{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-28_4_StR_259_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-28","aktenzeichen":"4 StR 259/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"146\n\nd\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2125 018:\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 259/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Hans W EEE zu: Vs\nGERD. geboren an 7947 in Daun,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nEEE in der Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 29, November 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/hh\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkcmmer die Ursächlichkeit der\nHandlungsweise des Angeklagten auch insoweit ausschließen\nwill, als sie dessen Fahrweise- betrifft. Die Kammer führt\ndazu folgendes aus:\n\n\"Dem Angeklagten kann ein Verschulden demnach nur angelastet werden, wenn ihm seine Fahrweise auch vorzuverfen wäre, wenn er mit Reifen, deren Profilstärke 1 mn\nbetragen hätte, gefahren wäre. Das ist nach Auffassung\nder Kammer nicht der Fall. Es ist zwar bei jedem Kraftfahrer vorauszusetzen, daß er weiß, daß abgefahrene\nReifen bei Nässe nicht die gleiche Haftfähigkeit besitzen, wie gut profilierte Reifen, Die Fahrweise wärc\njedoch trotz der weniger gut profilierten, aber noch\nals verkehrssicher geltenden Reifen nicht unangemessen\ngewesen, wenn er auf übersichtlicher Autobahn mit\nrauher Straßendecke bei normaler Nässe ohne Pfützenbildung und auch sonst normaler Witterung mit einen\nschweren Wagen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h\ngefahren wäre und er das Fahrzeug leicht abgebrenst\nhätte. Die Folgerung kann demnach nur sein, daß ihm\nauch die Fahrweise unter den Bedingungen der Unfullfahrt nicht vorgeworfen werden kann.\"\n\nDicser Gedankenführung kann nicht gefolgt werden. l!it\nihren Erwägungen geht die Strafkammer von einem anderen als\ndem festgestellten Geschehen aus. Sie hat deshalb die\nrichtige Antwort auf die Frage nach der Ursächlichkeit dcs\nVerhaltens des Angeklagten verfehlt. Maßgebend für die\nSchuldprüfung ist der tatsächliche, nicht ein gedachter\nUrsachenverlauf (BGCHSt 10, 369; BGH VRS 24, 124', Da der\n\nTut\n\nAngeklagte nit vier \"weitgehend profillosen Reifen\" gcfahren ist, war zunächst zu prüfen und zu klären, welche\nGeschwindigkeit für den Angeklagten - wenn er schon dic\nBestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 StVZO übertrat - unter\nden festgestellten Umständen noch angemessen war. Nur wenn\nsich hierbei ergäbe, daß es zu dem Unfall auch bei einer\nmit Rücksicht auf den Zustand der Reifen angemessen verninderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit entfallen, Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den\neingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch\nein verkehrsgerechtes Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205). Das Landgericht wird daher die Frage der Ursächlichkeit unter dicsen\nGesichtspunkt erneut zu überprüfen haben,\n\nHinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls wirä\nzu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte den Führerscheir\nschon seit 1959 besitzt und nach seinen eigenen Angaben\nJährlich zwischen 50.000 und 70.000 km fährt. In diesen Zusammenhang wird zudem der Klärung bedürfen, ob der Angeklagte, der seit Übernahme des Mietwagens bis zum Unfall\netwa 1.600 km gefahren ist, sich auch während dieser Zeitspanne über den Zustand der Reifen ständig unterrichtet\nhat. Wie es im Urteil heißt, \"besah\" der Angeklagte bei\nder Übernahme \"das Fahrzeug etwa eine halbe bis dreiviertel\nStunde\" und bemerkte dabei nicht, daß alle vier Reifen weit\ngehend abgefahren waren; die daran geknüpfte, rechtlich nic\nzu beanstandende Erwägung, der Angeklagte habe diese Mängel\naber leicht erkennen können, auch sei bei jedem Kraftfahrer\ndas Wissen vorauszusetzen, daß abgefahrene Reifen bei Nüsse\neine geringere Haftfüähigkeit besitzen, behält, was das\nLandgericht möglicherweise übersehen hat, auch für die\nweitere Benutzung des Mietwagens bis zum Antritt der Unfall\n\nht\n\nAh\n\nfahrt Bedeutung (vgl. dazu BGH NJW 1959, 2062; BGH VRS 15,\n431; BGHSt 17, 277}. Schließlich sei noch darauf hingewiesen,\ndaß die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit nur auf\nGrund möglichst eindeutiger Feststellungen über die Witterungsbedingungen und die Beschaffenheit der Fahrbahn wird\nzuverlässig beantwortet werden können. Insoweit stimmen, wie\nabschließend bemerkt sei, die Darlegungen auf UA S. 3 oben\n(\"stark geregnet\", \"starker böiger Wind\") und S. 5 oben\n(\"normale Nässe\", \"normale Witterung\") nicht überein.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-28/4-str-259-66","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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