit aufmerksam gemacht\nworden wäre.\n\nDie beiden Strafaussprüche in diesen Fall und der Gesamtstrafausspruch sind jedoch aufzuheben. Damit entfallen\ngemäß § 76 StGB auch die Nebenentscheidungen nach den\n88 32, 42 e StGB (BGHSt 14, 381, 382), obwohl sie keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Daß die fehlerhafte Annahme\nvon zwei selbständigen Handlungen im Fall 5 die Strafzumessung in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben könnte, ist auszuschließen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nfolgendes bemerkt:\n\nDas in § 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der\nSchlechterstellung hindert die Strafkammer nicht, im Fall 5\nauf eine Einzelstrafe bis zu zwei Jahren Zuchthaus sowie\nerneut auf eine Gesamtstrafe bis zu fünf Jahren Zuchthaus\n\n‚ed\n\nzu erkennen (vgl. RGSt 62, 61, 63; BGHSt 7, 86, 87). Im\nübrigen ist gemäß $% Abs. 1 StGB bei mehreren verwirkten\n\nGeldstrafen auf jede gesondert zu erkennen, was auch im\nUrteilsspruch zum Ausdruck kommen muß.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/4-str-390-66","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/4-str-390-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.351628+00:00"}}