{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-11-04_4_StR_377_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-04","aktenzeichen":"4 StR 377/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21\n\nBUNDESGERICHTSHO\n\nrn.)\n\n5 012\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_377/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seidenweber Rolf-Günterr 5 ED zu: \"WB:\ngeboren am EBD 943 in EEE: Kreis (EEE »\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\n”-.\na\n\n1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBunäesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1966\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an einc andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBun\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDic Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat dem Antrag auf Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. Entgegen den Ausführungen der\nRevision hat sich der Sachverständige Dr. Fervers auch\nzu der Bewceistatsache geäußert. Die entgegengesetzte lleinung der Revision beruht ersichtlich darauf, daß die Urteilsausfertigung gegenüber der - allein maßgeblichen -\nUrteilsurschrift wesentliche Auslassungen enthält (cs\nfehlt Bl. 7 der Urteilsurschrift mit Ausnahme des letzten\nAbsatzes, vgl. Bl. 175 d.A.).\n\nb) Auf diesen Auslassungen in der Urteilsausfertigung boruht auch die Ansicht der Revision, das Urteil\nlasse nicht erkennen, was der Sachverständige Dr, Werner\nzur Glaubwürdigkeit der Zeugin Margit OB scsast\nund wie die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit dieser Zcugin Stellung genommen hat. Tatsächlich enthält die Urteilsurschrift die von der Revision vermißten Ausführungen. Damit ist der Revision die Grundlage in diesem Funkt\nentzogen.\n\n2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nwendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer stellt fest (UA 7), infolge\nder dem Angeklagten eingespritzten Schmerzstillungs- und\nBetäubungsmittel - eine Ampulle Dolantin und ein Kurznarkotikum - (in Verbindung mit dem getrunkenen Bier)\n\n\"sci nicht auszuschließen, daß .... die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner Unrechtsceinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert\" gewesen sei.\nAuch könnten die genannten Mittel \"Wollustgefühle auftreten iassen oder diese verstärken\". Bei der Strafzumessung\n(UA 9) berücksichtigt die Strafkammer strafmildernd, daß\nder Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähig- }\nkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Sic erwähnt |\naber weder hier noch in den Darlegungen zu der abichnenden Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung\n(UA 10), daß die dem Angeklagten verabreichten Schnerzstillungs- und Betäubungsmittel möglicherweise scinc\n\nLibido geweckt oder zumindest gesteigert haben. Es läßt\n\nsich daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei\nihren Erwägungen diese als möglich bezeichneten Folgen\njener Mittel überschen hat. Deren Berücksichtigung hätte\naber zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung\nnicht nur bei der Strafbemessung als solcher,sondern vor !\nallem auch hinsichtlich der Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung Anlaß geben können.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch\n\naufgehoben werden.\n\nScharpenseel Flitner\n\nHürxthal Rinck\n\nSanders\n\nBir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/4-str-377-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-04/4-str-377-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.333019+00:00"}}