{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-21_4_StR_316_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-21","aktenzeichen":"4 StR 316/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2125 021\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 316/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Johann K ip =: EEE:\ngeboren an EM 1954 ir Em.\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nEBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Hichter,\nOberstaatsanwalt 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochun vom 5. Hai 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\nin einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt\nangeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIn ührigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die nur\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs wie auch der Strafzumessungsgründe hat keinen Rechtsfehler ergeben. Nicht\nzu beanstanden sind insbesondere die Erwägungen, mit denen\ndie Strafkamner trotz des vor allem vor Begehung der zweiten\nTat genossenen Alkohols die - volle - Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten bejaht hat.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt kann\ndagegen nicht bestehen bleiben. Nach § 42 c StGB ist u.a.\nVoraussetzung für die Unterbringung, daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und\ndann im Rausch oder jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang\nmit dieser Gewöhnung ein Verbrechen oder Vergehen begeht.\nDie Vorschrift richtet sich damit gegen den Trinker, d.h.\ngegen denjenigen, der aufgrund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hangs, gleichviel ob ständig oder nur\nvon Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genieöt,\ndie das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten,\nindem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StG2\n\nbeeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit\nschädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit neratbsetzt (EGHSt 3, 339, 340; BGH IM Nr. 3 zu § 42 ec StGb”.\nDaß der Angeklagte ein solcher \"Trinker\" ist, ergitt das:\nUrteil nicht. Die Strafkammer begründet zwar die Anordnung\ndamit, er habe in den vergangenen Jahr gewohnheitsmälig\n\nim Übermaß dem Alkohol zugesprochen, wodurch er immer\nwieder zur Begehung von Straftaten verleitet worden sei.\nDiese Begründung steht indessen zunächst schon im Yiderspruch zu den vorangehenden Feststellungen. Danach hat\n\nder Angeklagte in dem \"vergangenen\" Jahr nicht \"immer\nwieder\", sondern allein die hier zur Aburteilung stehenden\nbeiden Straftaten begangen. Ferner hat er nur bei den\nVorgängen am 5. Juni 1965 in einer für die Beurteilung\nerheblichen Weise unter Alkoholeinfluß gestanden. Insoweit\nist aber, und darauf komnt es entscheidend an, nicht hinreichend dargetan, daß die Tat Ausfluß eines gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol war. Hierzu ist dem Urteil\nlediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte in den Jahren 1957\nbis 1962 viermal wegen in volltrunkenem Zustand begangencer\nunzüchtiger Handlungen und einnal wegen Trunkenheit em\nSteuer mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden ist; ferner wurde wegen\nder letzten Strafe seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Im übrigen heißt es, er habe den\nnach seiner Entlassung am 22. September 1964 gefaßten Vorsatz, den Alkohol nunmehr zu meiden, schon nach kurzer Zeit\nnicht mehr eingehalten, zumal auch seine Ehefrau oft in\nÜbermaß dem Alkohol zugesprochen habe; nach einem Zechgelage an 2. Mai 1965 hätten sich die Eheleute getrennt.\nDarüber aber, in welchem Unfang der Angeklagte, abgesehen\nvon den fünf geschilderten Fällen, in den früheren Jahren\n\ndem Alkohol zugesprochen hat, aus welchen Gründen er nach\nseiner Entlassung aus der Trinkerheilanstalt wieder getrunken hat, wie oft dies geschehen ist, welche Mengen\n\ner jeweils zu sich genommen und wie sich das im einzelnen\nbei ihm ausgewirkt hat, 1äßt das Urteil nähere Angaben\nvermissen. Infolgedessen geben die Urteilsgründe keinen\nsicheren Aufschluß darüber, ob der Angeklagte auf Grund\neines krankhaften Hangs immer wieder Alkohol im Übermaß\ntrinkt und ob diese Gewohnheit auch ursächlich für die\nBegehung der hier abzuurteilenden Straftaten gewesen ist.\nAus diesen Grunde muß die gemäß § 42 c StGB getroffene Anordnung aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen,\ndaß die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden darf, wenn anzunehmen ist, daß bereits die mit dem Vollzug der verhängten\nFreiheitsstrafe verbundene zwangsweise Entwöhnung - möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte\närztliche Behandlung - den Hang des Täters zum übermäßigen\nAlkoholgenuß beseitigen wird. Dann ist die Maßregel nicht\n\nerforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben zu gewöhnen (§ 42 ec SteB).\n\nScharpenscel Mayr Spiegel\n\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-21/4-str-316-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-21/4-str-316-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.925252+00:00"}}